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Satzungen

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HAUPTSATZUNG DER STADT WOLKENSTEIN

Aufgrund von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 425), hat der Stadtrat der Stadt Wolkenstein am 2. November 2020 mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Stadtrates die folgende Hauptsatzung beschlossen:

 

ERSTER TEIL   -   ORGANE DER STADT

 

§ 1   Organe der Stadt

Organe der Stadt sind der Stadtrat und der Bürgermeister.

 

ERSTER ABSCHNITT   -   STADTRAT

 

§ 2   Rechtsstellung und Aufgaben des Stadtrates

Der Stadtrat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Stadt. Er führt die Bezeichnung Stadtrat. Der Stadtrat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Stadt fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Stadt, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Stadtrat bestimmte Angelegenheiten überträgt. Der Stadtrat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Stadtverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.

 

§ 3   Zusammensetzung des Stadtrates

(1) Der Stadtrat besteht aus den Stadträten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden.

(2) Nach dem Stand vom 31.12. 2019 beträgt die Einwohnerzahl der Stadt 3899 Einwohner. Die Zahl der Stadträte wird gemäß § 29 Abs. 2 SächsGemO auf 16 festgesetzt.

 

§ 4   Beschließende Ausschüsse

(1) Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet:

    1. der Verwaltungsausschuss,

    2. der Technische Ausschuss.

(2) Jeder dieser Ausschüsse besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und 6 weiteren Mitgliedern des Stadtrates. Der Stadtrat bestellt die Mitglieder und deren weitere Stellvertreter in gleicher Zahl widerruflich aus seiner Mitte. Dies gilt entsprechend für die Ausschussbesetzung im Benennungsverfahren nach § 42 Abs. 2 Satz 4 und 5 SächsGemO.

(3) Den beschließenden Ausschüssen werden die in den §§ 6 und 7 bezeichneten Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheiden die beschließenden Ausschüsse an Stelle des Stadtrates. Innerhalb ihres Geschäftskreises sind die beschließenden Ausschüsse zuständig für:

 

1. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Auszahlungen von mehr als 3.000 Euro, aber nicht mehr als 6.000 Euro im Einzelfall, soweit sie nicht innerhalb des Budgets gedeckt werden können,

2.  die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen von mehr als 3.000 Euro, aber nicht mehr als 6.000 Euro im Einzelfall, soweit die wirtschaftliche Verursachung noch nicht eingetreten ist und eine Deckung innerhalb des Budgets nicht möglich ist.

3.  die Bestätigung der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, soweit deren wirtschaftliche Verursachung bereits eingetreten ist, von mehr als 3.000 Euro, aber nicht mehr als 6.000 Euro im Einzelfall, soweit sie nicht innerhalb des Budgets gedeckt werden können.

 

(4) Soweit sich die Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse nach Wertgrenzen bestimmt, beziehen sich diese auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Als Zerlegung eines wirtschaftlichen Vorgangs zählt nicht die Vergabe eines Auftrags als Nachtrag. Als Auftragswert für die Vergabe eines Nachtrags gilt allein der Wert des Nachtrags. Über einen Nachtrag entscheidet das Gremium, das wertmäßig für die Vergabe des Nachtrags ohne Hinzurechnung des Auftragswerts des ursprünglichen Auftrags zuständig ist. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag.

 

§ 5   Beziehungen zwischen dem Stadtrat und den beschließenden Ausschüssen

(1) Wenn eine Angelegenheit für die Stadt von besonderer Bedeutung ist, können die beschließenden Ausschüsse die Angelegenheit dem Stadtrat mit den Stimmen eines Fünftels aller Mitglieder zur Beschlussfassung unterbreiten. Lehnt der Stadtrat eine Behandlung ab, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuss.

(2) Der Stadtrat kann jede Angelegenheit an sich ziehen und Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben. Der Stadtrat kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.

(3) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Stadtrat vorbehalten ist, sollen dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden. Auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Fünftels aller Mitglieder des Stadtrates sind sie dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zu überweisen.

(4) Widersprechen sich die noch nicht vollzogenen Beschlüsse zweier Ausschüsse, so hat der Bürgermeister den Vollzug der Beschlüsse auszusetzen und die Entscheidung des Stadtrates herbeizuführen.

 

§ 6 Verwaltungsausschuss

(1) Der Geschäftskreis des Verwaltungsausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:

 

  1. Personalangelegenheiten, allgemeine Verwaltungsangelegenheiten,
  2. Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich Abgabenangelegenheiten,
  3. Schulangelegenheiten, Angelegenheiten nach dem Kindertagesstättengesetz,
  4. soziale und kulturelle Angelegenheiten,
  5. Gesundheitsangelegenheiten,
  6. Marktangelegenheiten,
  7. Beratung aller Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Kur- und Gesundheitszentrum Warmbad Wolkenstein GmbH, die der Entscheidung des Stadtrates unterliegen.

 

(2) Innerhalb seines Geschäftskreises entscheidet der Verwaltungsausschuss über:

 

1. die Einstellung, Höhergruppierung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beschäftigten der Entgeltgruppen TVöD ab 9 und der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst der Entgeltgruppen S 9 sowie alle unbefristeten Einstellungen aller Entgeltgruppen. Alle weiteren Entscheidungen obliegen dem Stadtrat.

2. die Bewilligung von nicht durch das Budget gedeckten Zuschüssen von mehr als 3.000 Euro bis zu 6.000 Euro,

3. die Ausführung von Maßnahmen bei Gesamtkosten von mehr als10.000 Euro bis zu 40.000 Euro,

4. die Vergabe von Aufträgen über Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) bei Auftragswerten von mehr als 10.000 Euro bis zu 40.000 Euro,

5. die Stundung von Forderungen von mehr als zwei Monaten bis zu sechs Monaten in uneingeschränkter Höhe, von mehr als sechs Monaten in einer Größenordnung von 3.000 Euro bis zu 50.000 Euro,

6. den Verzicht auf Ansprüche der Stadt oder die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im Einzelfall mehr als 1.000 Euro, aber nicht mehr als 5.000 Euro beträgt,

7. die Veräußerung von sonstigen Teilen des Anlagevermögens im Buchwert von mehr als 3.000 Euro, aber nicht mehr als 6.000 Euro im Einzelfall,

8. die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 73 Abs. 5 SächsGemO von mehr als 50 Euro, sofern die Entscheidung nicht gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 14 dem Bürgermeister obliegt,

9. alle übrigen Angelegenheiten, für die nicht nach § 7 Abs. 1 der Technische Ausschuss zuständig ist.

 

§ 7   Technischer Ausschuss

(1) Die Zuständigkeit des Technischen Ausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:

 

1. Bauleitplanung und Bauwesen (Hoch- und Tiefbau, Vermessung),

2. Versorgung und Entsorgung,

3. Straßenbeleuchtung, technische Verwaltung der Straßen, Bauhof, Fuhrpark,

4. Verkehrswesen,

5. Feuerlöschwesen sowie Katastrophen- und Zivilschutz,

6. Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten,

7. technische Verwaltung stadteigener Gebäude,

8. Sport-, Spiel-, Bade-, Freizeiteinrichtungen, Park- und Gartenanlagen,

9. Umweltschutz, Landschaftspflege und Gewässerunterhaltung

10. Verwaltung der städtischen Liegenschaften einschließlich der Waldbewirtschaftung, Jagd, Fischerei und Weide.

 

(2) Innerhalb des vorgenannten Geschäftskreises entscheidet der Technische Ausschuss über:

1. die Erklärung des Einvernehmens der Stadt bei der Entscheidung über

 

   a) die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre,

   b) die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes,

   c) die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes,

   d) die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile,

   e) die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich, wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung der Stadt        

       nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder von besonderer Wichtigkeit ist,

   f) die Teilungsgenehmigungen,

 

2. die Stellungnahmen der Stadt zu Bauanträgen,

3. die Planung und Ausführung einer Baumaßnahme (Baubeschluss) und die Genehmigung der Bauunterlagen bei voraussichtlichen     

   bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten von nicht mehr als 40.000 Euro im Einzelfall,

4. die Vergabe der Bauleistungen bei Auftragswerten von über 10.000 Euro bis zu 40.000 Euro einschließlich der mit der

   Baumaßnahme zusammenhängenden und im Auftragswert untergeordneten Leistungen sowie die Vergabe von Aufträgen über       

   Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) von mehr als 10.000 Euro bis zu 40.000 Euro,

5. Anträge auf Zurückstellung von Baugesuchen und von Teilungsgenehmigungen,

6. die Erteilung von Genehmigungen und Zwischenbescheiden für Vorhaben und Rechtsvorgänge nach dem zweiten Kapitel des

   Baugesetzbuches (Städtebauordnung),

7. die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, wenn der

   Buchwert mehr als 1.000 Euro, aber nicht mehr als 5.000 Euro im Einzelfall beträgt,

8. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichen Vermögen bei einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von mehr als

   3.000 Euro, aber nicht mehr als 6.000 Euro im Einzelfall, bei der Vermietung stadteigener Wohnungen in unbeschränkter Höhe.

 

§ 8   Beratende Ausschüsse

(1) Es wird folgender beratender Ausschuss gebildet:

  1. Ausschuss zur Stadtentwicklung Wolkenstein Ortsteil Warmbad

 

(2) Aufgabe des Ausschusses zur Stadtentwicklung Wolkenstein Ortsteil Warmbad ist es, Maßnahmen der Stadt auf dem Gebiet der Stadtentwicklung Wolkenstein Ortsteil Warmbad anzuregen, an ihrer Durchführung mitzuwirken sowie die Tätigkeit der die Stadtentwicklung Wolkenstein Ortsteil Warmbad gestaltenden Kräfte zu fördern.

(3) Der Ausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und 6 weiteren Mitgliedern des Stadtrates. Der Ausschuss wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte, der insoweit die Aufgaben des Bürgermeisters wahrnimmt; der Bürgermeister hat das Recht, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen. Der Ausschuss kann sachkundige Einwohner und Sachverständige zur Beratung einzelner Angelegenheiten hinzuziehen.

 

ZWEITER ABSCHNITT   -   BÜRGERMEISTER

 

§ 9   Rechtsstellung des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Stadtrates und Leiter der Stadtverwaltung. Er vertritt die Stadt.

(2) Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre.

 

§ 10   Aufgaben des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang der Stadtverwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Stadtverwaltung. Er erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschrift oder vom Stadtrat übertragenen Aufgaben.

(2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:

 

1. Bewirtschaftung der Ansätze im Ergebnis- und Finanzhaushalt innerhalb der durch den Haushaltsplan festgesetzten Budgets mit 

    Ausnahme der

 

          a) Entscheidung über die Ausführung von Maßnahmen bei Gesamtkosten von mehr als 10.000 Euro,

          b) Vergabe von Aufträgen über Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) bei Auftragswerten von mehr als 10.000 Euro

          c) Vergabe der Bauleistungen bei Auftragswerten von über 10.000 Euro einschließlich der mit der Baumaßnahme

              zusammenhängenden und im Auftragswert untergeordneten Leistungen,

 

2. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Auszahlungen bis zu 3.000 Euro im Einzelfall, soweit sie nicht innerhalb des Budgets gedeckt werden können,

3. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen bis zu 3.000 Euro im Einzelfall, soweit die wirtschaftliche Verursachung noch nicht eingetreten ist und eine Deckung innerhalb des Budgets nicht möglich ist,

4. die Bestätigung der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, soweit deren wirtschaftliche Verursachung bereits eingetreten ist, bis zu 3.000 Euro im Einzelfall, und eine Deckung innerhalb des Budgets nicht möglich ist,

5. die befristete Einstellung, Höhergruppierung, Entlassung und sonstigen personalrechtlichen Entscheidungen von Beschäftigten bis Entgeltgruppe 8 und der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst der Entgeltgruppen S 8b, von Aushilfen, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen in den im Stellenplan festgelegten Grenzen.

6. die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie von Unterstützungen und Arbeitgeberdarlehen im Rahmen der vom Stadtrat erlassenen Richtlinien,

7. die Bewilligung von nicht durch das Budget gedeckten Zuschüssen bis zu 3.000 Euro im Einzelfall,

8. die Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu zwei Monaten in unbeschränkter Höhe, bis zu sechs Monaten und bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 Euro,

9. den Verzicht auf Ansprüche der Stadt und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im Einzelfall nicht mehr als 1.000 Euro beträgt,

10. die Veräußerung und dingliche Belastung, der Erwerb und Tausch von Grund­eigentum oder grundstücksgleichen Rechten im Buchwert bis zu 1.000 Euro im Einzelfall,

11. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 3.000 Euro im Einzelfall,

12. die Veräußerung von sonstigen Teilen des Anlagevermögens im Buchwert bis zu 3.000 Euro im Einzelfall,

13. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Ver­pflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen,

14. die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen zugunsten von Museen, Bibliotheken und Archiven, deren Träger die Stadt ist, sowie für die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 50 Euro im Einzelfall.

 

(3) Der Bürgermeister muss Beschlüssen des Stadtrates widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind; er kann ihnen widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie für die Stadt nachteilig sind. Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Beschlussfassung gegenüber den Stadträten ausgesprochen werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig ist unter Angabe der Widerspruchsgründe eine Sitzung einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beschließen ist; diese Sitzung hat spätestens vier Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden. Ist nach Ansicht des Bürgermeisters auch der neue Beschluss rechtswidrig, muss er ihm erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde über die Rechtmäßigkeit herbeiführen.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Beschlüsse, die durch beschließende Ausschüsse gefasst werden. In diesen Fällen hat der Stadtrat über den Widerspruch zu entscheiden.

 

§ 11   Stellvertretung des Bürgermeisters

Der Stadtrat bestellt aus seiner Mitte einen 1. und 2. Stellvertreter des Bürgermeisters. Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung.

 

§ 12   Gleichstellungsbeauftragter

(1) Der Stadtrat bestellt einen Beauftragten für die Gleichstellung von Frau und Mann. Der Beauftragte ist ehrenamtlich tätig.

(2) Der Gleichstellungsbeauftragte wirkt auf die Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Frau und Mann im Zuständigkeitsbereich der Stadt hin.

(3) Der Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig. Er hat das Recht, an den Sitzungen des Stadtrates und der für seinen Aufgabenbereich zuständigen Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen. Ein Antrags- oder Stimmrecht steht dem Gleichstellungsbeauf-tragten dabei nicht zu. Die Stadtverwaltung unterstützt den Gleichstellungsbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

 

ZWEITER TEIL   -   MITWIRKUNG DER EINWOHNER

 

§ 13   Einwohnerversammlung

Allgemein bedeutsame Stadtangelegenheiten sollen mit den Einwohnern erörtert werden. Zu diesem Zweck soll der Stadtrat mindestens einmal im Jahr eine Einwohnerversammlung anberaumen. Eine Einwohnerversammlung ist anzuberaumen, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu erörternden Angelegenheiten schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens zehn vom Hundert der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.

 

§ 14   Einwohnerantrag

Der Stadtrat muss Stadtangelegenheiten, für die er zuständig ist, innerhalb von drei Monaten behandeln, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu behandelnden Angelegenheit schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens zehn vom Hundert der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.

 

§ 15   Bürgerbegehren

Die Durchführung eines Bürgerentscheides nach § 24 SächsGemO kann schriftlich von den Bürgern der Stadt beantragt werden (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss von mindestens zehn vom Hundert der Bürger der Stadt unterzeichnet sein.

 

§ 16   Bürgerfragestunde

Zu jeder ordentlichen Sitzung des Stadtrates ist eine Bürgerfragestunde einzuplanen.

 

DRITTER TEIL   -   SONSTIGE VORSCHRIFT

 

§ 17   Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Stadt Wolkenstein in der Fassung vom 22. Juli 2014 außer Kraft.

 

Wolkenstein, den 3. November 2020                                                    

 

Wolfram Liebing                                                              Siegel

Bürgermeister

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung dieser Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat

oder

 b. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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