Auf der Grundlage von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (GVBl. S.55, ber. S 159), in Verbindung mit dem § 25 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (GVBl. S 698) hat der Stadtrat am 08. November 2004 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Kostenpflicht
Die Stadt Wolkenstein erhebt für Tätigkeiten in weisungsfreien Angelegenheiten, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen).
§ 2 Kostenschuldner
§ 3 Kostenhöhe
§ 4 Entstehen und Fälligkeit der Kosten
§ 5 Auslagen
§ 6 Anwendung von Bestimmungen des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes (SächsVwKG)
Die in § 25 Abs. 2 SächsVwKG genannten Bestimmungen finden bei der Erhebung von Kosten nach dieser Satzung entsprechend Anwendung. Für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 S. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) gilt das Verwal-tungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVWKG) und das jeweils geltende Sächsische Kos-tenverzeichnis (SächsKVZ) bei öffentlich-rechtlichen Forderungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten vom 04. Juli 2000 außer Kraft.
Ausgefertigt:
Wolkenstein, den 09. November 2004
Petzold
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO)
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegen diese Satzung kann nach Ablauf eines Jah-res seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, dass
Anlage zu § 3 Abs. 1 Verwaltungskostensatzung der Stadt Wolkenstein vom 08. November 2004
Kostenverzeichnis der Stadt Wolkenstein
Lfd. Nr. | Amtshandlung | Gebühr in Euro |
Allgemeine Amtshandlungen | ||
1. | Beglaubigungen | |
1.1 | Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder Siegeln | je 5,00 |
1.2 | 1.2 Beglaubigung einer Abschrift, Fotokopie oder dergleichen | 0,50 je angefangene Seite, mindestens jedoch 5,00 |
1.3 | 1.3 Beglaubigung fremdsprachiger Urkunden bzw. von Urkunden oder Bescheinigungen, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind | 1,00 je angefangene Seite, mindestens 5,00 |
2. | Bescheinigungen, Zeugnisse und Ausweise | |
2.1 | Erteilung einer Bescheinigung über steuerlich absetzbare Spenden | kostenlos |
2.2 | 2.2 Erteilung sonstiger Bescheinigungen; Ausstellung von Zeugnissen (amtl. Festgestellte Tatsache z.B. Bürger der Stadt zu sein) und Ausweisen | 5,00 bis 750,00 |
3. | Einsichtgewährung, Auskünfte | |
3.1 | Auskünfte, insbesondere aus Akten und Büchern | 5,00 bis 250,00 |
3.2 | 3.2 Einsicht in Rechtsvorschriften, Bauleitpläne u.ä. für die Öffentlichkeit bestimmte Schriftstücke oder Pläne | kostenlos |
3.3 | 3.3 Einsicht in Akten, Karteien, Register und dgl., die nicht unter 3.2 fallen, soweit nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt | je 0,50 je Akte, jedoch mindestens 5,00 |
3.4 | wie 3.3, jedoch bereits archivierte Akten | Erhöhung der Gebühr auf das Doppelte |
4. | Fristverlängerungen | |
4.1 | Verlängerung der Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Verleihung oder Bewilligung erforderlich machen würde | 10 v. H. bis 40 v. H. der vorgesehenen Gebühr aus lfd. Nr. 6, jedoch mindestens 5,00 |
4.2 | Verlängerung einer Frist, die nicht unter 4.1 fällt | 5,00 bis 25,00 |
5. | Erteilung einer Zweitschrift/ - ausfertigung | 10 v. H. bis 50 v. H. der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 5,00 |
6. | Genehmigungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften, gemeindlicher o.ä. Bestimmungen | 5,00 bis 500,00 |
6.1 | 6.1 Gebühr für die Erteilung einer Baumfällgenehmigung | bis zu 5 Bäume 15,00 mehr als 5 Bäume 20,00 |
6.2 | Gebühr für die Erteilung/Feststellung einer Hausnummer | 25,00 |
6.3 | Erteilung eines Negativzeugnisses nach § 28 BauGB, Erklärung zum Vorkaufsrecht nach § 28 BauGB bis zu einem Grundstückswert von | 25.000 Euro 25,00 über 25.000 Euro 50,00 |
7. | Nachträgliche Auflagen, Rücknahme oder Widerruf einer Genehmigung nach Nr. 6 | 5,00 bis 250,00 |
8. | Fundsachen - Aufbewahrung einschließlich Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder | |
8.1 | bei Sachen bis zu 500 Euro Wert | 2 % des Wertes, mind. 5,00 |
8.2 | bei Sachen über 500 Euro Wert | 2 % von 500 und 1 % des Mehrwertes |
8.3 | Verwahrung von Tieren | 2 % des Wertes, mind. die Unterbringungskosten |
9. | Auslagen für Ausfertigungen, Abschriften, Kopien, die auf besonderen Antrag erteilt werden | |
9.1 | a) Abschriften im Format DIN A5 | 2,50 je angefangene Seite |
b) Abschriften im Format DIN A4 | 5,00 je angefangene Seite | |
c) Abschriften in größeren Formaten als DIN A4 | 10,00 je angefangene Seite | |
bei Schriftstücken in fremder Sprache oder bei ungewöhnlichem Personal - oder Sachaufwand d) für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen, wissenschaftliche Texte werden die Schreibauslagen nach dem Zeitaufwand Berechnet, der zur Herstellung benötigt wird. Sie betragen für je angefangene Viertelstunde | 7,00 | |
9.2 | Durchschriften | 0,10 |
9.3 | Vervielfältigung mit Fotokopiergeräten | |
a) Format DIN A4 - einseitig | 0,10 | |
b) Format DIN A 4 - zweiseitig | 0,15 | |
c) Format DIN A3 - einseitig | 0,15 | |
d) Format DIN A3 - zweiseitig | 0,20 | |
e) bei größeren Formaten | 0,50 bis 5,00 | |
9.4 | mit Büro-Druckgeräten (Computer) bis zum Format DIN A4 in einer Auflage | |
a) bis zu 10 Stück | 2,00 je Seite | |
b) bis zu 50 Stück | 1,75 je Seite | |
c) bis zu 100 Stück | 1,50 je Seite | |
10. | Gewerbeangelegenheiten | |
10.1 | Anmeldung | 20,00 |
10.2 | Ummeldung und Abmeldung | 15,00 |
10.3 | Auskünfte | |
10.3.1 | einfache | 5,00 für den ersten, zuzüglich 2,50 für jeden weiteren Gewerbebetrieb |
10.3.2 | erweiterte | 10,00 für den ersten, zuzüglich 2,50 für jeden weiteren Gewerbebetrieb |
10.4 | Geeignetheitsbestätigung zum Aufstellen von Spielgeräten | 50,00 |
11. | Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz | |
11.1 | Tag | 20,00 |
11.2 | jeder weitere Tag | 5,00 |
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