Datenschutzeinstellungen
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind technisch notwendig, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern.
Mit dem Klick auf 'Alle akzeptieren' stimmen Sie der Verwendung dieser Cookies zu.
› Datenschutzerklärung
essentiell   ? 
x

Diese Cookies sind essentiell und dienen der Funktionsfähigkeit der Website. Sie können nicht deaktiviert werden.
    Marketing   ? 
x

Unternehmen, das die Daten verarbeitet
Google Ireland Ltd
Gordon House, Barrow Street
Dublin 4
IE
Zweck der Datenverarbeitung
Messung, Marketing
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung
Zustimmung (DSGVO 6.1.a)
   



Bergstadt
Wolkenstein
Staatlich anerkannter Erholungsort
Stadt Wolkenstein
Sie sind hier: Rathaus & Bürgerservice » Satzungen

Satzungen

Zurück zur Übersicht

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten der Stadt Wolkenstein (Verwaltungskostensatzung)

Auf der Grundlage von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (GVBl. S.55, ber. S 159), in Verbindung mit dem § 25 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (GVBl. S 698) hat der Stadtrat am 08. November 2004 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1   Kostenpflicht

Die Stadt Wolkenstein erhebt für Tätigkeiten in weisungsfreien Angelegenheiten, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen).

 

§ 2   Kostenschuldner

  1. Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
    1. wer die Amtshandlungen veranlasst hat, im übrigen derjenige, in dessen Interesse die Amtshand-lung vorgenommen wird,
    2. wer die Kosten einer Behörde gegenüber schriftlich übernommen hat oder für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet,
    3. im Rechtsbehelfsverfahren und in streitentscheidenden Verwaltungsverfahren derjenige, dem die Kosten auferlegt werden.
  2. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
  3. Auslagen im Sinne des § 5, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

 

§ 3   Kostenhöhe

  1. Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Kostenverzeichnis der Stadt Wolkenstein. Sie bemisst sich nach dem Verwaltungsaufwand der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen und nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten.
  2. Für Amtshandlungen, für die weder im Kostenverzeichnis der Stadt Wolkenstein eine Verwaltungsgebühr bestimmt ist, noch Gebührenfreiheit entsprechend §§ 3 und 4 SächsVwKG besteht, soll, gemessen an vergleichbaren Verwaltungstätigkeiten, eine Gebühr von mindestens 5,00 Euro und höchstens 25.000,00 Euro erhoben werden.
  3. Sofern die Höhe von Verwaltungsgebühren nicht nach Absatz 2 bestimmt werden kann, soll sie sich nach dem Wert des Gegenstandes (Gegenstandswert) der Amtshandlungen richten (Wertge-bühr).Maßgebend ist der Gegenstandswert zur Beendigung der Verwaltungstätigkeit. Die Wertge-bühr beträgt 1 % des Gegenstandswertes, mindestens jedoch 5 Euro.
  4. Der Kostenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Kosten erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sowie auf Verlangen die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizubringen.
  5. Die Erhebung von Gebühren auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

 

§ 4   Entstehen und Fälligkeit der Kosten

  1. Die Kosten entstehen mit Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. In den Fällen, in denen mehrere Amtshandlungen innerhalb eines Verfahrens getätigt werden, mit der Beendigung der letzten kostenpflichtigen Amtshandlung oder bei Zurücknahme oder Erledigung des Antrages oder Rechtsbehelfs.
  2. Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, so-fern kein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.

 

§ 5   Auslagen

  1. Soweit im Kostenverzeichnis keine Ausnahmen vorgesehen sind, werden Auslagen der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen erhoben. Dazu gehören insbesondere:
    1. Entschädigungen, die Zeugen und Sachverständigen zustehen;
    2. Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, ausgenommen die Entgelte für einfache Briefsendungen;
    3. Aufwendungen für amtliche Bekanntmachungen;
    4. Reisekosten im Sinne der Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle;
    5. Beträge, die andere Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehen.
  2. Auslagen im Sinne des Absatzes 1 werden auch dann erhoben, wenn die kostenerhebende Be-hörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Grün-den an die anderen Behörden, Einrichtungen oder Personen Zahlungen nicht zu leisten hat.

 

§ 6   Anwendung von Bestimmungen des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes (SächsVwKG)

Die in § 25 Abs. 2 SächsVwKG genannten Bestimmungen finden bei der Erhebung von Kosten nach dieser Satzung entsprechend Anwendung. Für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 S. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) gilt das Verwal-tungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVWKG) und das jeweils geltende Sächsische Kos-tenverzeichnis (SächsKVZ) bei öffentlich-rechtlichen Forderungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten.

 

§ 7   Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten vom 04. Juli 2000 außer Kraft.

 

Ausgefertigt:
Wolkenstein, den 09. November 2004

 

Petzold
Bürgermeister

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO)

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegen diese Satzung kann nach Ablauf eines Jah-res seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, dass

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekannt-machung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrig-keit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der Jahresfrist
    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Anlage zu § 3 Abs. 1 Verwaltungskostensatzung der Stadt Wolkenstein vom 08. November 2004
Kostenverzeichnis der Stadt Wolkenstein

Lfd. Nr. Amtshandlung Gebühr in Euro
Allgemeine Amtshandlungen
1. Beglaubigungen  
1.1 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder Siegeln je 5,00
1.2 1.2 Beglaubigung einer Abschrift, Fotokopie oder dergleichen 0,50 je angefangene Seite, mindestens jedoch 5,00
1.3 1.3 Beglaubigung fremdsprachiger Urkunden bzw. von Urkunden oder Bescheinigungen, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind 1,00 je angefangene Seite, mindestens 5,00
2. Bescheinigungen, Zeugnisse und Ausweise  
2.1 Erteilung einer Bescheinigung über steuerlich absetzbare Spenden kostenlos
2.2 2.2 Erteilung sonstiger Bescheinigungen; Ausstellung von Zeugnissen (amtl. Festgestellte Tatsache z.B. Bürger der Stadt zu sein) und Ausweisen 5,00 bis 750,00
3. Einsichtgewährung, Auskünfte  
3.1 Auskünfte, insbesondere aus Akten und Büchern 5,00 bis 250,00
3.2 3.2 Einsicht in Rechtsvorschriften, Bauleitpläne u.ä. für die Öffentlichkeit bestimmte Schriftstücke oder Pläne kostenlos
3.3 3.3 Einsicht in Akten, Karteien, Register und dgl., die nicht unter 3.2 fallen, soweit nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt je 0,50 je Akte, jedoch mindestens 5,00
3.4 wie 3.3, jedoch bereits archivierte Akten Erhöhung der Gebühr auf das Doppelte
4. Fristverlängerungen  
4.1 Verlängerung der Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Verleihung oder Bewilligung erforderlich machen würde 10 v. H. bis 40 v. H. der vorgesehenen Gebühr aus lfd. Nr. 6, jedoch mindestens 5,00
4.2 Verlängerung einer Frist, die nicht unter 4.1 fällt 5,00 bis 25,00
5. Erteilung einer Zweitschrift/ - ausfertigung 10 v. H. bis 50 v. H. der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 5,00
6. Genehmigungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften, gemeindlicher o.ä. Bestimmungen 5,00 bis 500,00
6.1 6.1 Gebühr für die Erteilung einer Baumfällgenehmigung bis zu 5 Bäume 15,00
mehr als 5 Bäume 20,00
6.2 Gebühr für die Erteilung/Feststellung einer Hausnummer 25,00
6.3 Erteilung eines Negativzeugnisses nach § 28 BauGB, Erklärung zum Vorkaufsrecht nach § 28 BauGB bis zu einem Grundstückswert von 25.000 Euro 25,00
über 25.000 Euro 50,00
7. Nachträgliche Auflagen, Rücknahme oder Widerruf einer Genehmigung nach Nr. 6 5,00 bis 250,00
8. Fundsachen - Aufbewahrung einschließlich Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder  
8.1 bei Sachen bis zu 500 Euro Wert 2 % des Wertes, mind. 5,00
8.2 bei Sachen über 500 Euro Wert 2 % von 500 und 1 % des Mehrwertes
8.3 Verwahrung von Tieren 2 % des Wertes, mind. die Unterbringungskosten
9. Auslagen für Ausfertigungen, Abschriften, Kopien, die auf besonderen Antrag erteilt werden  
9.1 a) Abschriften im Format DIN A5 2,50 je angefangene Seite
  b) Abschriften im Format DIN A4 5,00 je angefangene Seite
  c) Abschriften in größeren Formaten als DIN A4 10,00 je angefangene Seite
  bei Schriftstücken in fremder Sprache oder bei ungewöhnlichem Personal - oder Sachaufwand d) für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen, wissenschaftliche Texte werden die Schreibauslagen nach dem Zeitaufwand Berechnet, der zur Herstellung benötigt wird. Sie betragen für je angefangene Viertelstunde 7,00
9.2 Durchschriften 0,10
9.3 Vervielfältigung mit Fotokopiergeräten  
  a) Format DIN A4 - einseitig 0,10
  b) Format DIN A 4 - zweiseitig 0,15
  c) Format DIN A3 - einseitig 0,15
  d) Format DIN A3 - zweiseitig 0,20
  e) bei größeren Formaten 0,50 bis 5,00
9.4 mit Büro-Druckgeräten (Computer) bis zum Format DIN A4 in einer Auflage  
  a) bis zu 10 Stück 2,00 je Seite
  b) bis zu 50 Stück 1,75 je Seite
  c) bis zu 100 Stück 1,50 je Seite
10. Gewerbeangelegenheiten  
10.1 Anmeldung 20,00
10.2 Ummeldung und Abmeldung 15,00
10.3 Auskünfte  
10.3.1 einfache 5,00 für den ersten, zuzüglich 2,50 für jeden weiteren Gewerbebetrieb
10.3.2 erweiterte 10,00 für den ersten, zuzüglich 2,50 für jeden weiteren Gewerbebetrieb
10.4 Geeignetheitsbestätigung zum Aufstellen von Spielgeräten 50,00
11. Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz  
11.1 Tag 20,00
11.2 jeder weitere Tag 5,00

 

 

Impressum Datenschutz

© 2004-2024 Stadt Wolkenstein
4 | 1122 | 38164