Satzung über die Benutzung der Feier- und Aussegnungshalle der Stadt Wolkenstein auf dem Friedhof im Ortsteil Schönbrunn Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Neufassung der Bekanntgabe vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652), und der §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 16. Juni 1993 in Form der Neufassung vom 26.08.2004 hat der Stadtrat der Stadt Wolkenstein am 7. August 2017 folgende Satzung beschlossen: § 1 Erhebungsgrundsatz Für die Benutzung der städtischen Feier- und Aussegnungshalle in Wolkenstein, Ortsteil Schönbrunn, werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben. § 2 Gebührenschuldner (1) Schuldner der Benutzungsgebühr ist, 1. wer die Nutzung beantragt hat oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird oder 2. wer der Stadt Wolkenstein gegenüber die Kosten schriftlich übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 3 Gebührenhöhe Die Höhe der Benutzungsgebühr beträgt 180,00 € pro Nutzung. § 4 Entstehung der Fälligkeit der Gebühr (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Einrichtung. (2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe der Kostenentscheidung zur Zahlung fällig. § 5 Schlussvorschriften (1) Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Feier- und Aussegnungshalle der Stadt Wolkenstein auf dem Friedhof im Ortsteil Schönbrunn vom 5. April 2005 außer Kraft. Wolkenstein, 8. August 2017 Liebing Bürgermeister Siegel Hinweis nach § 4 Abs. 4 der GemO für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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