vom 01. Oktober 2018
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, 445), in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), zuletzt geändert durch Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S 626) und der §§ 2 und 7 Abs. 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116) sowie § 10 des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 358) zuletzt geändert am 7. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 480) hat der Stadtrat der Stadt Wolkenstein in seiner Sitzung am 01. Oktober 2018 folgende Hundesteuersatzung der Stadt Wolkenstein beschlossen:
§ 1 Steuererhebung
Die Stadt Wolkenstein erhebt eine Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.
§ 2 Steuergegenstand
(1) Der Besteuerung unterliegt das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden im Gebiet der Stadt Wolkenstein mit allen Ortsteilen zu nicht gewerblichen Zwecken. Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass er älter als drei Monate ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegt das Halten von Hunden durch Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Gebiet der Stadt Wolkenstein aufhalten, nicht der Steuer, wenn diese Personen die Tiere bereits bei der Ankunft besitzen und in einer anderen Gemeinde/Stadt der Bundesrepublik Deutschland versteuern.
(3) Der Besteuerung unterliegt auch das Halten von gefährlichen Hunden. Nachfolgende Hundegruppen sowie Kreuzungen dieser Rassen untereinander gelten als gefährliche Hunde:
Nicht unter Satz 2 fallen Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von sechs Monaten.
Satz 1 gilt auch für Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall von der Kreispolizeibehörde festgestellt wurde.
§ 3 Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes.
(2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat, um ihn seinen Zwecken oder denen seines Haushaltes oder seines Betriebes dienstbar zu machen.
Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens 3 Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.
(3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten.
(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Hundesteuer.
(5) Wird von juristischen Personen ein Hund gehalten, so gelten diese als Halter.
§ 4 Haftung
Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.
§ 5 Entstehung der Steuer, Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer.
Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tage im Stadtgebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund.
(2) Wird ein Hund erst nach dem 1. Januar drei Monate alt oder wird ein über drei Monate alter Hund erst nach diesem Zeitpunkt gehalten, so entsteht die Steuerschuld und beginnt die Steuerpflicht am 1. Tag des folgenden Kalendermonats.
(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird.
(4) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
§ 6 Steuersatz
(1) Der Steuersatz für die Hundehaltung beträgt im Kalenderjahr
für den ersten Hund 50,00 Euro
für den weiteren Hund 100,00 Euro.
(2) Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, so ist der Steuersatz anteilig zu ermitteln.
(3) Werden neben den in § 8 aufgeführten Hunden andere Hunde gehalten, so gelten diese als zweiter oder weitere Hunde im Sinne von Absatz 1.
(4) Steuerbefreiungen nach § 8 bleiben unberührt.
§ 7 Steuersatz für gefährliche Hunde
Der Steuersatz für das Halten eines gefährlichen Hundes nach § 2 Abs. 3 beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 800,00 Euro.
§ 8 Steuerbefreiungen
(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für das Halten von:
(2) Für gefährliche Hunde nach § 2 Abs. 3 wird keine Steuerbefreiung gewährt.
§ 9 Steuerermäßigungen
(1) Die Hundesteuer nach § 6 ermäßigt sich auf Antrag um die Hälfte für
(2) Für gefährliche Hunde nach § 2 Abs. 3 wird keine Steuerermäßigung gewährt.
§ 10 Zwingersteuer
(1) Die Hundesteuer beträgt 30,00 Euro je Kalenderjahr für jeden Zuchthund von nicht gewerbsmäßigen Hundezüchtern, wenn:
(2) Für selbstgezogene Hunde, die sich im Zwinger befinden, wird bis zum Alter von sechs Monaten keine Hundesteuer erhoben.
§ 11 Verfahren bei Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen
(1) Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung maßgebend sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen nach § 5 Abs. 2 diejenigen, bei Beginn der Steuerpflicht.
(2) Eine Steuervergünstigung wird nur auf Antrag und frühestens ab dem Ersten des Monats gewährt, in dem der Antrag gestellt wird. Sie wird längstens bis zum Ende eines Kalenderjahres gewährt und ist anschließend neu zu beantragen. Satz 2 gilt nicht für § 8 Abs. 1 Ziffer 1 und 2.
(3) Die Steuervergünstigung wird versagt, wenn
§ 12 Entrichtung der Hundesteuer
(1) Die Hundesteuer wird durch Bescheid für ein Kalenderjahr festgesetzt. Dem Steuerschuldner kann ein Bescheid erteilt werden, der bis auf Widerruf mehrere Jahre gilt.
(2) Die Steuer ist am 15. Februar für das ganze Kalenderjahr fällig. Beginnt die Steuerpflicht nach § 5 Abs. 2 im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer mit dem nach § 6 festgesetzten Teilbetrag einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
(3) Endet die Steuerpflicht während eines Kalenderjahres oder tritt ein Ermäßigungstatbestand ein, so wird ein bereits ergangener Steuerbescheid geändert. Überzahlte Steuer wird erstattet.
(4) Entfallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung bzw. –vergünstigung, so wird ab dem Folgemonat der sich dann ergebende Steuerbetrag einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
§ 13 Anzeigepflichten
(1) Wer im Stadtgebiet einen über 3 Monate alten Hund hält, hat das innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das besteuerbare Alter erreicht hat, unter Angabe der Rasse und des Alters der Stadt anzuzeigen. Mit der Anzeige erteilt der Hundehalter sein Einverständnis, dass die Kreispolizeibehörde die Stadt im Fall der Feststellung der Gefährlichkeit für diesen Hund informiert.
(2) Endet die Hundehaltung, so ist das der Stadt innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. Wird diese Frist versäumt, so kann die Hundesteuer entgegen § 5 Abs. 3 bis zum Ende des Kalendervierteljahres erhoben werden, in dem die Abmeldung eingeht.
(3) Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist das der Stadt innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
(4) Eine Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginn, aufgehoben wird.
(5) Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so sind in der Mitteilung nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des neuen Hundehalters anzugeben.
§ 14 Steueraufsicht
(1) Für jeden steuerpflichtigen Hund wird von der Stadt eine Hundesteuermarke ausgegeben. Für von der Hundesteuer befreite Hunde erfolgt die Ausgabe der Hundesteuermarke, sobald die Anzeige erstattet und bestätigt wurde.
(2) Der Hundehalter muss die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses und des umfriedeten Grundbesitzes, laufenden Hunde mit einer sichtbar befestigten Hundesteuermarke der Stadt Wolkenstein versehen.
(3) Hundezüchter, die zur Zwingersteuer nach § 10 dieser Satzung herangezogen werden, erhalten für jeden Zuchthund eine Steuermarke.
(4) Bei Verlust der Steuermarke wird eine Ersatzmarke ausgegeben. Hierfür werden Verwaltungskosten von 10,00 Euro erhoben.
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 6 Abs. 2 Ziffer 2 SächsKAG handelt, wer
(2) Gemäß § 6 Abs. 3 SächsKAG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
§ 16 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Hundesteuer vom 8. April 2002 außer Kraft.
Wolkenstein, den 02. Oktober 2018
Wolfram Liebing
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der GemO für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde
unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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