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Hundesteuersatzung der Stadt Wolkenstein

vom 01. Oktober 2018

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, 445), in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), zuletzt geändert durch Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S 626) und der §§ 2 und 7 Abs. 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116) sowie § 10 des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 358) zuletzt geändert am 7. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 480) hat der Stadtrat der Stadt Wolkenstein in seiner Sitzung am 01. Oktober 2018 folgende Hundesteuersatzung der Stadt Wolkenstein beschlossen:

 

§ 1   Steuererhebung

Die Stadt Wolkenstein erhebt eine Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.

 

§ 2   Steuergegenstand

(1) Der Besteuerung unterliegt das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden im Gebiet der Stadt Wolkenstein mit allen Ortsteilen zu nicht gewerblichen Zwecken. Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass er älter als drei Monate ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegt das Halten von Hunden durch Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Gebiet der Stadt Wolkenstein aufhalten, nicht der Steuer, wenn diese Personen die Tiere bereits bei der Ankunft besitzen und in einer anderen Gemeinde/Stadt der Bundesrepublik Deutschland versteuern.

(3) Der Besteuerung unterliegt auch das Halten von gefährlichen Hunden. Nachfolgende Hundegruppen sowie Kreuzungen dieser Rassen untereinander gelten als gefährliche Hunde:

  1. American Staffordshire Terrier
  2. Bullterrier
  3. Pitbull Terrier

Nicht unter Satz 2 fallen Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von sechs Monaten.

Satz 1 gilt auch für Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall von der Kreispolizeibehörde festgestellt wurde.

 

§ 3   Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes.

(2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat, um ihn seinen Zwecken oder denen seines Haushaltes oder seines Betriebes dienstbar zu machen.

Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens 3 Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.

(3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten.

(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Hundesteuer.

(5) Wird von juristischen Personen ein Hund gehalten, so gelten diese als Halter.

 

§ 4   Haftung

Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.

 

§ 5   Entstehung der Steuer, Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer.

Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tage im Stadtgebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund.

(2) Wird ein Hund erst nach dem 1. Januar drei Monate alt oder wird ein über drei Monate alter Hund erst nach diesem Zeitpunkt gehalten, so entsteht die Steuerschuld und beginnt die Steuerpflicht am 1. Tag des folgenden Kalendermonats.

(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird.

(4) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.

 

§ 6   Steuersatz

(1) Der Steuersatz für die Hundehaltung beträgt im Kalenderjahr

für den ersten Hund                    50,00 Euro

für den weiteren Hund               100,00 Euro.

 

(2) Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, so ist der Steuersatz anteilig zu ermitteln.

(3) Werden neben den in § 8 aufgeführten Hunden andere Hunde gehalten, so gelten diese als zweiter oder weitere Hunde im Sinne von Absatz 1.

(4) Steuerbefreiungen nach § 8 bleiben unberührt.

 

§ 7   Steuersatz für gefährliche Hunde

Der Steuersatz für das Halten eines gefährlichen Hundes nach § 2 Abs. 3 beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 800,00 Euro.

 

§ 8   Steuerbefreiungen

(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für das Halten von:

  1. Blindenführhunden
  2. Hunden, die ausgebildet sind, ausschließlich zum Schutze und der Therapie von Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts zu dienen,
  3. Diensthunden der Landes- und Bundesbehörden, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes,
  4. Hunden von Forstbediensteten, soweit diese Hunde für den Forst- oder Jagdschutz erforderlich sind,
  5. Hunden von bestätigten Jagdaufsehern,
  6. Hunden von Personen, denen die Erlaubnis zur Vornahme wissenschaftlicher Versuche an lebenden Tieren erteilt worden ist,
  7. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen u. ä. Einrichtungen untergebracht sind,
  8. Herdengebrauchshunden.

 

(2) Für gefährliche Hunde nach § 2 Abs. 3 wird keine Steuerbefreiung gewährt.

 

§ 9   Steuerermäßigungen

(1) Die Hundesteuer nach § 6 ermäßigt sich auf Antrag um die Hälfte für

  1. Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden,
  2. Hunde, die innerhalb von 12 Monaten vor dem in § 10, Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt
  1. die Schutzhundeprüfung III oder die Nachfolgeprüfungen,
  2. die Rettungshundetauglichkeitsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und nicht unter § 8 fallen,
  3. Hunde, die zur Jagd geführt werden, wenn das Ablegen der notwendigen Eignungsprüfungen nachgewiesen wird,
  4. Hunde, die zur Bewachung bewohnter Gebäude gehalten werden, wenn das betroffene Gebäude mehr als 300 m von einer geschlossenen Bebauung entfernt ist.

 

(2) Für gefährliche Hunde nach § 2 Abs. 3 wird keine Steuerermäßigung gewährt.

 

§ 10   Zwingersteuer

(1) Die Hundesteuer beträgt 30,00 Euro je Kalenderjahr für jeden Zuchthund von nicht gewerbsmäßigen Hundezüchtern, wenn:

  1. mindestens zwei zuchttaugliche Hunde gleicher Rasse zu Zuchtzwecken gehalten werden,
  2. der Zwinger, die Zuchttiere und die selbstgezogenen Hunde nachweislich in ein anerkanntes Zucht- und Stammbuch eingetragen sind,
  3. über den Ab- und Zugang ordnungsgemäße Aufzeichnungen geführt werden.

 

(2) Für selbstgezogene Hunde, die sich im Zwinger befinden, wird bis zum Alter von sechs Monaten keine Hundesteuer erhoben.

 

§ 11   Verfahren bei Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen

(1) Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung maßgebend sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen nach § 5 Abs. 2 diejenigen, bei Beginn der Steuerpflicht.

(2) Eine Steuervergünstigung wird nur auf Antrag und frühestens ab dem Ersten des Monats gewährt, in dem der Antrag gestellt wird. Sie wird längstens bis zum Ende eines Kalenderjahres gewährt und ist anschließend neu zu beantragen. Satz 2 gilt nicht für § 8 Abs. 1 Ziffer 1 und 2.

(3) Die Steuervergünstigung wird versagt, wenn

  1. die Hunde, für die die Steuervergünstigung in Anspruch genommen werden soll, nach Art und Größe für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind,
  2. der Halter der Hunde in den letzten 5 Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft wurde,
  3. die Unterbringung der Hunde nicht den Erfordernissen des Tierschutzes entspricht.

 

§ 12   Entrichtung der Hundesteuer

(1) Die Hundesteuer wird durch Bescheid für ein Kalenderjahr festgesetzt. Dem Steuerschuldner kann ein Bescheid erteilt werden, der bis auf Widerruf mehrere Jahre gilt.

(2) Die Steuer ist am 15. Februar für das ganze Kalenderjahr fällig. Beginnt die Steuerpflicht nach § 5 Abs. 2 im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer mit dem nach § 6 festgesetzten Teilbetrag einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

(3) Endet die Steuerpflicht während eines Kalenderjahres oder tritt ein Ermäßigungstatbestand ein, so wird ein bereits ergangener Steuerbescheid geändert. Überzahlte Steuer wird erstattet.

(4) Entfallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung bzw. –vergünstigung, so wird ab dem Folgemonat der sich dann ergebende Steuerbetrag einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

 

§ 13   Anzeigepflichten

(1) Wer im Stadtgebiet einen über 3 Monate alten Hund hält, hat das innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das besteuerbare Alter erreicht hat, unter Angabe der Rasse und des Alters der Stadt anzuzeigen. Mit der Anzeige erteilt der Hundehalter sein Einverständnis, dass die Kreispolizeibehörde die Stadt im Fall der Feststellung der Gefährlichkeit für diesen Hund informiert.

(2) Endet die Hundehaltung, so ist das der Stadt innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. Wird diese Frist versäumt, so kann die Hundesteuer entgegen § 5 Abs. 3 bis zum Ende des Kalendervierteljahres erhoben werden, in dem die Abmeldung eingeht.

(3) Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist das der Stadt innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.

(4) Eine Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginn, aufgehoben wird.

(5) Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so sind in der Mitteilung nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des neuen Hundehalters anzugeben.

 

§ 14   Steueraufsicht

(1) Für jeden steuerpflichtigen Hund wird von der Stadt eine Hundesteuermarke ausgegeben. Für von der Hundesteuer befreite Hunde erfolgt die Ausgabe der Hundesteuermarke, sobald die Anzeige erstattet und bestätigt wurde.

(2) Der Hundehalter muss die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses und des umfriedeten Grundbesitzes, laufenden Hunde mit einer sichtbar befestigten Hundesteuermarke der Stadt Wolkenstein versehen.

(3) Hundezüchter, die zur Zwingersteuer nach § 10 dieser Satzung herangezogen werden, erhalten für jeden Zuchthund eine Steuermarke.

(4) Bei Verlust der Steuermarke wird eine Ersatzmarke ausgegeben. Hierfür werden Verwaltungskosten von 10,00 Euro erhoben.

 

§ 15   Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 6 Abs. 2 Ziffer 2 SächsKAG handelt, wer

  1. seiner Meldepflicht nach § 13 Abs. 1, 2, 3 oder 5 dieser Satzung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  2. der Verpflichtung zur Anbringung der Steuermarke am Halsband des Hundes nach § 14 Abs. 2 nicht nachkommt.

 

(2) Gemäß § 6 Abs. 3 SächsKAG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

 

§ 16   In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Hundesteuer vom 8. April 2002 außer Kraft.

 

Wolkenstein, den 02. Oktober 2018

 

Wolfram Liebing

Bürgermeister

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der GemO für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an  gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.         die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.         Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.         der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.         vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

            a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

            b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde

unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

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