Benutzungsordnung der Stadtbibliothek Wolkenstein § 1 Benutzerkreis (1) Die Stadtbibliothek Wolkenstein ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Wolkenstein. (2) Die Benutzung der Stadtbibliothek ist jedermann gestattet. (3) Für die Benutzung der Stadtbibliothek werden Benutzungsgebühren sowie Gebühren für besondere Leistungen bzw. Versäumnisse oder Ersatz nach der zu dieser Benutzungsordnung gehörenden Gebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung erhoben. § 2 An- und Abmeldung (1) Der Benutzer meldet sich unter Vorlage seines Personaldokumentes an. Minderjährige müssen bei der Anmeldung die schriftliche Einwilligung eines Erziehungsberechtigten bzw. dessen Unterschrift auf dem Anmeldeformular vorlegen. Der Erziehungsberechtigte verpflichtet sich damit zur Haftung für den Schadensfall und Begleichung anfallender Gebühren. Der Benutzer verpflichtet sich, die Benutzungsgebühr per Lastschrift einziehen zu lassen. (2) Dienststellen, juristische Personen, Institute und Firmen melden sich durch schriftlichen Antrag ihres Vertretungsberechtigten an und hinterlegen bis zu drei Unterschriften von Bevollmächtigten, welche die Bibliotheksbenutzung für den Antragsteller wahrnehmen. (3) Der bei der Anmeldung ausgestellte Bibliotheksausweis ist nicht übertragbar. Der Benutzer ist verpflichtet, Änderungen seines Namens oder der Anschrift sowie den Verlust des Bibliotheksausweises der Stadtbibliothek mitzuteilen. (4) Der Benutzerausweis ist zurückzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind oder die Stadtbibliothek es verlangt. (5) Die Benutzer können sich mit einer vierwöchigen Frist zum Jahresende schriftlich abmelden. § 3 Entleihung und Rückgabe der Medien (1) Bei der Ausleihe von Medien außer Haus beträgt die Ausleihfrist vier Wochen. Die Bibliotheksleitung ist berechtigt, die Ausleihfrist zu verlängern oder spätestens bei Übergabe eines Mediums an den Benutzer zu verkürzen. Bei Überschreitung der Ausleihfrist sind Versäumnisgebühren gemäß Gebührenordnung zu zahlen. (2) Die Weitergabe der Medien an Dritte ist unzulässig. (3) Liegt für ein bestimmtes Medium keine Vorbestellung vor, kann die Stadtbibliothek auf Antrag des Benutzers die Ausleihfrist gegen Ende ihres Ablaufes verlängern. Die Stadtbibliothek kann bei Antrag auf Verlängerung der Ausleihfrist die Vorlage der ausgeliehenen Medien verlangen. (4) Wird ein Medium, dessen Leihfrist abgelaufen ist und zu dessen Rückgabe gemahnt wurde, nicht zurückgegeben, so kann die Herausgabe gerichtlich durchgesetzt oder Schadenersatz geltend gemacht werden, es sei denn, der Benutzer weist nach, dass ihm die Herausgabe unverschuldet unmöglich geworden ist. (5) Die Stadtbibliothek kann die Entscheidung über die Ausleihe weiterer Medien von der Rückgabe angemahnter Medien sowie von der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig machen. § 4 Auswärtiger Leihverkehr Im Auftrag des Benutzers beschafft die Stadtbibliothek nach den dafür geltenden Bestimmungen Medien über den Leihverkehr der Bibliotheken. Für deren Nutzung gelten zusätzlich die Benutzungsbestimmungen der entsendenden Bibliothek, soweit sie dem Benutzer vor Auftragsannahme bekannt gemacht wurden. Der Auftrag ist kostenpflichtig und richtet sich nach dem Entgelttarif der entsprechenden Leihbibliothek im Fernleihverkehr. § 5 Behandlung der Medien und Haftung (1) Der Benutzer ist im Interesse der Allgemeinheit verpflichtet, die Medien pfleglich zu behandeln und vor Verschmutzungen und Beschädigungen zu bewahren. Wer Medien ausleiht, hat sich deshalb beim Empfang zu überzeugen, dass sie keine Schäden aufweisen. Meldet er den Schaden nicht, so erkennt er an, dass er die Medien im ordnungsgemäßen Zustand erhalten hat. (2) Der Benutzer haftet für die auf seinen Namen entliehenen Medien. Bei Verlust oder Beschädigung kann Ersatz bis zur Höhe des jeweiligen Wiederbeschaffungspreises verlangt werden. Für Kinder und Jugendliche haften die Erziehungsberechtigten. (3) Für Schäden, die durch den Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, haftet die Stadtbibliothek nicht. (4) Bei Schäden, die durch entliehene Medien an Geräten, Dateien und Datenträgern der Benutzer entstehen sowie für den Verlust oder die Beschädigung privater Gegenstände in den Räumen der Stadtbibliothek haftet die Stadtbibliothek nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. § 6 Kopieren Der Benutzer kann Kopien anfertigen oder anfertigen lassen, wenn dadurch die Medien nicht beschädigt werden. Für die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen haftet der Benutzer/Auftraggeber. § 7 Internetnutzung Die Stadtbibliothek stellt einen „externen“ Internetzugang bereit, der entsprechend des Informations- und Bildungsauftrags der Stadtbibliothek genutzt werden kann. (1) Zugangsberechtigt sind alle Personen, die sich mit den Nutzungsbedingungen einverstanden erklären. Minderjährige benötigen eine schriftliche Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten. (2) Die Stadtbibliothek ist nicht verantwortlich für die Richtigkeit, Verfügbarkeit, Qualität und Virenfreiheit von Inhalten, die über das Internet abgerufen werden können. (3) Die gezielte Suche, das Abspeichern und Ausdrucken von jugendgefährdenden, pornografischen, rassistischen und gewaltverherrlichenden Inhalten ist nicht gestattet. Sollten beim Surfen im Internet unbeabsichtigt derartige Seiten aufgerufen worden sein, sind diese unverzüglich zu verlassen. (4) Die bewusste Manipulation an Hard- und Software ist untersagt. Mitgebrachte oder aus Online-Diensten heruntergeladene Software darf auf dem Rechner der Stadtbibliothek weder installiert noch ausgeführt werden. Bei schuldhaft herbeigeführten Schäden an Hard- und Software haftet der Verursacher bzw. sein gesetzlicher Vertreter. (5) Beim Kopieren oder Ausdrucken von Texten, Bildern, Software u. ä. ist der Nutzer für die Einhaltung des Urheberrechtes verantwortlich. (6) Verstöße gegen diese Ordnung bzw. gegen die Anweisungen des Bibliothekspersonals haben den unwiderruflichen Ausschluss von der Nutzung elektronischer Medien und Dienste zur Folge. § 8 Ordnung der Stadtbibliothek Jeder Benutzer erklärt sich durch seine Unterschrift mit der von der Stadtbibliothek erlassenen Hausordnung sowie mit der elektronischen Speicherung persönlicher Daten einverstanden. Zur Gewährleistung einer ungestörten und dem Ziel der Bibliotheksnutzung dienenden Ordnung hat das Bibliothekspersonal das Recht, die Benutzer aus der Stadtbibliothek zu weisen und bei wiederholten Verstößen gegen die Verhaltenspflichten von der Benutzung der Stadtbibliothek ganz oder teilweise oder für eine bestimmte Dauer auszuschließen und den Benutzerausweis einzuziehen. Mit dem Benutzerverhältnis entstandene Verpflichtungen bleiben unberührt. § 9 Inkrafttreten Die Benutzungsordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 1. Januar 2012 außer Kraft. Wolkenstein, den 02. Oktober 2018 Wolfram Liebing Bürgermeister Gebührenordnung für die Stadtbibliothek Wolkenstein 1. Benutzungsgebühren Für die Benutzung der Bibliothek wird eine Jahresgebühr für 1 Kalenderjahr erhoben. Die Gebühr beträgt: - Nutzer bis Vollendung des 18. Lebensjahres gebührenfrei - ab Vollendung des 18. Lebensjahres 16,00 Bei Anmeldung im laufenden Kalenderjahr wird der anteilige Betrag pro Monat fällig. 2. Versäumnisgebühren Bei Überschreitung der Leihfrist wird eine Versäumnisgebühr pro Medieneinheit und Woche erhoben: - Kinder bis 12 Jahre: 0,50 € - Kinder und Jugendliche ab Vollendung des 12. Lebensjahres bis 16 Jahre 1,00 € - ab Vollendung des 16. Lebensjahres 2,00 € 3. Ersatz für den Benutzerausweis Pauschal: 3,00 € 4. Medienverlust pro Medieneinheit Pauschale zuzüglich Wiederbeschaffungspreis 5,00 € 5. Beschaffung von Medien über den Leihverkehr - Bestellungen von Medien über den Bibo-Sax: je 2,50 € - Bestellungen von Medien über den Leihverkehr: je 5,00 € 6. Inkrafttreten Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 1. Januar 2012 außer Kraft. Wolkenstein, den 02. Oktober 2018 Wolfram Liebing Bürgermeister
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