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Satzungen

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Satzung über die Nutzung der Sportstätten der Stadt Wolkenstein (Sportstättensatzung)

 
Der Stadtrat der Stadt Wolkenstein hat in seiner Sitzung am 12. März 2012 auf Grund der §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 2 Satz 1 und 10 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl.S.55, 159), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325) die nachfolgende Satzung erlassen:

 

§ 1   Geltungsbereich
 
  1. Die städtischen Sportstätten dienen dem Sportunterricht und der sportlichen Betätigung der in Trägerschaft der Stadt Wolkenstein befindlichen Schulen und Kindergärten sowie als öffentliche Einrichtungen für Sport-, Sonder- und außersportliche Veranstaltungen. Zu den Sportstätten zählen insbesondere           
1.1       Turnhalle Wolkenstein
1.2       Turnhalle OT Gehringswalde
          1.3       Turnhalle OT Falkenbach
1.4       Turnraum OT Hilmersdorf
          1.5       Kegelbahn OT Falkenbach
          1.6       Kegelbahn OT Hilmersdorf
1.7       Sportplatz OT Wolkenstein
1.8       Sportplatz OT Falkenbach
1.9       Sportplatz OT Hilmersdorf

         2.  Sportveranstaltungen umfassen den Lehr-, Übungs- und Spielbetrieb der Wolkensteiner Sportvereine, Sport                   treibenden Initiativen sowie gemeinnützigen Organisationen.

 

§ 2   Zuständigkeit
 
  1. Die Sportstätten werden von der Stadt Wolkenstein verwaltet und entsprechend der Nutzungen vergeben.
  2. Wird eine Sportstätte nicht schulisch oder städtisch genutzt, kann sie an die unter § 3 genannten Nutzungsberechtigten vergeben werden.
  3. Zugewiesene Belegungszeiten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
  4. Änderungswünsche bzw. Nichtausnutzung der zugeteilten Belegungszeiten sind der Stadt Wolkenstein unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

§ 3   Nutzungsberechtigte
 
  1. Als Nutzungsberechtigte gelten
           1. eingetragene Wolkensteiner Sportvereine und sonstige gemeinnützige Sport treibende Organisationen,
           2. Sport treibende Initiativen in der Stadt Wolkenstein (private Interessengruppen und Privatpersonen).

      2. Sofern freie Kapazitäten bestehen, können die städtischen Sportstätten auch von ortsfremden Sportvereinen,                    Sport treibenden Organisationen und Sport treibenden Initiativen genutzt werden

     3. Sonder- und außersportliche Veranstaltungen können von Nutzungsberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und 2 sowie                 von übrigen ortsansässigen Vereinen, Parteien, Gruppen, Kirchen und Religionsgemeinschaften, von privaten                    Interessengruppen und Privatpersonen und für gewerbliche Veranstaltungen zur einmaligen Nutzung beantragt                 und durch die Stadt genehmigt werden.

 

§ 4   Nutzungsgenehmigungen, Nutzungsentgelt
  1.  Die Nutzung der in § 1 genannten Sportstätten ist bei der Stadt Wolkenstein zu beantragen.
  2. Ein Anspruch auf Genehmigung der Nutzung besteht nicht.
  3. Die Ausgestaltung der Nutzung der Sportstätten nach dieser Satzung und die Erhebung von Entgelten erfolgt privatrechtlich durch Abschluss eines Nutzungsvertrages. Vertragsschließende Parteien sind der Nutzer einerseits und die Stadtverwaltung Wolkenstein, vertreten durch den Bürgermeister, andererseits. Der Bürgermeister ist befugt, andere Personen mit der Geschäftsbesorgung zu beauftragen.
  4. Über die Höhe der Entgelte entscheidet der Stadtrat  der Stadt Wolkenstein. Diese ist durch öffentliche Aushänge in den Sportstätten bekannt zu geben.

 

§ 5   Nutzungsverhältnisse
  1. Die Sportstätten können sowohl für eine einmalige Veranstaltung als auch für wiederkehrende Sportveranstaltungen – dauernde Nutzungsverhältnisse – überlassen werden.
  2. Die Sportstätten können auch komplett von Sportvereinen übernommen werden. Ein entsprechender Nutzungsvertrag regelt die abweichenden Details von dieser Satzung und der Entgelte. Die Nutzung anderer Nutzungsberechtigter nach § 3 ist, soweit selbst keine Nutzung erfolgt, zu ermöglichen und regelt sich nach dieser Satzung.

 

§ 6   Rücktritt bei einmaligen Nutzungsverhältnissen
  1. Von einem einmaligen Nutzungsverhältnis kann die Stadt Wolkenstein vor Beginn der Veranstaltung zurücktreten, wenn hierzu ein dringendes öffentliches Interesse besteht.
  2. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, außer bei schriftlich gesonderter Vereinbarung (§ 3 Abs. 3).
  3. Der Nutzungsberechtigte kann von dem Vertrag mindestens bis eine Woche vor der Veranstaltung zurücktreten. Die Stadt Wolkenstein behält sich vor, eventuelle Aufwendungen geltend zu machen.
  4.  Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären.

 

§ 7   Kündigung dauernder Nutzungsverhältnisse
  1. Der Vertrag über ein dauerndes Nutzungsverhältnis der Sportstätten gilt nach individueller Festlegung.
  2.  Das Nutzungsverhältnis kann durch den Nutzungsberechtigten mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sind der Stadt Wolkenstein zum Zeitpunkt der Kündigung Aufwendungen entstanden, sind diese zu erstatten.
  3. Die Stadt Wolkenstein kann das Nutzungsverhältnis jederzeit kündigen, wenn ein dringendes öffentliches Interesse besteht bzw. eine Nutzung nicht möglich ist
  4. Das Recht zur fristlosen Kündigung bleibt unberührt. Es besteht insbesondere dann, wenn der Nutzungsberechtigte die Sportstätte trotz schriftlicher Abmahnung vertragswidrig nutzt oder wiederholt in anderer Weise gröblich gegen die Regelungen dieser Satzung sowie die Hallen- bzw. Sportplatzordnung der jeweiligen Sportstätte verstößt.
  5.  Ein Entschädigungsanspruch seitens des Nutzungsberechtigten besteht nicht.

 

§ 8   Allgemeine Benutzungsvorschriften
  1.  Der Nutzungsberechtigte hat bei Nutzung der jeweiligen Sportstätte (§ 1 Abs. 1 der Sportstättensatzung) die jeweilige Hallen- bzw. Sportplatzordnung einzuhalten.
  2. Der Nutzungsberechtigte hat sich bei Nutzung der jeweiligen Sporthalle in das Hallenbuch einzutragen.
  3. Das Hausrecht übt die Stadt Wolkenstein bzw. der zuständige Mitarbeiter der Sportstätten oder ein sonstiger Bevollmächtigter aus.
  4. Vertretern der Stadt Wolkenstein, den zuständigen Leitern der Sportstätten oder deren Beauftragten ist der Zutritt zu den Sportveranstaltungen zur Feststellung der ordnungsgemäßen Nutzung jederzeit zu gestatten. Den Anordnungen dieser Personen ist Folge zu leisten.
  5. Jegliche Sportveranstaltung darf nur in Anwesenheit einer durch den Nutzungsberechtigten zu benennenden volljährigen, verantwortlichen Person stattfinden.
  6.  Bei der Übergabe/Übernahme festgestellte Mängel und Schäden sind der Stadt Wolkenstein unverzüglich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, so gilt die Sportstätte als ordnungsgemäß übergeben.
  7. Die überlassenen Einrichtungen, Räume und Plätze dürfen nur zu dem vereinbarten Zweck benutzt werden. Sie sind pfleglich zu behandeln. Die zu den Einrichtungen, Räumen und Plätzen gehörenden Einrichtungsgegenstände, Turngeräte sowie Umkleide- und Duschräume gelten als mitüberlassen.
  8. Die elektrischen Anlagen – Steuerungsanlagen, Zähl- und Lautsprechanlage, Verstärker u. ä. – dürfen nur von einer von der Stadt Wolkenstein beauftragten sachkundigen Person bedient werden.
  9. Die für eine Sportveranstaltung notwendigen Aufbauarbeiten – Geräte, Hinweise, Markierungen u. ä. - sind vom Nutzungsberechtigten durchzuführen. Jede Veränderung von Anlagen und Einrichtungen sowie baulicher Art bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Wolkenstein. Der Nutzungsberechtigte hat einen ausreichenden Ordnungsdienst zu stellen und ist für einen reibungslosen Ablauf der Sportveranstaltung verantwortlich.
  10. In den Sporthallen sind außer Nutzung nach  § 3 Abs. 3 nur die üblichen Hallensportarten erlaubt.
  11. Überlassene Schlüssel dürfen nicht an Dritte oder Unbefugte weitergegeben werden. Der Verlust von Schlüsseln ist unverzüglich der Stadt Wolkenstein mitzuteilen. Die unbefugte Benutzung von Schlüsseln außerhalb von Belegungszeiten und die Weitergabe an Dritte hat den Entzug der Schlüssel und ggf. die Kündigung des Nutzungsvertrages zur Folge.
  12.  Bei unsachgemäßem Verlassen und bei fehlender Reinigung der Sportstätten trägt der Nutzungsberechtigte alle eventuell anfallenden Kosten. Die Stadt ist zur Ersatzvornahme auf Kosten des Verursachers berechtigt.

 

§ 9   Haftungsausschluss
 
Die Stadt Wolkenstein übernimmt keine Haftung für Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der 
Nutzung der Sportstätten entstehen, sofern nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der Stadt ursächlich 
war. In diesem Umfang stellt der Nutzungsberechtigte die Stadt Wolkenstein auch von Ansprüchen Dritter frei. 
§ 836 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bleibt unberührt.
 
 
§ 10   Haftung des Nutzers
  1. Der Nutzungsberechtigte haftet der Stadt Wolkenstein im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gegenüber für alle durch die Nutzung entstandenen Schäden, die er, seine Erfüllungsgehilfen, die Teilnehmer oder Besucher seiner Veranstaltung verursachen.
  2. Auf Verlangen ist ein Versicherungsnachweis vorzulegen.
  3. Jeder Schadensfall ist der Stadt Wolkenstein bzw. deren Beauftragten unverzüglich anzuzeigen.
  4. Schadenersatz ist in Geld zu leisten. Mit Genehmigung der Stadt  ist eine nachweislich fachgerechte Ersatzleistung durch den Nutzungsberechtigten möglich.
  5. Gegenstände dürfen vom Benutzer nur nach vorheriger Zustimmung der Stadt Wolkenstein in die städtischen Sportstätten mit einer Inventarliste eingebracht oder dort verwahrt werden. Die Inventarliste ist der Stadt vorzulegen und wird Bestandteil der städtischen Inventarversicherung. Für den verkehrssicheren Zustand der eingebrachten oder verwahrten Gegenstände ist der Nutzungsberechtigte selbst verantwortlich.

 

§ 11   Inkrafttreten
 
Diese Satzung tritt am 1. Mai 2012 in Kraft.

 

Wolkenstein, den 13. März 2012
 
 
Petzold
Bürgermeister

 

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der GemO für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
 
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an als gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
 
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.



Beschluss Nr. 07/2012

Der Stadtrat von Wolkenstein setzt die Nutzungsentgelte für die Nutzung der Sporthallen der Stadt Wolkenstein wie folgt fest:
 
1. Festlegung des Nutzungsentgeltes für dauernde Nutzungsverhältnisse (§ 5 Abs. 1 der Sportstättensatzung)
 
Nutzungsberechtigte gemäß § 3 Sportstättensatzung
Nutzungsentgelt
pro Stunde
 
 
eingetragene Wolkensteiner Sportvereine und sonstige gemeinnützige Sport treibende Organisationen
2,70 €
Sport treibende Initiativen in der Stadt Wolkenstein (private Interessengruppen und Privatpersonen)
5,50 €
ortsfremde eingetragene Vereine, Sport treibende Organisationen und Sport treibende Initiativen
7,00 €
 
Eingetragene Wolkensteiner Sportvereine und sonstige gemeinnützige Sport treibende Organisationen können die Sportstätten gem. § 1 der Sportstättensatzung zweimal im Jahr kostenfrei für Veranstaltungen zur Vereinswerbung, Mitgliedergewinnung usw. nutzen.
 
2. Festlegung des Nutzungsentgeltes für einmalige Veranstaltungen (§ 5 Abs. 1 der Sportstättensatzung)
 
Nutzungsberechtigte gemäß § 3 Sportstättensatzung
Nutzungsentgelt
pro Tag
 
 
Veranstaltungen von übrigen ortsansässigen Vereinen, Parteien, Gruppen, Kirchen und Religionsgemeinschaften
100 €/Tag
Veranstaltungen von privaten Interessengruppen und Privatpersonen
150 €/Tag
Gewerbliche Veranstaltungen
200 €/Tag

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