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Satzungen

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Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze der Stadt Wolkenstein (Straßenreinigungssatzung)
 
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. S. 159), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl.S. 130, 140) i. V. m. §§ 51 Abs. 5 und 52 Abs. 1 Nr. 12 und Abs. 2 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 134), hat der Stadtrat der Stadt Wolkenstein in seiner Sitzung am 11. November 2013 folgende zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze der Stadt Wolkenstein (Straßenreinigungssatzung) beschlossen:

Artikel 1

Die Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze der Stadt Wolkenstein (Straßenreinigungssatzung) vom 7. Februar 2012, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Wolkenstein Nr. 02 am 15. Februar 2012 mit der 1. Satzung zur Änderung der Satzung vom 5. November 2012, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Wolkenstein Nr. 12 am 15. Dezember 2012, wird wie folgt geändert:
 
1.     Der § 1 Übertragung der Reinigungspflicht wird in Absatz 1 mit Satz 3 wie folgt ergänzt:
 
Bebaute und bebaubare Grundstücke, welche durch anliegende unbebaubare Grundstücke mit gleichem
Eigentümer vom Straßengrundstück bzw. Straßenkörper getrennt sind, gelten als ein Grundstück.
 
2.     Der § 1 Übertragung der Reinigungspflicht wird mit Absatz 5 wie folgt ergänzt:
 
(5) Zur Straße gehören neben der Widmung das entsprechende Grundstück mit allen anliegenden Grundstücken 
mit Nutzung als Verkehrsfläche laut Grundbucheintrag.
 
3.     Der § 2 Gegenstand der Reinigungspflicht wird in Absatz 3 mit Satz 3 wie folgt ergänzt:
Die nach der Anlage der Straßenreinigungssatzung der Stadt Wolkenstein bestimmten Gehwege gelten als
solche ab einer Gesamtbreite von 0,80 m.
 
4.     In der Anlage zur Straßenreinigungssatzung der Stadt Wolkenstein nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 5 
        vom 6. Februar 2012 wird im Teil 3, OT Wolkenstein geändert: 
3.1  Es entfällt die lfd. Nr. 323 .
3.2  Es werden eingefügt die Lfd. Nr. 323a bis 323g mit folgenden Angaben
 
         Lfd. Nr.:                             323a
         Straße:                             Marienberger Straße
         Anschnitt von:                    Annaberger Straße
         Abschnitt:                         Marienberger Straße 1
         Reinigungsklasse:             Sw, A
        
         Lfd. Nr.:                            323b
         Straße:                            Marienberger Straße
         Anschnitt von:                   Marienberger Straße 3
         Abschnitt:                         Marienberger Straße 5
         Reinigungsklasse:             Sw, B
       
         Lfd. Nr.:                            323c
         Straße:                             Marienberger Straße
         Anschnitt von:                   Marienberger Straße 7
         Abschnitt:                         Marienberger Straße 13
         Reinigungsklasse:             Sw, A
         
         Lfd. Nr.:                            323d
         Straße:                            Marienberger Straße
         Anschnitt von:                   Marienberger Straße 15
         Abschnitt:                         Marienberger Straße 21
         Reinigungsklasse:             Sw, B
        
        Lfd. Nr.:                             323e
        Straße:                             Marienberger Straße
        Anschnitt von:                   Marienberger Straße 23
        Abschnitt:                         Marienberger Straße 39
        Reinigungsklasse:             Sw, A
 
        Lfd. Nr.:                            323f
        Straße:                             Marienberger Straße
        Anschnitt von:                   Marienberger Straße 41
        Abschnitt:                         Marienberger Straße 74
        Reinigungsklasse:             Sw, B
      
        Lfd. Nr.:                            323g
        Straße:                            Marienberger Straße
        Anschnitt von:                   Marienberger Straße 76
        Abschnitt:                         B171
        Reinigungsklasse:             Sw, CmE

 

Artikel 2
 
In-Kraft-Treten
 
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
 
 
Wolkenstein, 12. November 2013

 

Wolfram Liebing
Bürgermeister                                                                   S i e g e l
 

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):
 
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
 
Dies gilt nicht, wenn
 
1.     die Ausfertigung dieser Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2.     Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung 
         verletzt worden sind,
3.     der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4.     vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
        a)     die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat
        oder
        b)    die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde, unter Bezeichnung des 
                Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
 
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

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