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Satzung der Stadt Wolkenstein über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr (Feuerwehrkostensatzung – FwKS) vom 06. September 2021

Veröffentlicht im Wolkensteiner Amtsblatt Nr. 10/2021

 

Aufgrund des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542), der §§ 22 und 69 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 521), des § 17 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehrverordnung – SächsFwVO) vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. August 2019 (SächsGVBl. S. 650) sowie § 8a des Sächsischen Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) hat der Stadtrat der Stadt Wolkenstein in seiner Sitzung am 06. September 2021 folgende Satzung beschlossen.

 

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Erhebung des Kostenersatzes
§ 4 Berechnung des Kostenersatzes
§ 5 Kostenschuldner
§ 6 Entstehung und Fälligkeit
§ 7 Schlussbestimmungen

 

Anlage
Kostenverzeichnis für Leistungen der Stadtfeuerwehr Wolkenstein

 

§ 1   Begriffsbestimmungen

(1) Kostenersatz im Sinne dieser Satzung beinhaltet die Aufwendungen der Stadtfeuerwehr Wolkenstein für

  • die Durchführung von Pflichtleistungen, für die nach dieser Satzung unter bestimmten Voraussetzungen Erstattung verlangt wird, und
  • Einsätze der Stadtfeuerwehr Wolkenstein außerhalb der Brandbekämpfung und die Durchführung von anderen Leistungen.

(2) Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede auf die Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tätigkeit der Stadtfeuerwehr Wolkenstein die auf Anforderung oder von Amtswegen erfolgt.

 

§ 2   Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für alle Leistungen der Stadtfeuerwehr Wolkenstein im Sinne der § 2 Abs. 1, § 6, § 16 Abs. 1, § 22, § 23 und § 69 des SächsBRKG und des § 2 Abs. 3 der Feuerwehrsatzung der Stadt Wolkenstein.

(2) Die einsatztaktisch notwendigen Kräfte und Mittel für den Einsatz bestimmt die Stadtfeuerwehr Wolkenstein unter Berücksichtigung der Alarm- und Ausrückeordnung.

 

§ 3   Erhebung des Kostenersatzes

(1) Für Pflichtleistungen der Stadtfeuerwehr Wolkenstein wird gemäß § 69 Abs. 2 SächsBRKG und § 22 SächsBRKG in Verbindung mit § 17 SächsFwVO Kostenersatz verlangt. Für von Kostenschuldnerin/vom Kostenschuldner nicht zu vertretende einsatztaktische Maßnahmen wird kein Kostenersatz verlangt.

(2) Für Einsätze der Stadtfeuerwehr Wolkenstein außerhalb der Brandbekämpfung und andere Leistungen der Stadtfeuerwehr Wolkenstein wird auf der Grundlage des § 69 Abs. 3 SächsBRKG und dieser Satzung Ersatz der Kosten verlangt.

(3) § 7 Abs. 4 Sächsisches Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG) gilt entsprechend.

 

§ 4   Berechnung des Kostenersatzes

(1) Der Kostenersatz wird nach dem jeweils gültigen Kostenverzeichnis für Leistungen der  Stadtfeuerwehr Wolkenstein berechnet. Das Kostenverzeichnis ist als Anlage Bestandteil der Satzung. Der Kostenersatz wird nach Zeitaufwand (Einsatzzeit gemäß Abs. 3), Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge und des Materials erhoben. Die Kostensätze der Fahrzeuge beinhalten die Kosten für die auf den Fahrzeugen verlasteten Geräte.

(2) Für Leistungen, die nicht in den §§ 22 und 69 SächsBRKG geregelt sind, kann Kostenersatz zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer abweichend vom Kostenverzeichnis vertraglich vereinbart werden. Der Auftrag für diese Leistungen soll schriftlich erfolgen.

(3) Die Einsatzzeit für Personal und Fahrzeuge beginnt mit der Alarmierung/Anforderung der Stadtfeuerwehr Wolkenstein und endet entweder mit Beginn des folgenden Einsatzes oder mit der Erklärung der Einsatzleitung über das Ende des Einsatzes, spätestens mit der Herstellung der Einsatzbereitschaft nach dem Wiedereinrücken im Feuerwehrgerätehaus.

Abweichend davon beinhaltet der Zeitansatz beim vorbeugenden Brandschutz die Kontroll- und Beratungszeit, die Vor- und Nachbereitungszeit und bei Ortsbegehungen die Hin- und Rückfahrtszeit.

(4) Die Einsatzzeit wird minutengenau abgerechnet.

(5) Für die beim Einsatz verbrauchten Materialien werden die jeweiligen Sachkosten und gegebenenfalls Entsorgungskosten berechnet. Zusätzlich wird ein Verwaltungskostenzuschlag in Höhe von 10 Prozent erhoben.

(6) Werden durch den Einsatz Geräte oder Ausrüstungsgegenstände unbrauchbar, so können die Kosten für den Zeitwert der Kostenschuldnerin/dem Kostenschuldner in Rechnung gestellt werden.

(7) Entstehen der Stadtfeuerwehr Wolkenstein durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen Dritter zusätzliche Kosten, so sind diese zu erstatten. Zusätzliche Kosten im Sinne dieser Satzung entstehen u. a. durch die Inanspruchnahme von Spezialdienstleistungen Dritter und speziellen Materialien bzw. Geräten, die nicht von der Stadtfeuerwehr Wolkenstein vorgehalten werden.

 

§ 5   Kostenschuldner

(1) Zum Kostenersatz für Leistungen nach § 3 Abs. 1 dieser Satzung sind die in § 69 Abs. 2 SächsBRKG verpflichtet:

1. der Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

2. der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist,

3. der Eigentümer, Besitzer oder Betreiber, wenn der Einsatz auf einem Grundstück oder durch eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotenzial erforderlich geworden ist,

4. der Betreiber einer automatischen Brandmeldeanlage, wenn durch die Anlage ein Fehlalarm ausgelöst wird,

5. derjenige, der wider besseres Wissen oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert,

6. derjenige, in dessen Interesse eine Brandsicherheitswache gestellt wird,

7. die Gemeinde, der im Rahmen eines gemeindeübergreifenden Einsatzes nach § 14 Abs. 1 Hilfe geleistet worden ist, sofern keine anderen Vereinbarungen bestehen oder getroffen werden.

Die örtlichen Brandschutzbehörden können von den Eigentümern oder Besitzern der der Brandverhütungsschau unterliegenden Objekte Ersatz der durch die Brandverhütungsschau entstandenen Kosten gemäß § 17 SächsFwVO verlangen.

(2) Kostenersatz für Leistungen nach § 3 Abs. 2 dieser Satzung wird über Abs. 1 hinaus auch von den in § 69 Abs. 3 SächsBRKG genannten Personen verlangt. Dies sind:

1. derjenige, dessen Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat, und die in § 6 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Personen,

2. der Eigentümer der Sache, deren Zusatz den Einsatz erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt,

3. derjenige, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist.

(3) Wer Leistungen gemäß § 4 Abs. 2 dieser Satzung in Anspruch nimmt, hat den vereinbarten Kostenersatz zu bezahlen.

(4) Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

 

§ 6   Entstehung und Fälligkeit des Kostenersatzes

(1) Der Anspruch auf Kostenersatz entsteht mit Beendigung des Einsatzes/der Leistung der Stadtfeuerwehr Wolkenstein.

(2) Der Kostenersatz wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Kostenbescheides an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen anderen Zeitpunkt bestimmt oder die Fälligkeit abweichend durch Vertrag geregelt ist.

 

§ 7   Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehrkostensatzung vom 01. März 2021 außer Kraft.

 

Um die Lesbarkeit der Satzung zu vereinfachen, wird auf die zusätzliche Formulierung der weiblichen Form verzichtet. Es wird darauf hingewiesen, dass die ausschließliche Verwendung der männlichen Form explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden soll.

 

Anlage zur Feuerwehrkostensatzung

Kostenverzeichnis für Leistungen der Stadtfeuerwehr Wolkenstein vom 06. September 2021

 

1.Stundensätze für den Einsatz von Fahrzeugen einschließlich den Kosten der auf den Fahrzeugen verlasteten Geräte

Kategorie I = Löschfahrzeuge mit Gruppenbesatzung (9 Feuerwehrangehörige)

  • OF Wolkenstein: LF 8/6
  • OF Falkenbach: LF 8
  • OF Schönbrunn: HLF 16/20

 

Kategorie II = Löschfahrzeuge mit Staffelbesatzung (6 Feuerwehrangehörige)

  • OF Wolkenstein: TLF 16/25
  • OF Gehringswalde: TSF-W
  • OF Hilmersdorf: MLF
  •  

Kategorie I                  Feuerwehrfahrzeuge                           42,86 Euro/Stunde

                                                                                            0,72 Euro/Minute

 

Kategorie II                 Feuerwehrfahrzeuge                            20,32 Euro/Stunde

                                                                                            0,34 Euro/Minute

 

2. Stundensatz für Leistungen des Personals der Stadtfeuerwehr Wolkenstein

Stundensatz für Leistungen des Personals                                15,07 Euro/Stunde

                                   

3. Kosten für Verbrauchsmaterial

Die Kosten für Verbrauchsmaterial, wie zum Beispiel

  • Ölbindemittel verschiedener Sorten,
  • Schaumbildner,
  • Absperrmittel,
  • Rüstmaterial,
  • Abdichtmaterial,
  • Verbrauchsmaterial zur Türnotöffnung,
  • Einsatzkleidung/Schutzausrüstung

und deren Entsorgung richten sich nach den jeweils gültigen Angeboten und Preisen der Anbieter und Vertragspartner zuzüglich 10 % Verwaltungskostenzuschlag.

 

4. Leistungen im vorbeugenden Brandschutz

Leistungsarten:

1. Brandsicherheitswachen

2. Durchführung von regelmäßigen und außerordentlichen Brandverhütungsschauen

 

Kostenersatz

Für die Tätigkeiten im vorbeugenden Brandschutz werden folgende Kosten je Kameradin bzw. Kamerad angesetzt:

 

Leistungsart 1                                                                                      15,07 Euro/Stunde

 

Leistungsart 2

Da die Stadt Wolkenstein über kein geeignetes Fachpersonal gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 SächsBRKG verfügt, richtet sich der Kostensatz für diese Leistungsart gem. § 22 Abs. 2 und 3 SächsBRKG in Verbindung mit § 17 SächsFwVO nach den tatsächlichen Kosten, die durch die Inanspruchnahme von geeignetem Fachpersonal des Landkreises entstehen. Zuzüglich wird Kostenersatz verlangt, wenn Angehörige der Stadtfeuerwehr Wolkenstein zur Brandverhütungsschau beratend hinzugezogen werden.

 

Kilometerpauschale für Leistungsart 1 und 2

gemäß § 9 EStG i. d. F. vom Dezember 2019                                        0,30 Euro/Kilometer

 

Wolkenstein, den 07. September 2021

 

Wolfram Liebing                                                              Siegel
Bürgermeister

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der GemO für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO  gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande
gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an  gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.       die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2.       Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3.       der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4.       vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

          a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
          b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts,
             der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

           

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