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Feuerwehrsatzung der Stadt Wolkenstein

 

Der Stadtrat der Stadt Wolkenstein hat am 06. September 2021 auf Grund von:

1. § 4 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 425), und

2. § 15 Absatz 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 521),

 

die nachfolgende Satzung beschlossen.

 

§ 1   Begriff und Gliederung der Feuerwehr

(1) Die Stadtfeuerwehr Wolkenstein ist eine Einrichtung der Stadt Wolkenstein ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie besteht aus einer Freiwilligen Feuerwehr mit den Ortsfeuerwehren

  • Wolkenstein,
  • Falkenbach,
  • Gehringswalde,
  • Hilmersdorf und
  • Schönbrunn.

(2) Die Freiwillige Feuerwehr führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Wolkenstein“. Einer Ortsfeuerwehr wird der Name des Ortsteils beigefügt.

(3) Aktiver Feuerwehrdienst wird in den Einsatzabteilungen der Ortsfeuerwehren Wolkenstein, Falkenbach, Gehringswalde, Hilmersdorf und Schönbrunn geleistet. Neben der aktiven Abteilung gibt es in jeder Ortsfeuerwehr zusätzlich eine Alters- und Ehrenabteilung. In den Ortsfeuerwehren Wolkenstein, Gehringswalde, Hilmersdorf und Schönbrunn bestehen Jugendfeuerwehren.

 

§ 2   Aufgaben und Pflichten der Feuerwehr

(1) Der Stadtfeuerwehr Wolkenstein obliegen die Aufgaben und Pflichten aus §§ 2, 6, 16, 22 und 23 SächsBRKG.

(2) Die Ortsfeuerwehren Schönbrunn und Falkenbach wirken gemeinsam im Katastrophenschutz mit.

(3) Der Bürgermeister oder eine von ihm beauftragte Person kann die Stadtfeuerwehr Wolkenstein zu Hilfeleistungen bei der Bewältigung besonderer Notlagen heranziehen und zu sonstigen Hilfeleistungen heranziehen.

 

§ 3   Aufnahme in die Feuerwehr

(1) In die Freiwillige Feuerwehr Wolkenstein können Personen aufgenommen werden, die

  • die Voraussetzungen von § 18 Abs. 2 SächsBRKG erfüllen,
  • nicht nach § 18 Abs. 4 SächsBRKG ungeeignet sind und
  • bereit sind, am Dienst und an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen.

(2) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Ortswehrleiter zu richten. Bei Minderjährigen muss die schriftliche Zustimmung der Personensorgeberechtigten vorliegen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Stadtwehrleiter nach Anhörung des zuständigen Ortswehrleiters. Neue Mitglieder der Feuerwehr werden durch den Bürgermeister mit Handschlag zur Erfüllung der Pflichten, die sich aus der Aufnahme ergeben, verpflichtet. Gleichzeitig werden eine Aufnahmeurkunde, der Dienstausweis und ein Exemplar dieser Satzung ausgehändigt.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem Bewerber durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen.

 

§ 4   Beendigung und Ruhen des Feuerwehrdienstes

(1) Der ehrenamtliche aktive Feuerwehrdienst endet, wenn Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr

a) ungeeignet zum Feuerwehrdienst entsprechend § 18 Abs. 4 SächsBRKG sind,

b) aus persönlichen oder beruflichen Gründen schriftlich den Austritt erklären,

c) ausgeschlossen oder entlassen werden.

(2) Bei Minderjährigen endet der aktive Feuerwehrdienst, wenn ein Personensorgeberechtigter seine Zustimmung nach § 3 Absatz 2 schriftlich zurücknimmt.

(3) Ein Angehöriger im aktiven Feuerwehrdienst hat die Verlegung seines ständigen Wohnsitzes in eine andere Gemeinde unverzüglich dem Leiter der Ortsfeuerwehr schriftlich anzuzeigen. Sofern er nicht nachweist, dass er im Einzugsbereich der Ortsfeuerwehr weiterhin einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgeht oder in sonstiger Weise regelmäßig für Aus- und Fortbildungen sowie Einsätze zur Verfügung steht, kann sein Feuerwehrdienst beendet werden.

(4) Feuerwehrangehörige können aus wichtigem Grund aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:

a) einem schweren Verstoß sowie wiederholten Verstößen gegen die Dienstpflichten,

b) erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr

c) einem Verhalten des Feuerwehrangehörigen, das eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Freiwilligen Feuerwehr verursacht hat oder ernsthaft befürchten lässt oder

d) einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder Geldstrafe über 90 Tagessätzen.

(5) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr können schriftlich ein Ruhen der Mitgliedschaft unter Angabe der Gründe beantragen. Das Ruhen der Mitgliedschaft kann bei einer Abwesenheit von mindestens 12 Monaten beantragt werden. Bei ruhender Mitgliedschaft ruhen die Rechte und Pflichten aus § 5 dieser Satzung. Die Zeit der ruhenden Mitgliedschaft wird nicht auf die Dienstzeit angerechnet.

(6) Der Stadtwehrleiter entscheidet gemeinsam mit dem Bürgermeister nach Anhörung des zuständigen Ortswehrleiters über die Entlassung oder den Ausschluss aus der Feuerwehr sowie über das Ruhen der Mitgliedschaft und teilt die Beendigung des Feuerwehrdienstes unter Angabe der Gründe durch schriftlichen Bescheid mit. Dem betroffenen Feuerwehrangehörigen muss vorher die Möglichkeit der schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme gegeben werden.

(7) Für die Beendigung des ehrenamtlichen Dienstes in der Alters- und Ehrenabteilung gelten die Regelungen nach Absätzen 1, 4, 5, 6, 8 und 9 entsprechend.

(8) Feuerwehrangehörige können auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer der Zugehörigkeit zur Feuerwehr, den letzten Dienstgrad und die zuletzt ausgeübte Funktion erhalten.

(9) Alle empfangenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie Schlüssel und der Dienstausweis sind von dem Feuerwehrangehörigen innerhalb von 4 Wochen nach dessen Ausscheiden bzw. Ausschluss zurückzugeben.

 

§ 5   Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr

(1) Die aktiven Angehörigen sowie die Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilungen einer Ortsfeuerwehr haben das Recht, den Ortswehrleiter, die Stellvertreter des Ortswehrleiters und die Mitglieder des Ortsfeuerwehrausschusses zu wählen.

(2) Die Stadt Wolkenstein hat nach Maßgabe des § 61 SächsBRKG die Freistellung der Feuerwehrangehörigen für die Teilnahme an Einsätzen, Einsatzübungen und für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zu erwirken.

(3) Ehrenamtlich tätige Funktionsträger, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe der in der Feuerwehrentschädigungssatzung der Stadt Wolkenstein festgelegten Beträge.

(4) Feuerwehrangehörige erhalten auf Antrag Ersatz für die Auslagen, die ihnen durch die Ausübung des Feuerwehrdienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entstehen. Darüber hinaus erstattet die Stadt Wolkenstein Sachschäden, die Feuerwehrangehörigen in Ausübung ihres Dienstes entstehen, sowie vermögenswerte Versicherungsnachteile nach Maßgabe des § 63 Absatz 2 SächsBRKG.

(5) Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Wolkenstein haben die ihnen aus der Mitgliedschaft in der Feuerwehr erwachsenden Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Sie sind insbesondere verpflichtet:

a) am Dienst und an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen der Feuerwehrdienstvorschriften regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,

b) sich bei Alarm unverzüglich am Feuerwehrhaus einzufinden,

c) den dienstlichen Weisungen und Befehlen der Vorgesetzten nachzukommen,

d) im Dienst und außerhalb des Dienstes ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich anderen Feuerwehrangehörigen gegenüber kameradschaftlich zu verhalten,

e) die Feuerwehrdienstvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten und

f) die ihnen anvertrauten Einsatzfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen.

(6) Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Wolkenstein haben eine Ortsabwesenheit von länger als 2 Wochen ihrem zuständigen Ortswehrleiter oder seinem Stellvertreter rechtzeitig anzuzeigen und eine Dienstverhinderung rechtzeitig zu melden.

(7) Verletzt ein Feuerwehrangehöriger schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann der Stadtwehrleiter

a) einen schriftlichen Verweis erteilen,

b) die Berufung zu Führungs- und Sonderfunktionen zurücknehmen,

c) die Androhung der Dienstbeendigung aussprechen oder

d) die Dienstbeendigung einleiten.

Der zuständige Ortswehrleiter ist zuvor zu hören. Dem Feuerwehrangehörigen ist Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn vorgebrachten Vorwürfen zu äußern. Bei Verletzungen der Dienstpflichten kann ein Feuerwehrangehöriger durch den zuständigen Ortswehrleiter vom Dienst vorübergehend ausgeschlossen werden. Der Stadtwehrleiter ist darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.

 

§ 6   Jugendfeuerwehr

(1) In die Jugendfeuerwehr können Kinder und Jugendliche ab dem vollendeten 8. Lebensjahr bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres aufgenommen werden. § 18 Absatz 4 Satz 2 SächsBRKG bleibt unberührt. Dem Aufnahmeantrag muss die schriftliche Zustimmung der Personensorgeberechtigten beigefügt sein.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Jugendfeuerwehrwart im Einvernehmen mit dem Leiter der Ortsfeuerwehr.

(3) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet, wenn das Mitglied

a) in die aktive Abteilung aufgenommen wird, spätestens jedoch mit Vollendung des 17. Lebensjahres,

b) aus der Jugendfeuerwehr austritt,

c) den körperlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist oder

d) aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird.

Gleiches gilt, wenn ein Personensorgeberechtigter seine Zustimmung nach Absatz 1 schriftlich zurücknimmt.

 

§ 7   Alters- und Ehrenabteilung

(1) In die Alters- und Ehrenabteilung können Feuerwehrangehörige bei Überlassung der Dienstkleidung übernommen werden, wenn sie aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausgeschieden sind.

(2) Der Stadtwehrleiter kann auf Antrag Feuerwehrangehörigen den Übergang in die Alters- und Ehrenabteilung gestatten, wenn der aktive Feuerwehrdienst für sie aus persönlichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.

(3) Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilungen können außer der Mitwirkung im Einsatzdienst auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben der Feuerwehr übernehmen. Solche Aufgaben können sein:

  • Aus- und Fortbildung
  • Brandschutzerziehung
  • Gerätewartung
  • Mitwirkung im vorbeugenden Brandschutz

Die Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung sollen die für die spezielle Verwendung geeigneten Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen und körperlich geeignet sein. Die Beantragung hierfür erfolgt beim Stadtwehrleiter.

(4) Die Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung können einen Vertreter im Ortsfeuerwehrausschuss für die Dauer von 5 Jahren wählen.

 

§ 8   Ehrenmitglieder

Der Bürgermeister kann auf Vorschlag des Stadtwehrleiters nach Anhörung des Stadtfeuerwehrausschusses verdiente ehrenamtliche Feuerwehrangehörige oder Personen, die sich um das Feuerwehrwesen oder den Brandschutz besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern der Feuerwehr ernennen. Im Fall des § 4 Absatz 4 Buchst. b) ist die Abberufung möglich.

 

§ 9   Organe der Stadtfeuerwehr

Organe der Stadtfeuerwehr sind:

a) der Stadtwehrleiter/die Ortswehrleiter

b) der Stadtfeuerwehrausschuss/die Ortsfeuerwehrausschüsse

c) die Hauptversammlung/Ortsfeuerwehrversammlung

 

§ 10   Stadtwehrleiter

(1) Der Stadtwehrleiter und seine beiden Stellvertreter werden nach § 14 gewählt und berufen.

(2) Der Stadtwehrleiter ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich und erledigt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben. Er hat insbesondere

a) auf die ständige Verbesserung des Ausbildungsstandes der Angehörigen im aktiven Feuerwehrdienst entsprechend den Feuerwehrdienstvorschriften hinzuwirken,

b) regelmäßig die Einsätze der Feuerwehr zu leiten oder diese Aufgabe an einen ausreichend qualifizierten Angehörigen im aktiven Feuerwehrdienst zu übertragen,

c) die Zusammenarbeit der Ortsfeuerwehren bei Übungen und Einsätzen zu regeln,

d) die Dienste so zu organisieren, dass jeder Angehörige im aktiven Feuerwehrdienst jährlich an mindestens 40 Stunden Ausbildung teilnehmen kann,

e) dafür zu sorgen, dass die Dienst- und Ausbildungspläne aufgestellt und ihm vorgelegt werden,

f) die Tätigkeit der von ihm bestellten Funktionsträger zu kontrollieren,

g) auf eine ordnungsgemäße und den Vorschriften entsprechende Ausrüstung der Feuerwehr mit Einsatzmitteln hinzuwirken,

h) für die Einhaltung der Feuerwehrdienstvorschriften, einschließlich der in dieser Satzung festgelegten Regeln, Dienstanweisungen und der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu sorgen,

i) im Rahmen des Dienstes minderjähriger Feuerwehrangehöriger die Einhaltung bestehender Aufsichts- und Fürsorgepflichten sicherzustellen und

j) Beanstandungen, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr betreffend, dem Bürgermeister mitzuteilen. Er entscheidet über die nach § 11 Absatz 1 Satz 2 im Stadtfeuerwehrausschuss behandelten Fragen.

(3) Der Bürgermeister kann dem Stadtwehrleiter weitere Aufgaben des Brandschutzes übertragen.

(4) Der Stadtwehrleiter soll den Bürgermeister, die Stadtverwaltung und den Stadtrat in allen feuerwehr- und brandschutztechnischen Angelegenheiten beraten. Er ist zu den Beratungen in der Stadt zu Angelegenheiten der Feuerwehr und des Brandschutzes zu hören. Bei örtlichen Belangen soll er die zuständigen Ortswehrleiter vorher beteiligen.

(5) Die beiden Stellvertreter des Stadtwehrleiters haben den Stadtwehrleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn bei Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten. Die Reihenfolge der Vertretung und die Aufgabenverteilung legt der Stadtwehrleiter fest.

(6) Für die Leiter der Ortsfeuerwehren gelten Absatz 1, Absatz 2, hier jedoch nur die Buchst. a), d), g), h), i) und j), der Buchst. j) jedoch mit der Maßgabe, die Beanstandungen dem Gemeindewehrleiter zu melden, sowie Absatz 5 entsprechend. Sie führen die Ortsfeuerwehr nach Weisung des Stadtwehrleiters.

(7) Der Stadtwehrleiter sowie dessen Stellvertreter können bei groben Verstößen gegen die Dienstpflichten oder wenn sie die geforderten Voraussetzungen an das Amt nicht mehr erfüllen, vom Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Stadtrat nach Anhörung des Stadtfeuerwehrausschusses abberufen werden. Die geforderten Voraussetzungen an das Amt sind durch die gewählte Person insbesondere dann nicht mehr erfüllbar, wenn die Verpflichtung nach § 14 Absatz 4 zur erfolgreichen Absolvierung eines Lehrgangs aus in der Person selbst liegenden Gründen nicht möglich ist.

 

§ 11   Stadtfeuerwehrausschuss

(1) Der Stadtfeuerwehrausschuss ist beratendes Organ des Stadtwehrleiters und wählt den Stadtwehrleiter und seine beiden tellvertreter. Er behandelt Fragen der Finanzplanung, der Dienst- und Einsatzplanung, der Ehrenmitgliedschaft sowie die Fortschreibung der Brandschutzbedarfsplanung.

(2) Der Stadtfeuerwehrausschuss besteht aus:

  • dem Stadtwehrleiter als Vorsitzenden sowie seinen Stellvertretern
  • den Leitern der Ortsfeuerwehren sowie deren Stellvertretern

Doppelfunktionen sind zulässig. Alle Mitglieder des Stadtfeuerwehrausschusses sind stimmberechtigt.

(3) Der Stadtfeuerwehrausschuss soll mindestens zweimal im Jahr tagen. Die Beratungen sind vom Vorsitzenden mit Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen. Der Stadtfeuerwehrausschuss muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder bei Angabe der von ihnen geforderten Tagesordnung verlangt. Der Stadtfeuerwehrausschuss ist beschlussfähig im Sinne Absatz 1, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(4) Der Bürgermeister ist zu den Beratungen des Stadtfeuerwehrausschusses einzuladen.

(5) Beschlüsse des Stadtfeuerwehrausschusses im Sinne des Absatz 1 werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Für Wahlen gelten die Regelungen des § 14.

(6) Die Beratungen des Stadtfeuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über die Beratungen ist eine Niederschrift anzufertigen.

(7) In jeder Ortsfeuerwehr ist ein Ortsfeuerwehrausschuss zu bilden. Er ist beratendes Organ für den Ortswehrleiter. Für ihn gelten die Absätze 3, 5 und 6 entsprechend. Er besteht aus dem Ortswehrleiter als Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern, dem Jugendfeuerwehrwart, dem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung und 4 weiteren von der Ortsfeuerwehrversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählten Mitgliedern. Alle Mitglieder des Ortsfeuerwehrausschusses sind stimmberechtigt. Der Bürgermeister und der Stadtwehrleiter können zu den Sitzungen eingeladen werden, sie besitzen kein Stimmrecht.

 

§ 12   Hauptversammlung

(1) Unter dem Vorsitz des Stadtwehrleiters ist mindestens einmal jährlich eine ordentliche Hauptversammlung der Stadtfeuerwehr durchzuführen. In der Hauptversammlung hat der Stadtwehrleiter einen Bericht über die Tätigkeit der Stadtfeuerwehr im abgelaufenen Jahr abzugeben. Außerdem werden Neuaufnahmen sowie Beförderungen und Auszeichnungen für Angehörige der Stadtfeuerwehr vorgenommen.

(2) Die ordentliche Hauptversammlung ist vom Stadtwehrleiter einzuberufen. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb eines Monats vom Stadtwehrleiter einzuberufen, wenn das von mindestens einem Drittel der nach § 5 Absatz 1 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister mindestens zwei Wochen vor der Versammlung bekannt zu geben. Angehörige der Jugendfeuerwehr, die nach § 5 Absatz 1 nicht wahlberechtigt sind, nehmen nicht an Abstimmungen der Hauptversammlung teil. Sie besuchen in der Regel nur dann die Hauptversammlung, wenn entsprechende Anlässe wie z. B. die Übergabe von Auszeichnungen vorliegen.

(3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der nach § 5 Absatz 1 wahlberechtigten Anwesenden dem aktiven Feuerwehrdienst angehört. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden nach § 5 Absatz 1 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

(4) Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Bürgermeister vorzulegen ist.

(5) Unter dem Vorsitz des Ortswehrleiters findet mindesten einmal aller 5 Jahre eine ordentliche Hauptversammlung der Ortsfeuerwehr statt. In dieser Versammlung werden von den nach § 5 Absatz 1 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen der Ortswehrleiter, seine beiden Stellvertreter und weitere 4 Mitglieder in den Ortsfeuerwehrausschuss für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung können hier ihren Vertreter im Ortsfeuerwehrausschuss ebenfalls für die Dauer von 5 Jahren wählen. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb eines Monats vom Ortswehrleiter einzuberufen, wenn das von mindestens einem Drittel der nach § 5 Absatz 1 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen zwei Wochen vor der Versammlung bekannt zu geben. Der Bürgermeister und der Stadtwehrleiter können zu den Sitzungen eingeladen werden, sie besitzen kein Stimmrecht. Der Absatz 3 gilt entsprechend auch für die Hauptversammlung der Ortsfeuerwehr über die eine Niederschrift dem Stadtwehrleiter und dem Bürgermeister vorzulegen ist.

 

§ 13   Bestellung von Funktionsträgern

(1) Zu bestellende Funktionsträger sind:

  • die Gruppenführer und Zugführer,
  • die Gerätewarte und Atemschutzgerätewarte bzw. die Atemschutzbeauftragten und
  • die Jugendfeuerwehrwarte

(2) Der Stadtwehrleiter bestellt die Funktionsträger schriftlich. Der Stadtwehrleiter kann die Bestellung nach Anhörung des zuständigen Ortswehrleiters jederzeit widerrufen. Die Funktionsträger führen ihre Aufgaben nach Weisungen ihrer Vorgesetzten aus.

(3) Als Funktionsträger dürfen nur Feuerwehrangehörige eingesetzt werden, die persönlich geeignet sind, über praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst verfügen, die erforderliche Qualifikation besitzen und an spezifischen Fortbildungen regelmäßig teilnehmen.

(4) Zu bestellende Funktionsträger werden dem Stadtwehrleiter vom zuständigen Ortswehrleiter vorgeschlagen.

 

§ 14   Wahlen

(1) Der Stadtwehrleiter und seine Stellvertreter werden von den Leitern der Ortsfeuerwehren und deren beiden Stellvertreter gewählt. Die Ortswehrleiter und deren Stellvertreter werden durch die in § 6 Absatz 1 Satz 2 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Stadtwehrleiter, die Ortswehrleiter und deren Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf der Berufungsdauer oder im Falle eines beabsichtigten vorzeitigen Ausscheidens oder nach Neuwahlen bis zur Berufung eines Nachfolgers weiterzuführen. Lehnt der Stadtwehrleiter, Ortswehrleiter oder der entsprechende Stellvertreter aus wichtigem Grund im Sinne des § 18 der Sächsischen Gemeindeordnung eine Weiterführung ab oder stehen dieser Weiterführung gewichtige Gründe in der Person des Stadtwehrleiters, Ortswehrleiters oder des entsprechenden Stellvertreters entgegen, kann der Bürgermeister einen geeigneten Feuerwehrangehörigen, beim Stadtwehrleiter oder Ortswehrleiter insbesondere den entsprechenden Stellvertreter, vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauen.

(3) Steht kein einziger Kandidat für ein in Absatz 1 genanntes Wahlamt zur Verfügung, beruft der Bürgermeister nach Anhörung der Wahlberechtigten und mit Zustimmung des Stadtrates einen geeigneten wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen längstens bis zum Ende der Berufungsdauer nach § 17 Absatz 3 Satz 2 SächsBRKG.

(4) Gewählt werden kann nur, wer selbst wahlberechtigt ist, über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen sowie über die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen verfügt. Erforderliche fachliche Mindestvoraussetzung für den Stadtwehrleiter und seiner Stellvertreter ist die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Zugführer und Verbandsführer sowie zum Leiter einer Feuerwehr. Die Qualifikation zur vorhergehenden taktischen Führungsfunktion reicht aus, wenn sich der Kandidat schriftlich vor der Wahl verpflichtet, die erforderliche taktische Führungsausbildung innerhalb von zwei Jahren zu absolvieren. Die Kandidaten sollen ihren ersten Wohnsitz in der Gemeinde haben.

(5) Die nach § 17 Absatz 3 SächsBRKG durchzuführenden Wahlen sind mindestens zwei Wochen vorher, zusammen mit dem Wahlvorschlag, den wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen bekannt zu machen. Der Wahlvorschlag sollte mehr Kandidaten enthalten, als zu wählen sind und muss vom zuständigen Feuerwehrausschuss bestätigt sein. Betroffene Kandidaten sind im Feuerwehrausschuss nicht stimmberechtigt.

(6) Wahlen sind vom Bürgermeister oder einen von ihm benannten Beauftragten zu leiten. Die anwesenden Stimmberechtigten benennen in der Regel durch offene Abstimmung mit absoluter Mehrheit zwei Beisitzer, die zusammen mit dem Wahlleiter die Stimmenauszählung vornehmen. Die Beisitzer können Wahlberechtigte, jedoch keine Kandidaten sein.

(7) Wahlen auf Ortsfeuerwehrebene können nur dann vorgenommen werden, wenn mehr als die Hälfte der nach § 5 Absatz 1 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen anwesend ist und davon mindestens die Hälfte dem aktiven Feuerwehrdienst angehört.

(8) Wahlen sind geheim durchzuführen. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, kann die Wahl offen erfolgen, wenn keiner der anwesenden Stimmberechtigten widerspricht.

(9) Die Wahlen zu mehreren Ämtern erfolgen in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen durchzuführen, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Tritt nur ein Kandidat an und erreicht dieser keine absolute Mehrheit, ist eine erneute Wahl nach Maßgabe des Absatz 1 bis 8 und Absatz 9 Sätze 1 bis 3 durchzuführen. Liegt bei mehreren Kandidaten Stimmgleichheit vor, entscheidet das Los.

(10) Für die Wahl der zusätzlichen Mitglieder der Ortsfeuerwehrausschüsse gelten die Absätze 1 bis 8, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Die Wahl der zusätzlichen Mitglieder der Ortsfeuerwehrausschüsse ist als Mehrheitswahl ohne Stimmhäufung durchzuführen. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Ortsfeuerwehrausschuss sind diejenigen Feuerwehrangehörigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben.

(11) Die Gewählten sind zu fragen, ob sie die Wahl annehmen.

(12) Die Niederschrift der Wahl ist spätestens eine Woche nach der Wahl durch den Wahlleiter dem Bürgermeister zu übergeben.

(13) Der Bürgermeister muss dem Wahlergebnis widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass es rechtswidrig ist. Der Bürgermeister kann dem Wahlergebnis widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass es für die Stadt nachteilig ist.

(14) Sofern kein Widerspruch nach Absatz 13 erfolgt, beruft der Bürgermeister im Benehmen mit dem Stadtrat die Gewählten in die Positionen.

(15) Scheidet ein gewähltes zusätzliches Mitglied aus dem Ortsfeuerwehrausschuss aus, rückt ein Ersatzmitglied nach. Ersatzmitglieder sind alle Wahlbewerber, die bei der Wahl für die zusätzlichen Mitglieder des Ortsfeuerwehrausschusses nicht die erforderliche Stimmzahl, jedoch mindestens eine Stimme erhalten haben. Die Reihenfolge der Ersatzmitglieder bestimmt sich nach der Anzahl der Anzahl der erhaltenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht kein Ersatzmitglied mehr zur Verfügung, finden Nachwahlen auf der Ebene der betroffenen Ortsfeuerwehr nach Maßgabe der Absätze 10 bis 14 statt.

(16) Neuwahlen während der Berufungsperiode sind anzusetzen, wenn zwei Drittel der Stimmberechtigten dies schriftlich vom Stadtwehrleiter fordern.

 

§ 15   Ehrenzuwendungen

(1) Für langjährige treue Dienste in der Feuerwehr erhalten Feuerwehrangehörige der Stadtfeuerwehr eine Ehrenzuwendung. Die Höhe der Ehrenzuwendung ist in der Feuerwehrentschädigungssatzung der Stadt Wolkenstein festgelegt.

(2) Der zuständige Ortswehrleiter unterbreitet dem Bürgermeister einen entsprechenden Auszeichnungsvorschlag. Die Entscheidung über die Vergabe trifft der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Stadtwehrleiter. Ein Anspruch auf die Ehrenzuwendung besteht nicht.

 

§ 16   Sonderkasse für die Kameradschaftspflege

(1) Für die Ortsfeuerwehren Gehringswalde und Schönbrunn wurde auf Antrag eine Sonderkasse im Rahmen eines Sondervermögens mit Sonderrechnung für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen der jeweiligen Ortsfeuerwehr eingerichtet. Für jede weitere Ortsfeuerwehr kann auf Antrag eine Sonderkasse im Rahmen eines Sondervermögens mit Sonderrechnung für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen der jeweiligen Ortsfeuerwehr eingerichtet werden. Die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft sind auf die Sondervermögen nicht anzuwenden.

(2) Das Sondervermögen besteht aus:

  • Zuwendungen der Gemeinde und Dritter,
  • Erträgen aus Veranstaltungen,
  • mit Mitteln des Sondervermögens erworbene Gegenstände
  • und aus sonstigen Einnahmen.

(3) Der Ortsfeuerwehrausschuss stellt mit Zustimmung des Bürgermeisters einen Wirtschaftsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben der Kameradschaftskasse voraussichtlich eingehenden Einnahmen und die zu leistenden Ausgaben enthält. Ausgaben können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Über- und außerplanmäßige Ausgaben können zugelassen werden, wenn ihre Deckung gewährleistet ist. Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bürgermeisters. Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Wirtschaftsplan dazu ermächtigt.

(4) Über die Verwendung der Mittel beschließt der Ortsfeuerwehrausschuss. Der Ortsfeuerwehrausschuss kann den Leiter der Ortsfeuerwehr ermächtigen, über die Verwendung der Mittel bis zu einer bestimmten Höhe oder für einen bestimmten Zweck zu entscheiden. Der Leiter der Ortsfeuerwehr vertritt bei Ausführung des Wirtschaftsplanes den Bürgermeister.

(5) Die Kameradschaftskasse ist jährlich mindestens einmal von zwei Rechnungsprüfern, die von der Ortshauptversammlung auf 5 Jahre bestellt werden, zu prüfen. Der Rechnungsabschluss ist dem Bürgermeister vorzulegen und den Kameraden der Ortsfeuerwehr bekannt zu geben.

 

§ 17   Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung der Stadt Wolkenstein vom 18.01.2021 außer Kraft.

 

Um die Lesbarkeit der Satzung zu vereinfachen, wird auf die zusätzliche Formulierung der weiblichen Form verzichtet. Es wird darauf hingewiesen, dass die ausschließliche Verwendung der männlichen Form explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden soll.

 

 

Wolkenstein, den 07. September 2021

 

Wolfram Liebing                                                           Siegel
Bürgermeister

 

 

 

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der GemO für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an als gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

         a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
         b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die               Verletzung  begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. 
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

 

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