Satzung der Stadt Wolkenstein Festlegung eines Erhaltungsgebietes vom 06.06.1994 Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen vom 21.04.1993 (Sächs. GVBI. S. 301) und der §§ 172, 246a des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1986 (BGBI. I S. 2253, zuletzt geändert durch Gesetz zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland (Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz) vom 22.04.1993 (BGB I. S. 466), beschließt die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wolkenstein in seiner Sitzung am 06.06.1994 nachstehende Satzung. § 1 Festsetzung des Erhaltungsgebietes 1. Das nachfolgend näher beschriebene Gebiet soll aufgrund seiner städtebaulichen Eigenart und seiner städtebaulichen Gestalt erhalten bleiben. 2. Das Erhaltungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Plan 1:1000 der Stadt Wolkenstein vom 06.06.1994 begrenzten Fläche. Der in der Anlage befindliche Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. 3. Das Erhaltungsgebiet besteht aus folgenden Grundstücken der Gemarkung von Wolkenstein. Die Grundstücke sind in der Anlage 2 der Satzung näher bezeichnet. Diese Übersicht ist Bestandteil der Satzung. 4. Diese Satzung, bestehend aus Satzungstext und Anlagen, kann während der allgemeinen Dienstzeit in der Stadtverwaltung von Wolkenstein von jedermann eingesehen werden. § 2 Erhaltungsgründe, Genehmigungstatbestände Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt bedarf der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen im Geltungsbereich dieser Satzung der Genehmigung. § 3 Zuständigkeit, Verfahren Die Genehmigung wird durch die Bergstadt Wolkenstein erteilt. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde (hier: Landratsamt) im Einvernehmen mit der Bergstadt Wolkenstein erteilt. § 4 Ausnahmen Die in den in § 26 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) bezeichneten Zwecken dienenden Grundstücke und die in § 26 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) bezeichneten Grundstücke sind von der Genehmigungspflicht nach § 2 dieser Satzung ausgenommen. § 5 Ordnungswidrigkeiten Wer eine bauliche Anlage in dem durch diese Satzung bezeichneten Gebiet ohne die nach ihr erforderlichen Genehmigung gemäß § 2 vornimmt, handelt gemäß § 213 Abs. 1 Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB) ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldstrafe bis zu 50.000,00 DM belegt werden. § 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Wolkenstein, den 07.06.1994 Bernd Sachse (Die Anlagen inkl. Karte können in der Stadtverwaltung Wolkenstein eingesehen werden.)
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