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Satzungen

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Satzung zur Festsetzung geschützter Landschaftsbestandteile- Schutz des Baumbestandes auf dem Gebiet der Stadt Wolkenstein

Aufgrund von § 22 und § 50 Abs. 1 Nr. 4 des Sächsischen Naturschutzgesetzes -(SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, ber. 1995, S. 106; geändert durch Artikel 3 des Geset- zes vom 18. März 1999 S. 85, 115) hat der Stadtrat der Stadt Wolkenstein am 02. April 2001 folgende Satzung beschlossen.

 

§ 1   Schutzzweck

Schutzzweck der Satzung ist:

  1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sicherzustellen,
  2. die Durchgrünung des Stadtgebietes zu gewährleisten bzw. zu erreichen,
  3. das Orts- und Landschaftsbild zu beleben,
  4. zur Erhaltung und Verbesserung des örtlichen Kleinklimas beizutragen,
  5. den Biotopverbund mit den angrenzenden Teilen von Natur und Landschaft zu erhalten bzw. herzustellen,
  6. schädliche Einwirkungen, insbesondere Luftverunreinigungen und Lärm abzuwehren,
  7. Lebensräume für Tiere zu erhalten,
  8. einen artenreichen Gehölzbestand zu erhalten.

 

§ 2   Schutzgegenstand

  1. Gehölze auf dem Gebiet der Stadt Wolkenstein werden nach Maßgabe dieser Satzung unter Schutz gestellt.
  2. Geschützte Gehölze im Sinne dieser Satzung sind:
    1. Bäume mit einem Stammumfang von 40 Zentimetern und mehr, gemessen in 1 Meter Höhe vom Erdboden aus. Bei mehrstämmigen Bäumen ist der Stammumfang nach der Summe der Stammumfänge zu berechnen. Liegt der Kronenansatz niedriger, so ist der Stammdurchmesser unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend.
    2. Bäume mit einem Stammumfang von 30 Zentimetern und mehr, wenn sie in einer Gruppe von mindestens 5 Bäumen so zusammenstehen, dass der Abstand zwischen den einzelnen Stämmen nicht mehr als 3 Meter beträgt.
    3. Ersatzpflanzungen, die aufgrund von Anordnungen nach § 8 dieser Satzung sowie aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften angelegt wurden, unabhängig von ihrem Stammumfang, bei Hecken und Sträuchern unabhängig von ihrer Höhe bzw. Länge.
    4. Sträucher einheimischer Pflanzenarten von mindestens 2 - 3 Meter Höhe.
    5. Hecken aus einheimischen Gehölzen im Innenbereich (§ 34 Baugesetzbuch - BauGB) ab 10 Metern Länge, im Außenbereich (§ 35 BauGB) ab 5 Metern Länge.
    6. in öffentlichen Park- und Grünanlagen gepflanzte oder gepflegte Gehölze unabhängig von ihrer Größe,
  3. Geschützt sind nicht nur die oberirdischen Teile der in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Gehölze, sondern auch deren Wurzelbereich. Je nach Wuchsform der geschützten Gehölze sind folgende Wurzelbereiche geschützt:
    1. bei Bäumen mit kugel- und eiförmiger Krone der Wurzelbereich unterhalb der Baumkronen, zuzüglich 1,5 Meter nach allen Seiten,
    2. bei Bäumen mit säulen- bzw. schlank kegelförmiger Krone der Wurzelbe- reich unterhalb der Baumkrone, zuzüglich 5 Meter nach allen Seiten,
    3. bei Sträuchern der Wurzelbereich unterhalb der Strauchkronen, mindestens aber 2 Quadratmeter um den Mittelpunkt des Strauches herum,
    4. bei Hecken der Wurzelbereich unterhalb der heckenbildenden Strauchkronen 2 Meter nach allen Seiten.
  4. Die Bestimmungen der Satzungen gelten nicht für:
    1. Gehölze in Baumschulen und Gärtnereien, die zu gewerblichen Zwecken herangezogen werden,
    2. Obstbäume in erwerbswirtschaftlich genutzten Obstplantagen und auf Privatgrundstücken im Innenbereich,
    3. Gehölze im Wald im Sinne von § 2 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen,
    4. Gehölze an öffentlichen Straßen, Gleisanlagen der Eisenbahn sowie auf Flugplätzen und an Wasserstraßen, soweit die bestimmungsgemäße Nutzung dieser Anlagen durch Gehölze erheblich eingeschränkt oder behindert wird oder Vorschriften dies erfordern,
    5. Gehölze in Kleingärten im Sinne des Bundes-Kleingartengesetzes,
  5. Die Satzung gilt insoweit nicht, als weitergehende Schutzvorschriften, insbesondere über Schutzgebiete gemäß den §§ 16 bis 21, 52 und 64 Abs.1 Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG), über geschützte Biotope nach § 26 SächsNatSchG den Schutzzweck nach § 1 gewährleisten und den Schutzgegenstand nach den Absätzen 1 bis 3 sicherstellen oder Bebauungs- pläne, Satzungen nach § 21 Absatz 1 Sächsisches Denkmalschutzgesetz sowie Erhaltungssatzungen nach § 172 BauGB den §§ 4 bis 7 entgegenste- hen.
  6. Diese Satzung ist nicht anzuwenden, soweit über eine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung von den in Absätzen 1 bis 3 geschützten Gehölzen im Rahmen der Eingriffsregelung nach den §§ 8 - 11 SächsNatSchG zu entscheiden ist.

 

§ 3   Schutz- und Pflegegrundsätze

  1. Die nach § 2 geschützten Gehölze sind artgerecht zu pflegen und deren Lebensbedingungen zu erhalten, dass ihre gesunde Entwicklung und ihr Fortbestand langfristig gesichert bleiben. Bei Baumaßnahmen sind die Bestimmungen der DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen, und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) einzuhalten. Bei der Beweidung von Flächen sind nach § 2 geschützte Gehölze durch geeignete Auskopplungsmaßnahmen vor Beschädigungen, insbesondere vor Verbiss-, Scheuer- oder Trittschäden zu schützen.
  2. Die Stadt Wolkenstein kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstückes, auf dem sich nach § 2 geschützte Gehölze befinden, bei Gefährdung dieser Gehölze bestimmte Maßnahmen zu deren Pflege, Erhaltung und Schutz zu treffen hat.

 

§ 4   Verbote

  1. Die Beseitigung der nach § 2 geschützten Gehölze sowie alle Handlun- gen, die zur Zerstörung, Beschädigung oder wesentlichen Veränderungen ihres Bestandes oder Aufbaus führen können, sind verboten. Eine wesent- liche Veränderung des Aufbaus liegt vor, wenn an geschützten Bäumen gem. § 2 Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen erheblich verändern oder das weitere Wachstum beeinträchtigen können.
  2. Verboten ist insbesondere:
    1. den nach § 2 Absatz 3 geschützten Wurzelbereich durch Befahren mit Kraftfahrzeugen einschließlich des Parkens und des Abstellens sowie durch Ablagern von Gegenständen, Aufbringen von Asphalt, Beton oder ähnlichen wasserundurchlässigen Materialien so zu verdichten bzw. abzudichten, dass die Vitalität der Gehölze beeinträchtigt wird,
    2. näher als 1 - 3 Meter von der Stammbasis nach § 2 geschützter Gehölze entfernt Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen vorzunehmen,
    3. im nach § 2 Absatz 3 geschützten Wurzelbereich oder oberirdischen Bereich nach § 2 geschützter Gehölze feste, flüssige oder gasförmige Stoffe auszubringen bzw. freizusetzen, die geeignet sind, das Gehölzwachstum zu gefährden,
    4. an nach § 2 geschützten Gehölzen Werbematerial wie Plakate, Schilder, Hinweistafeln usw. anzukleben, zu nageln, zu schrauben oder auf sonstige schädigende Weise anzubringen,
    5. an nach § 2 geschützten Gehölzen Weidezäune bzw. Halterungen für Weide- zäune zu befestigen,
    6. die Rinde nach § 2 geschützter Gehölze abzuschneiden, abzuschälen oder sonst wie zu entfernen.
  3. Des weiteren sind die Festlegungen des SächsNatSchG zu beachten.

 

§ 5   Ausnahmegenehmigung

  1. Die Stadt Wolkenstein erteilt auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung zur Beseitigung nach § 2 geschützter Gehölze, wenn:
    1. dies zur Errichtung, Änderung oder Erweiterung baulicher Anlagen, einschließlich Ver- und Entsorgungsleitungen, nach den Vorschriften der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) im Innenbereich erforderlich ist und eine Standortänderung der baulichen Anlage aus Gründen des Gehölz- schutzes nicht zumutbar wäre.
  2. Die Stadt Wolkenstein kann die Entscheidung nach Absatz 1 in der Zeit vom 1. März bis 30. September aussetzen oder sie auf die Zeit vom 1. Oktober bis Ende des Monats Februar befristen, wenn der Antragsteller keine zwingenden Gründe für die Unaufschiebbarkeit der beabsichtigten Maßnahme nachweisen kann. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller die Zulassung einer Ausnahme der unteren Naturschutzbe- hörde nach § 25 Absatz 2 SächsNatSchG erhalten hat.

 

§ 6   Zulässige Handlungen

Die §§ 4 und 5 gelten nicht für:

  1. die übliche Nutzung der nach § 2 geschützten Gehölze, gestalterische Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in der Bebauung sowie Maßnahmen, die ihrer Pflege und Erhaltung dienen oder die zur ordnungsgemäßen und sicheren Nutzung von Anlagen erforderlich sind. Die Maßnahmen haben dem jeweiligen Stand fachlicher Erfahrungen und Techniken zu entsprechen.
  2. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Personen und Sachen insbesondere bei Maßnahmen, die der Erfüllung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht dienen. Die Maßnahmen sind auf das notwendige, den jeweiligen Umständen angemessene Maß unter Beachtung des Schutzzweckes dieser Satzung zu beschränken und der Stadt Wolkenstein unverzüglich anzuzeigen. Des weiteren sollen der Stadt Wolkenstein innerhalb von 2 Wochen nach Durchführung der Maßnahme die Gründe für deren Unaufschiebbarkeit dargelegt sowie Mittel zu deren Nachweis aufgeführt werden. Äußert sich die Stadt Wolkenstein gegenüber dem Anzeigeerstatter zu der Maßnahme nicht innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Anzeige, so gilt die Zulässigkeit der Maßnahme als festgestellt.

 

§ 7   Befreiungen

  1. Von den Verboten und Geboten dieser Satzung kann die Stadt Wolkenstein nach § 53 SächsNatSchG auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
    1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
      1. zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutzzweck nach § 1 zu vereinbaren ist oder
      2. zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung des Schutzgegenstandes nach § 2 führen würde oder
    2. überwiegende Gründe des Gemeinwohles die Befreiung erfordern.
  2. Befreiungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden.
  3. § 53 Absatz 3 SächsNatSchG gilt entsprechend.

 

§ 8   Ersatzpflanzungen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Folgenminderung

  1. Ersatzpflanzung für nach § 2 geschützte Gehölze kann verlangt werden, wenn diese
    1. entgegen § 4 oder
    2. aufgrund einer Ausnahmegenehmigung nach § 5 oder einer Befreiung nach § 7 beseitigt oder zerstört wurden.
  2. Den Umfang und die Qualität der Ersatzpflanzungen legt die Stadt Wolkenstein nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage der als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Tabelle 'Richtwerte zur Festlegung von Ersatzpflanzungen' fest.
  3. Die Ersatzpflanzung ist auf dem von der Veränderung des nach § 2 geschützten Gehölzbestandes betroffenen Grundstück vorzunehmen. Ist dies aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, kann die Stadt die Ersatzpflanzung auf einem anderen dafür geeigneten Grundstück des Verursachers oder auf einem Grundstück der Stadt anordnen. Im Einzelfall kann die Ersatzpflanzung auf einem anderen Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung zugelassen werden.
  4. Die Ersatzpflanzung gilt nur dann als wirksam vollzogen, wenn die Gehölze anwachsen. Angewachsen ist ein Gehölz, wenn es am Ende der dritten Vegetationsperiode einen austriebfähigen Zustand aufweist. Wächst die Ersatzpflanzung nicht an, kann die Stadt am gleichen Standort eine Wiederholung der Ersatzpflanzung verlangen. Ersatzpflanzung kann auch an anderen geeigneten Standorten solange verlangt werden, bis der wirksame Vollzug im Sinne von Satz 1 festgestellt wird.
  5. Zur Ersatzpflanzung ist der Verursacher verpflichtet. Verursacher ist, wer Handlungen entgegen § 4 vornimmt oder eine Ausnahme- genehmigung nach § 5 oder eine Befreiung nach § 7 erhalten hat.
  6. Die Stadt Wolkenstein kann auch Anordnungen treffen, die erforderlich und zweckmäßig sind zur Abwendung von Handlungen, die zur Zerstörung, Beschädigung oder wesentlichen Veränderung des nach § 2 geschützten Gehölzbestandes oder zur Minderung der Folgen der vorgenannten Handlun- gen führen. Werden nach § 2 geschützte Gehölze beschädigt, kann vom Verursacher deren Sanierung verlangt werden, wenn diese Erfolg verspricht. Muss das nach § 2 geschützte Gehölz aufgrund der Beschädigung und dem daraus resultierenden Verlust an Lebenskraft innerhalb von 2 Jahren beseitigt werden, kann die Stadt Wolkenstein den Verursacher zur Ersatzpflanzung verpflichten.

 

§ 9   Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 5 oder zur Entscheidung über eine Befreiung nach § 7

  1. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 5 oder einer Befreiung nach § 7 ist mindestens 4 Wochen vor der geplanten Durchführung der Maß- nahme schriftlich bei der Stadt Wolkenstein zu beantragen. Mit dem zu begründenden Antrag sind Lagepläne im Sinne von § 2 Nr. 11 der Bauvorlagen-/Bauprüfverordnung vom 11. März 1993 (SächsGVBl 16, S. 255) einzureichen, die Angaben über Standorte, Arten, Ausmaße (Stammum- fang in Zentimetern, gemessen in 1 Meter Höhe vom Erdboden aus, Höhe und Kronendurchmesser) der nach § 2 geschützten Gehölze und in den Fällen des § 5 Angaben über zwingende Gründe für die Unaufschiebbarkeit der Maßnahme in der Zeit vom 1.März bis 30. September enthalten sollen. Die Stadt Wolkenstein entscheidet über die Anträge nach Satz 1 innerhalb der dort genannten Frist. Für die Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gilt dies nur, sofern diese Entscheidung keiner anderen Gestattung nach Abs. 2 bedarf.
  2. Ist für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 5 nach anderen Rechtsvorschriften eine Gestattung (§ 10 Absatz 1 Satz 1 SächsNatSchG) erforderlich, entscheidet die hierfür zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Stadt Wolkenstein. Im Falle des § 5 Absatz 1 Nr.1 entscheidet die Stadt Wolkenstein unverzüglich bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen jedoch spätestens bis zur Vorlage der Antragsunterlagen an die Baugenehmigungsbehörde über die Herstellung des Einvernehmens. Liegt dem Antrag weder eine Baugenehmigung noch eine Bauvoranfrage nach den Vorschriften der SächsBO zugrunde, setzt die Stadt Wolkenstein die Entscheidung über den Antrag auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 bis zur Vorlage entsprechender Antragsunterlagen, längstens jedoch für die Dauer von 6 Monaten aus. Im übrigen entscheidet die Stadt Wolkenstein über das Ersuchen der Gestattungsbehörde auf Herstellung des Einvernehmens innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht innerhalb dieser Frist gegenüber der Gestattungsbehörde verweigert wird.

 

§ 10   Betreten von Grundstücken

Bedienstete oder Beauftragte der Stadt Wolkenstein sind zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung unter den Voraussetzungen des § 54 Abs.2 SächsNatSchG berechtigt, Grundstücke zu betreten.

 

§ 11   Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nr.1SächsNatSchG handelt, wer entgegen § 4 nach § 2 geschützte Gehölze vorsätzlich oder fahrlässig beseitigt oder Handlungen vornimmt, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder wesentlichen Veränderung ihres Bestandes oder Aufbaus führen. Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nr.1 SächsNatSchG handelt insbesondere wer:
    1. entgegen § 4 Absatz 2 Nr.1 den Boden im nach § 2 Absatz 3 geschützten Wurzelbereich
    2. entgegen § 4 Absatz 2 Nr.2 näher als 2 Meter von der Stammbasis
    3. weitere Tatbestände nach § 4 tätig ist.
  2. Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nr. 1 handelt auch, wer ohne schriftliche Ausnahmegenehmigung vorsätzlich oder fahrlässig:
    1. bauliche Anlagen errichtet, ändert (§ 5 Nr. 1)
    2. weitere Tatbestände des § 5 der Satzung
  3. Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nr. 1 handelt des weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
    1. seiner Anzeigepflicht gemäß § 6 Nr. 2 Satz 2 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,
    2. auf Grundlage von § 8 angeordneten Ersatzpflanzungen oder Sanierungsmaßnahmen nicht, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß durchführt,
    3. den mit einer Befreiung nach § 7 verbundenen Nebenbestimmungen nicht, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt,
    4. einen Bediensteten oder Beauftragten der Stadt Wolkenstein den Zutritt gemäß § 54 SächsNatSchG auf seinem Grundstück verweigert.
    5. Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld von mindestens 50,- DM, aber höchstens 100.000 DM geahndet werden.

 

§ 12   Regelung zur Einführung des Euro

Ordnungswidrigkeiten nach § 11, Abs. 3, Nr. 5 können mit einem Bußgeld von mindestens 25,56 Euro, aber höchstens 51.129,20 Euro ab 01. Januar 2002 geahndet werden.

 

§ 13   Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten die Baumschutzsatzungen der Gemeinden Falkenbach vom 18.05.1998 und Hilmersdorf vom 26.09.1996 außer Kraft.

 

Wolkenstein, den 03. April 2001

Petzold
Bürgermeister

 

Anlage zur Satzung der Stadt Wolkenstein

Richtwerte zur Festlegung von Ersatzpflanzungen

Forderungen der Stadt für die Quantität und Qualität der Ersatzpflanzungen, die von der Stadt Wolkenstein für beseitigte und zerstörte Gehölze gefordert wird.

Nachfolgend ist tabellarisch die Gehölzschutzsatzung der Stadt Wolkenstein aufgeführt.

 

Stammumfang bei Bestandsminderung 30-50 cm >50-90cm >90-150cm >150-220cm >220cm
Anzahl und Klasse des Ersatzes 2xA 1xB 2xB 3xB 4xB

 

Pflanzklasse zu verwendende Pflanzengröße
A Heister bis 3 m Höhe
B Hochstamm, Stammumfang 8 - 14 cm

Als Ersatzpflanzungen im Gebiet der Stadt Wolkenstein dürfen nur einheimische Pflanzungen verwendet werden.

Es ist darauf zu achten, dass bei der Ersatzpflanzung der Laubbaum vor allen anderen den Vorrang erhält.

Standortgerechte und gebietstypische Arten:


Bergahorn - Acer pseudoplatanus
Bergulme - Ulmus glabra
Eberesche - Sorbus aucupari
Esche - Fraxinus excelsior
Feldahorn - Acer Campestre
Grauerle - Alnus incana
Hainbuche - Carpinus betulus
Hybridulme - Ulmus hybride
Lärche - Larix decidua
Mehlbeere - Sorbus aria
Roßkastanie - Aesculus hippocastanus
Rotbuche - Fagus sylvatica
Salweide - Salix caprea
Schwarzerle - Alnus glutinosa
Silberweide - Salix alba
Sommerlinde -Tilia platyphyllos
Spitzahorn - Acer platanoides
Stieleiche - Quercus robur
Traubeneiche - Quercs petrea
Traubenkirsche - Prunus padus

Hecken und Sträucher


Wild Apfel - Malus sylvestris
Wild Birne - Pyrus praster
Zweigriffiger Weißdorn - Crataegus latvigala
Eingriffiger Weißdorn - Crataegus monogyma
Schlehe - Prunus spinosa

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