Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer - Hebesatzsatzung -
Aufgrund des § 25 Grundsteuergesetz (GrStG), des § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) und des § 7 Abs. 3 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) hat der Stadtrat der Stadt Wolkenstein in seiner öffentlichen Sitzung am 04. Oktober 2021 mit Beschluss Nr. 30/2021 folgende Satzung beschlossen.
§ 1 Erhebungsgrundsatz
Die Stadt Wolkenstein erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
§ 2 Hebesätze
Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:
1. Für die Grundsteuer
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 330 v. H.
der Steuermessbeträge
für bebaute und unbebaute Grundstücke (Grundsteuer B) auf 440 v. H.
der Steuermessbeträge
2. Für die Gewerbesteuer auf 405 v. H.
der Steuermessbeträge
§ 3 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer – Hebesatzsatzung vom 06.12.2016 außer Kraft.
Wolkenstein, den 05. Oktober 2021
Liebing Siegel
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegen diese Satzung kann nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, dass
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der Jahresfrist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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