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Wolkenstein
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Satzungen

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Polizeiverordnung der Stadt Wolkenstein gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen Beeinträchtigungen sowie über das Anbringen von Hausnummern

 

Die Stadt Wolkenstein erlässt auf Grund von §§ 32 Abs. 1, 35, 37 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 1 und § 39 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes (SächsPBG) in der jeweils geltenden Fassung nach Beschluss des Stadtrates vom 04.07.2022 folgende Polizeiverordnung:

Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Verordnung die männliche Form verwendet. Es sind damit grundsätzlich alle Personen unabhängig von ihrem Geschlecht gemeint.

§ 1 Geltungsbereich
Die Polizeiverordnung gilt für öffentliche Straßen und für öffentliche Grün- und Erholungsanlagen sowie für deren Einrichtungen in dem Gebiet der Stadt Wolkenstein. Sie gilt auch, wenn die Störung von Privatgrundstücken ausgeht.

§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. Hierzu gehören insbesondere Fahrbahnen, Randstreifen, Rad- und Gehwege, Brücken, Tunnel, Fußgängerunterführungen, Durchlässe, Treppen, Passagen, Marktplätze, ausgewiesene Fußgängerzonen, öffentliche Parkplätze, Haltestellen, Haltestellenbuchten, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen und Gräben.

(2) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, insbesondere gärtnerisch gestaltete Anlagen oder sonstige Grünanlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- oder Landschaftsbildes dienen sowie allgemein zugängliche Kinderspielplätze und allgemein zugängliche Sportplätze.

(3) Einrichtungen von öffentlichen Straßen und öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sind alle Gegenstände, die zu ihrer zweckdienlichen Benutzung, auch vorübergehend, aufgestellt oder angebracht sind, insbesondere Bänke, Stühle, Tische, Abfallbehälter, Spielgerät, Wartehäuschen, Beleuchtungsmasten, Bauzäune, Sperrketten und Pfosten sowie Brunnen und Wasserbecken.

(4) Menschenansammlungen sind alle für jedermann zugängliche, zielgerichtete, nicht sofort überschaubare Zusammenkünfte von Personen unter freiem Himmel auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und auf diesen gleichgestellten Plätzen zum Zweck des Vergnügens, des Kunstgenusses, des Warenumschlags oder zu ähnlichen Zwecken, insbesondere Volksfeste, Straßenfeste, Konzerte und Märkte. Die Vorschriften des Versammlungsgesetzes und des Gesetzes über Versammlungen und Aufzügen im Freistaat Sachsen (SächsVersG) bleiben von Satz 1 unberührt.

Abschnitt 2 - Umweltschädliches Verhalten

 § 3 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen
(1) Das Anbringen von Plakaten oder Folien (Plakatieren), die weder eine Ankündigung noch eine Anpreisung oder einen Hinweis auf Gewerbe oder Beruf zum Inhalt haben, ist an Stellen, die von öffentlichen Straßen oder öffentlichen Grün- oder Erholungsanlagen aus sichtbar sind, verboten. Verboten ist auch das Veranlassen oder Dulden einer Plakatierung durch den Veranstalter, Auftraggeber oder eine sonstige Person, die auf den Plakaten oder Darstellungen als Verantwortlicher benannt wird. Eine Duldung liegt auch vor, wenn das Plakatieren durch den Dritten von den Verantwortlichen des Satzes 2 nicht durch zumutbare Vorkehrungen verhindert wird. Dem Plakatieren steht das Bemalen und Beschriften von Flächen gleich.

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für das Plakatieren auf den dafür zugelassenen Plakatträgern (z. B. Plakatsäulen, Werbetafeln, Anschlagtafeln) und für das Beschriften und Bemalen auf dafür zugelassenen Flächen.

(3) Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes nicht zu befürchten ist.

(4) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches, der Sächsischen Bauordnung, des Sächsischen Straßengesetzes, der Straßenverkehrsordnung und die Rechte Privater an ihrem Eigentum bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 4 Gefahren durch Tiere
(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass Menschen und Tiere nicht belästigt oder gefährdet und Sachen nicht beschädigt werden.

(2) Das Halten von Raubtieren, Gift- oder Riesenschlangen sowie anderer Tiere, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Hunde sind auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, sofern diese nicht als Freilaufflächen ausgewiesen sind, zum Schutz von Menschen, Tieren und Sachen stets von einer geeigneten Person an der Leine zu führen. Zum Führen eines Tieres ist jede Person geeignet, der das Tier, insbesondere auf Zuruf gehorcht und die zum Führen des Tieres körperlich in der Lage ist. Hunde müssen in größeren Menschenansammlungen einen Maulkorb tragen.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Jagdhunde im weidgerechten Einsatz, Diensthunde im polizeilichen Einsatz und Blindenführhunde.

(5) § 28 Straßenverkehrsordnung, § 121 Ordnungswidrigkeitengesetz und die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 5 Verunreinigung durch Tiere 
(1) Halter und Führer von Tieren haben dafür Sorge zu tragen, dass das Tier die Notdurft nicht auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen verrichtet. Dennoch dort abgelegter Tierkot ist vom Tierführer sofort zu beseitigen, hierzu hat der Tierführer geeignete Behältnisse für die Aufnahme und den Transport mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.

(2) Die Vorschriften des Sächsischen Straßengesetzes, der Straßenverkehrsordnung sowie die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 6 Fütterungsverbote
Wildlebende oder streunende Tiere dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht gefüttert werden. Ausgenommen davon sind nach Ermessen der Behörde öffentlich zugelassene Fütterungsstellen und private Vogelhäuschen in der Wintersaison. Es ist verboten, Tauben auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen zu füttern.

Abschnitt 3 - Schutz vor Lärmbelästigungen

§ 7 Schutz der Nachtruhe
(1) In der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr, sind alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, die Nachtruhe mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu stören.

(2) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 zulassen, wenn besondere öffentliche Interessen die Durchführung, von die Nachtruhe störenden Arbeiten oder sonstigen Handlungen erfordern. Soweit hierfür nach sonstigen Vorschriften eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist, entscheidet die Erlaubnisbehörde über die Zulassung der Ausnahme.

(3) Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 8 Böllern und Feuerwerk
(1) Außerhalb von Schießstätten ist das Böllern aus Hand-, Gas- und Standböllern oder Kanonen sowie aus Vorderladerwaffen anmeldepflichtig und bedarf der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde. Erlaubnisanträge sind spätestens zwei Wochen vorher zu stellen.

(2) Ausnahmegenehmigungen gemäß § 24 1. Sprengverordnung i.V.m § 23 Abs. 2 der 1. SprengV zum Abbrennen Pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 können im Einzelfall aus begründetem Anlass und nach Antragstellung durch die Ortspolizeibehörde genehmigt werden. Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sind spätestens zwei Wochen vor dem Ereignis schriftlich unter Angaben der persönlichen Daten des Antragstellers, des Anlasses und des Umfangs einzureichen.

(3) Böllern darf nur mit Geräten erfolgen, die ein amtliches, noch gültiges Beschusszeichen aufweisen. Der Nachweis ist ebenfalls mit der Anmeldung zu erbringen.

(4) Das Abbrennen eines Feuerwerkes der Kategorie 2 im Zeitraum 02.01. bis 30.12. wird im Gebiet der Stadt Wolkenstein und allen Ortsteilen zwischen 22:00 und 06:00 Uhr generell untersagt. Dies gilt nicht für Personen, die Inhaber einer Erlaubnis nach § 7, § 27 oder eines Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes sind.

(5) Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes, des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen, des Sprengstoffgesetzes sowie der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz bleiben von dieser Regelung unberührt.

Die Vorschriften des Waffengesetzes, des Sprengstoffgesetzes und der zu diesen Gesetzen erlassenen Verordnungen bleiben im Übrigen unberührt.

§ 9 Haus- und Gartenarbeiten
(1) Private Haus- und Gartenarbeiten, die die Ruhe anderer stören, dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen nicht in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr durchgeführt werden. Zu den Haus- und Gartenarbeiten zählen insbesondere:

− der Betrieb von Rasenmähern
− das Häckseln von Gartenabfällen
− der Betrieb von Bodenbearbeitungsgeräten
− das Hämmern
− das Sägen
− das Bohren
− das Holzspalten
− das Ausklopfen von Teppichen, Betten und Matratzen

(2) Die Vorschriften des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen, des Bundesimmissionsschutzgesetzes, insbesondere die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV-), bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 10 Benutzung von Beschallungsanlagen, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumenten u. ä.
(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Beschallungsanlagen, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht unzumutbar belästigt werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht:

a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen,
b) für amtliche und amtlich genehmigte Durchsagen.

(3) Die Vorschriften des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen und des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 11 Lärm aus Veranstaltungsstätten
(1) Aus Gast- und Veranstaltungsstätten sowie Versammlungsräumen innerhalb im Zusammenhang bebauter Gebiete (§§ 30 – 34 Baugesetzbuch) oder in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere unzumutbar belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.

(2) Die Vorschriften des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen, des Sächsischen Gaststättengesetzes, des Sächsischen Versammlungsgesetzes, der Sächsischen Bauordnung und des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 12 Benutzung von Wertstoffcontainern und sonstigen Abfallbehältern
(1) Das Einwerfen von Wertstoffen in die dafür vorgesehenen Behälter (Wertstoffcontainer) ist an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet.

(2) Es ist untersagt, Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder neben die Wertstoffcontainer zu stellen.

(3) Es ist nicht gestattet, größere Abfallmengen in die zur allgemeinen Benutzung aufgestellten Abfallbehälter einzubringen. Insbesondere das Einbringen von in Haushalten oder Gewerbebetrieben angefallenen Abfällen ist untersagt.

(4) Die Vorschriften des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen, des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes bleiben von dieser Regelung unberührt.

Abschnitt 4 - Öffentliche Beeinträchtigungen

§ 13 Aggressives Betteln und andere öffentliche Beeinträchtigungen
(1) Auf öffentlichen Straßen sowie in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist es verboten:

1. aggressiv zu betteln. Aggressives Betteln liegt beispielsweise vor, wenn der Bettler dem Passanten den Weg verstellt, an der Kleidung festhält, bei wiederholtem Ansprechen zusammen mit Nebenhergehen den Passanten bedrängt,
2. durch aufdringliches oder aggressives Verhalten, beispielsweise nach Genuss von Alkohol oder sonstigen berauschenden Mitteln, andere Personen erheblich zu belästigen oder an der Nutzung entsprechend dem Gemeingebrauch zu hindern oder von der Nutzung abzuhalten,
3. die Notdurft zu verrichten,
4. zu nächtigen oder zu lagern,
5. Gegenstände aller Art wegzuwerfen oder abzulagern, außer in den dafür bestimmten Abfallbehälter im Rahmen der Beschränkung von § 12 Abs. 3.

(2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Betäubungsmittelgesetzes bleiben unberührt. Im Übrigen gilt § 12 Abs. 4 entsprechend.

§ 14 Abbrennen offener Feuer
(1) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist das Abbrennen von offenen Feuern ohne die Erlaubnis der Ortspolizeibehörde verboten.

(2) Außerhalb von öffentlichen Straßen und öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist der Betrieb von Koch-, Grill- und Wärmefeuer mit trockenem unbehandeltem Holz in befestigten Feuerstätten oder mit handelsüblichen Grillmaterialien (z. B. Holzkohle, Grillbrikett) in handelsüblichen Grillgeräten erlaubt. Diese Feuer dürfen eine Grundfläche von 1,50 qm und eine Flammenhöhe von 1,50 m über dem Boden nicht überschreiten. Die Feuer sind so abzubrennen, dass keine Belästigung anderer durch Rauch oder Gerüche entsteht.

(3) Das Abbrennen eines Brauchtumsfeuers am 30. April erfordert die Genehmigung der Ortspolizeibehörde. Sie wird nur für gastronomische Einrichtungen und Vereine erteilt, wenn das Brauchtumsfeuer Bestandteil einer Veranstaltung ist.

(4) Das Abbrennen von offenen Feuern bzw. Brauchtumsfeuern ist zu untersagen oder kann mit Auflagen verbunden werden, wenn Umstände bestehen, die ein gefahrloses Abbrennen nicht ermöglichen, insbesondere bei extremer Trockenheit, der unmittelbaren Nähe eines Waldes oder der unmittelbaren Nähe eines Lagers mit feuergefährlichen Stoffen.

(5) Die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Sächsischen Kreislaufwirtschaft- und Bodenschutzgesetzes, des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen, des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie der Verordnungen nach Naturschutzrecht bleiben von dieser Regelung unberührt.

Abschnitt 5 - Anbringen von Hausnummern

§ 15 Hausnummern
(1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.

(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.

(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall etwas Anderes bestimmen, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.

Abschnitt 6 – Schlussbestimmungen

§ 16 Zulassung von Ausnahmen und Erlaubnisse
(1) Entsteht für den Betroffenen durch ein Verbot oder eine Beschränkung eine unzumutbare Härte, kann die Ortspolizeibehörde weitergehende Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen Interessen einer Ausnahmeregelung entgegenstehen.

(2) Von den Verboten des § 13 Nr. 4 kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen zulassen, sofern sie im öffentlichen Interesse geboten erscheint oder überwiegende öffentliche Interessen einer Ausnahmeregelung nicht entgegenstehen.

(3) Auf diese Polizeiverordnung gestützte Ausnahmeregelungen und Erlaubnisse können mit Nebenbestimmungen (Auflage, Befristung, Bedingung) versehen werden.

§ 17 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 39 Abs. 1 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2020 (SächsGVBl. S 358, 389) in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 unbefugt plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt,
2. entgegen § 4 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere Menschen oder Tiere belästigt oder gefährdet oder Sachen beschädigt werden,
3. entgegen § 4 Abs. 2 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt,
4. entgegen § 4 Abs. 3 einen Hund nicht angeleint oder in größeren Menschenansammlungen ohne Maulkorb führt,
5. entgegen § 5 als Tierführer die durch das Tier verursachte Verunreinigung nicht unverzüglich entfernt,
6. entgegen § 6 wildlebende oder streunenden Tiere füttert,
7. entgegen § 7 Abs. 1 ohne Ausnahmegenehmigung nach § 7 Abs. 2 die Nachtruhe anderer in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr mehr als unvermeidbar stört,
8. entgegen § 8 Abs. 1 Hand-, Gas- und Standböller oder Kanonen ohne Anmeldung und ohne Erlaubnis betreibt,
9. entgegen § 8 Abs. 3 Hand-, Gas- und Standböller oder Kanonen ohne amtliches, noch gültiges Beschusszeichen betreibt,
10. entgegen § 9 Abs. 1 Haus- oder Gartenarbeiten, die die Ruhe anderer stören, an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr durchführt,
11. entgegen § 9 Abs. 2 seine Liegenschaft so einrichtet, dass von dieser Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen,
12. entgegen § 10 Abs. 1 Rundfunkgeräte, Lautsprecher, Musikinstrumente oder ähnliche Geräte so benutzt, dass andere unzumutbar belästigt werden,
13. entgegen § 11 aus Gast- und Veranstaltungsstätten oder Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, der andere unzumutbar belästigt,
14. entgegen § 12 Abs. 1 an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen in der Zeit von 20:00 bis 07:00 Uhr Wertstoffcontainer nutzt,
15. entgegen § 12 Abs. 2 Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder neben Wertstoffcontainer stellt,
16. entgegen § 12 Abs. 3 größere Abfallmengen oder Abfälle, die in Haushalten oder Gewerbebetrieben anfallen, in die zur allgemeinen Benutzung aufgestellten Abfallbehälter einbringt,
17. auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Grünanlagen entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 1 aufdringlich oder aggressiv bettelt, entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 2 andere Personen durch aufdringliches oder aggressives Verhalten erheblich belästigt, entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 3 die Notdurft verrichtet, entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 4 ohne Erlaubnis nächtigt oder lagert, entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 5 Gegenstände wegwirft oder ablagert
18. entgegen § 14 Abs. 1 ein Feuer ohne polizeibehördliche Erlaubnis abbrennt,
19. entgegen § 14 Abs. 3 und 4 trotz eines angeordneten Verbotes oder unter Verstoß gegen eine einer Nebenbestimmung verbunden Erlaubnis Feuer abbrennt,
20. entgegen § 15 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht,
21. entgegen § 15 Abs. 2 unleserliche Hausnummernschilder nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend § 15 Abs. 2 anbringt.

(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 16 zugelassen worden ist.

(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 39 Abs. 2 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 18 Inkrafttreten
(1) Diese Polizeiverordnung tritt am 01.10.2022 in Kraft und mit Ablauf des 30.09.2032 außer Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung in der Stadt Wolkenstein in der Fassung vom 07.03.2017 außer Kraft.

Wolkenstein, den 19. Juli 2022

 

Liebing
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegen diese Satzung kann nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, dass

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der Jahresfrist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

 

 

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