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Satzungen

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Satzung
über die Entschädigung der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wolkenstein
(Feuerwehrentschädigungssatzung - FwES)

 

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325), in Verbindung mit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (Sächsischen Feuerwehrverordnung – SächsFwVO) vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), zuletzt geändert durch die Verordnung des Sächsischen Staatsministerium des Innern vom 08.03.2010 (SächsGVBl. S. 97) hat der Stadtrat der Stadt Wolkenstein am 26. April 2010 nachfolgende Satzung beschlossen.

 

§ 1   Aufwandsentschädigung für Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Aufwandsentschädigung für Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wolkenstein wird als monatlicher Pauschalbetrag festgelegt.

(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung für den Stadtwehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr beträgt monatlich 80,00 €.

(3) Die Höhe der Aufwandsentschädigung für die beiden Stellvertreter des Stadtwehrleiters  beträgt jeweils monatlich 40,00 €. Nimmt ein Stellvertreter die Aufgaben des Stadtwehrleiters im vollen Umfang wahr, kann er ab dem dritten Tag der Vertretung eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie der Stadtwehrleiter erhalten. Diese Entschädigung wird für jeden Tag in Form eines Dreißigstels des Monatsbetrages der Entschädigung nach Absatz 2 berechnet.

(4) Die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Ortswehrleiter Falkenbach, Gehringswalde, Hilmersdorf, Schönbrunn und Wolkenstein beträgt monatlich 40,00 €.

(5) Die Höhe der Aufwandsentschädigung für die beiden Stellvertreter der Ortswehrleiter Falkenbach, Gehringswalde, Hilmersdorf, Schönbrunn und Wolkenstein beträgt monatlich 20,00 €. Nimmt ein Stellvertreter die Aufgaben des Ortswehrleiters im vollen Umfang wahr, kann er ab dem dritten Tag der Vertretung eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie der Ortswehrleiter erhalten. Diese Entschädigung wird für jeden Tag in Form eines Dreißigstels des Monatsbetrages der Entschädigung nach Absatz 6 berechnet.

(6) Die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Gerätewarte der Ortsfeuerwehren Falkenbach, Gehringswalde, Hilmersdorf, Schönbrunn und Wolkenstein beträgt monatlich je 20,00 €.

(7) Die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Jugendfeuerwehrwarte der Ortsfeuerwehren beträgt monatlich je 30,00 €.

(8) Die Erstattung von Dienstreisekosten richtet sich nach den Bestimmungen des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG) vom 12.12.2008 (SächsGVBl. S. 866)  in der jeweils geltenden Fassung.

(9) Mit den Zahlungen der Aufwandsentschädigung und der Reisekosten sind die mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbundenen persönlichen Aufwendungen und Auslagen abgegolten.

(10) Die Zahlung der Entschädigung erfolgt jeweils rückwirkend für das vergangene halbe Jahr in den Monaten Juni und Dezember.

 

§ 2   Wegfall der Aufwandsentschädigung

Der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung nach § 1 entfällt

1. mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruchsberechtigte aus seinem Ehrenamt scheidet, oder

2. wenn der Anspruchsberechtigte ununterbrochen länger als drei Monate das Ehrenamt nicht wahrnimmt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit.

 

Hat der Anspruchsberechtigte den Grund für die Nichtausübung des Ehrenamtes selbst zu vertreten, entfällt der Anspruch auf Aufwandsentschädigung, sobald das Ehrenamt nicht mehr wahrgenommen wird.

 

§ 3   Ersatz von Verdienstausfall

(1) Beruflich selbstständige ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr können auf Antrag  von der Stadt Ersatz des ihnen entstandenen Verdienstausfalls infolge von Einsätzen, Einsatzübungen sowie der Aus- und Fortbildung während der üblichen Arbeitszeit verlangen.

Der Erstattungsbetrag beträgt pro Stunde höchstens 21,50 €. Je Tag wird der Verdienstausfall für höchstens 10 Stunden erstattet. Angefangene Stunden werden als volle Stunden angerechnet.

(2) Die Höhe des Verdienstausfalls ist glaubhaft zu machen.

 

§ 4   Entschädigung für die Teilnahme an Brandverhütungsschauen und Brandsicherheitswachen

(1) Wenn die Einsatzzeit nicht nach § 62 Absatz 1 SächsBRKG vergütet wird, werden für die Teilnahme an einer Brandverhütungsschau oder an einem Brandsicherheitswachdienst folgende Entschädigungsleistungen gezahlt:

- Brandverhütungsschauen                            13,00 € pro Stunde

- Brandsicherheitswachdienste                      13,00 € pro Stunde (Wachhabender)

                                                                    10,00 € pro Stunde (Wachposten)

 

(2) Die Zahlung der Entschädigung nach § 4 Absatz 1 erfolgt nachträglich zum Ende des Kalendervierteljahres.

(3) Die Teilnahme an den Maßnahmen im § 4 Absatz 1 ist durch den zuständigen Ortswehrleiter glaubhaft zu machen.

 

§ 5   Aufwandsentschädigung für Teilnahme am Aus- und Fortbildungsdienst

(1) Jedes Mitglied der aktiven Abteilung erhält jährlich eine Aufwandsentschädigung je Teilnahme am Aus- und Fortbildungsdienst laut Dienstplan der jeweiligen Ortsfeuerwehr.

(2) Vorraussetzung für die Zahlung einer Aufwandsentschädigung ist die pünktliche Teilnahme an mindestens 12 Ausbildungsdiensten.

(3) Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 3,00 € pro geleisteten Dienst.

(4) Die Aufwandsentschädigung wird für maximal 24 Dienste im Jahr gezahlt.

(5) Die Zahlung erfolgt am Ende des jeweiligen Kalenderjahres.

 

§ 6   Ehrenzuwendung für ununterbrochene treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Wolkenstein erhalten eine Ehrenzuwendung für langjährige und ununterbrochene treue Dienste in der Feuerwehr.

(2) Die Höhe der Ehrenzuwendung gliedert sich wie folgt:

 

- 10 Jahre ununterbrochene treue Dienste                 50,00 €

- 20 Jahre ununterbrochene treue Dienste               100,00 €

- 25 Jahre ununterbrochene treue Dienste               Ehrengeschenk im Wert von maximal 100,00 €

- 30 Jahre ununterbrochene treue Dienste               150,00 €

- 40 Jahre ununterbrochene treue Dienste               200,00 €

- 50 Jahre ununterbrochene treue Dienste               250,00 €

- 60 Jahre ununterbrochene treue Dienste               Ehrengeschenk im Wert von maximal 100,00 €

- 70 Jahre ununterbrochene treue Dienste               Ehrengeschenk im Wert von maximal 100,00 €

 

§ 7   Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend am 01. Januar 2010 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr Wolkenstein  (Feuerwehr-Entschädigungssatzung) vom 4. Juli 2000 i. d. F. der Änderung nach Artikel 3 der Satzung zur Anpassung kommunaler Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungssatzung) außer Kraft.

 

Wolkenstein, den 27. April 2010

 

 

P e t z o l d                                                                                                 Siegel

Bürgermeister

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung dieser Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

             a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

             b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde, unter Bezeichnung des

                 Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

 

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

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