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Satzungen

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Straßenreinigung und Winterdienst (Straßenreinigungssatzung) der Stadt Wolkenstein

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. S. 159), zuletzt geändert mit Gesetz vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323) i. V. m. §§ 51 Abs. 5 und 52 Abs. 1 Nr. 12 und Abs. 2 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387), hat der Stadtrat der Stadt Wolkenstein in seiner Sitzung am 6. Februar 2012 folgende Satzung beschlossen:

 

I. Teil   -   Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1   Übertragung der Reinigungspflicht

  1. Die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen nach § 51 Abs. 1 – 3 SächsStrG wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und der Anlage auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen bebauten und unbebauten Grundstücke (Verpflichtete) übertragen.
    1. Als erschlossen gelten innerhalb der geschlossenen Ortslage alle bebauten oder bebaubaren Grundstücke, die an einer öffentlichen Straße liegen und von dieser aus erschlossen sind, unabhängig von einer tatsächlich vorhandenen Zufahrt. Außerhalb der geschlossenen Ortslage gelten nur bebaute Grundstücke als erschlossen.
  2. Der Stadt verbleibt die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen, soweit sie nicht nach Abs. 1 auf die Eigentümer und Besitzer übertragen worden ist. Sie kann sich zur Durchführung der Reinigung Dritter bedienen.
  3. Soweit die Stadt nach Abs. 2 verpflichtet bleibt, übt sie die Reinigungspflicht als öffentlich-rechtliche Aufgabe aus.
  4. Öffentliche Straßen sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder die als öffentliche Straßen im Sinne des SächsStrG gelten.

 

§ 2   Gegenstand der Reinigungspflicht

  1. Zu reinigen sind:
    1. innerhalb der geschlossenen Ortslage (innerorts) alle öffentlichen Straßen und Wege;
    2. außerhalb der geschlossenen Ortslage (außerorts) die in der  Anlage aufgeführten Straßen und Wege, an die bebaute Grundstücke angrenzen.
  2. Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf:
    1. die Radwege, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,
    2. die Straßenrinnen,
    3. Einflussöffnungen der Straßenkanäle,
    4. die Gehwege,
    5. die Überwege und
    6. Böschungen.
  3. Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für Fußgänger ausdrücklich bestimmten Teile der Straße ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße sowie räumlich von einer Fahrbahn getrennte selbständige Fußwege. Als Gehwege gelten auch die als gemeinsame ausgewiesenen Geh- und Radwege.
  4. Überwege sind als solche besonders gekennzeichnete Überwege für den Fußgängerverkehr sowie die Überwege bzw. ihre Zugänge an Straßenkreuzungen und Einmündungen in der Verlängerung der Gehwege.
  5. In der Anlage können zu genannten Straßen und Wegen die Reinigungspflichten konkretisiert oder eingeschränkt werden.

 

§ 3   Verpflichtete

  1. Verpflichtete im Sinne dieser Satzung für die in § 1 bezeichneten Grundstücke sind Eigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff BGB, Wohnungsberechtigte nach § 1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, denen - abgesehen von der Wohnungsberechtigung - nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht. Die Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten auch geeigneter Dritter bedienen, bleiben jedoch der Stadt gegenüber verantwortlich.

 

§ 4   Umfang der Reinigungspflicht

Die Reinigungspflicht umfasst

  1. die Allgemeine Straßenreinigung (§§ 5 - 7),
  2. den Winterdienst (§§ 8 und 9).

 

II. Teil   -   Allgemeine Straßenreinigung

 

§ 5   Umfang der allgemeinen Straßenreinigung

  1. Die Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) sind regelmäßig und so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung infolge Verunreinigung der Straße durch Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird. Die Reinigung umfasst vor allem das Beseitigen von Fremdkörpern, Verunreinigungen, Laub und Unkraut.
  2. Übermäßiger Staubentwicklung beim Straßenreinigen ist durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen (z. B. ausgerufener Wassernotstand, Frostgefahr).  
  3. Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, welche die Straßen nicht beschädigen.
  4. Oberirdische, der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienende Einrichtungen auf der Straße müssen jederzeit von allem Unrat oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen, auch von Schnee und Eis, freigehalten werden.
  5. Der Straßenkehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder Nachbarn noch Straßensinkkästen, sonstigen Entwässerungsanlagen, Straßen- oder Abwassergräben, öffentlich ausgestellten Einrichtungen (z. B. Papierkörben, Glas- und Papiersammelcontainern) oder öffentlich unterhaltenen Anlagen (z. B. Brunnen, Gewässern) zugeführt werden.

 

§ 6   Reinigungsfläche

  1. Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom anliegenden Grundstück aus in der Breite, in der sie zu einer oder mehreren Straßen hin liegt.
  2. Der Umfang der vom Verpflichteten zu reinigenden Fläche ergibt sich aus der Anlage.

 

§ 7   Reinigungszeiten                                                                                                                                    

  1. Die Reinigung hat werktags zwischen 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr zu erfolgen.
  2. Gehwege inklusive der Flächen und Anlagen nach § 2 Abs. 1 a und 2 innerorts sind monatlich, jeweils in der letzten Woche, zu reinigen.
  3. Gehwege inklusive der Flächen und Anlagen nach § 2 Abs. 1 b und 2 außerorts sind zweimal jährlich, jeweils in der letzten Woche der Monate April und Oktober, zu reinigen.
  4. Wenn  besondere Umstände (plötzliche oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzungen) ein sofortiges Reinigen notwendig machen, sind die Reinigungsarbeiten unverzüglich durchzuführen.

 

III. Teil   -   Winterdienst

 

§ 8   Schneeräumung

  1. Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht (§§ 5 - 7) haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass die Sicherheit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist und Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können.
  2. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet. Die Durchführung des Winterdienstes für den Gehweg wechselt jährlich. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die verpflichteten Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.
  3. Bei keinem vorhanden gegenüberliegenden Verpflichteten verbleibt unabhängig von der Straßenseite die Schneeräumpflicht (§§ 5 - 7) vollständig beim vorhandenen Verpflichteten.
  4. Die in Frage kommende Gehwegfläche bestimmt sich nach § 6 Abs. 1 der Satzung, wobei bei den gegenüberliegenden Grundstücken deren Grundstücksbreite auf die Gehwegseite zu projizieren ist.
  5. Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so auf-  einander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist.
  6. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen.     
  7. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist. Die Verantwortung für diese Haltestellen trägt innerorts die Stadt.
  8. Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls ? soweit möglich und zumutbar – zu lösen und abzulagern.
  9. Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke (Abs. 4) auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird.
  10. Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten werden.
  11. Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten werktags für die Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr sowie sonn- und  feiertags von 8:00 Uhr bis 19:00 Uhr.

 

§ 9   Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

  1. Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege und die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang (§ 8 Abs. 5) derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können.
  2. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg findet für die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte die Regelung des § 8 Abs. 2 und 3 Anwendung.
  3. Bei Eisglätte sind die Gehwege in voller Breite und Tiefe abzustumpfen. Noch nicht ausgebaute Gehwege müssen in einer Mindesttiefe von 1,25 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden. § 8 Abs. 4 gilt entsprechend.
  4. Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 8 zu räumende Fläche abgestumpft zu werden.
  5. Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Die Rückstände sind spätestens nach der Frostperiode von dem jeweils Winterdienstpflichtigen zu beseitigen.
  6. Auftauendes Eis auf den in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Flächen ist aufzuhacken und entsprechend der Vorschriften des § 5 Abs.3 und § 8 Abs. 8 zu beseitigen.
  7. Straßeneinläufe und Hydranten am Straßenrand bzw. auf dem Gehweg müssen vom Schnee und Eis freigehalten werden.
  8. § 8 Abs. 10 gilt entsprechend.

 

IV. Teil   -   Schlussvorschriften

 

§ 10   Ausnahmen

Befreiungen von der Verpflichtung zur Reinigung der Straße und dem Winterdienst können ganz oder teilweise durch den Bürgermeister oder dessen Beauftragten erteilt werden, wenn ? auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Wohles ? die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann.

 

 

§ 11   Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig i. S. d. § 52 Abs. 1 Nr. 12 SächsStrG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen § 5 Abs. 1 die Straßen nicht oder nicht regelmäßig reinigt,
    2. entgegen § 5 Abs. 4 die dort genannten Einrichtungen nicht jederzeit von allem Unrat oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen, auch von Schnee und Eis, freihält,
    3. entgegen § 5 Abs. 5 den Straßenkehricht nicht ordnungsgemäß beseitigt,
    4. entgegen § 8 Abs. 1 bei Schneefall die Gehwege innerhalb der in § 8 Abs. 10 genannten Zeiten nicht unverzüglich vom Schnee räumt,
    5. entgegen § 8 Abs. 5 und 6 keinen Zu-/Abgang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang räumt,
    6. entgegen § 8 Abs. 9 die Abflussrinnen bei Tauwetter nicht vom Schnee freihält,
    7. entgegen § 9 Abs. 1 bei Schnee? und Eisglätte die Gehwege und die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang nicht innerhalb der in § 8 Abs. 10 genannten Zeiten derart und so rechtzeitig bestreut, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können,
    8. entgegen § 9 Abs. 3 bei Eisglätte die Gehwege nicht in der dort genannten Breite und Tiefe abstumpft,
    9. entgegen § 9 Abs. 6 auftauendes Eis nicht ordnungsgemäß beseitigt.
  2.  Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 52 Abs. 2 SächsStrG mit einer Geldbuße bis zu 500,- € geahndet werden
  3. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten i. V. m. § 52 Abs. 3 Nr. 1 SächsStrG ist die Stadt.

 

§ 12   Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Wolkenstein vom 21. Dezember 2010 außer Kraft.

 

Wolkenstein, 7. Februar 2012

 

Petzold                                                                      Siegel

Bürgermeister

 

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Ausfertigung dieser Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat

oder

      b. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde, unter Bezeichnung des                   Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

 

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Anlage zur Straßenreinigungssatzung der Stadt Wolkenstein nach § 1 Abs.1 und § 2 Abs.5  vom 6. Februar 2012
 
Reinigungsklassen und Reinigungspflichten
 
S Straße Straßenreinigung durch Stadt und Winterdienst durch Straßenbaulastträger
Sw Straße Straßenreinigung und Winterdienst durch Stadt 
Busw Gehweg Bushaltestellenbereich Reinigung durch Verpflichteten und Winterdienst durch Stadt
 
W Separater Fußweg bzw. Fuß- und Radweg Reinigung durch Straßenbaulastträger und Winterdienst durch Stadt
F Separater Fußweg ohne Straße innerorts Reinigungspflicht der Verpflichteten nach §§ 2 und 4
Fw Separater Fußweg ohne Straße innerorts Reinigungspflicht der Verpflichteten nach §§ 2, 4 (1) und Winterdienst durch Stadt
Fa Separater Fußweg ohne Straße außerorts Reinigungspflicht der Verpflichteten nach §§ 2 und 4
Faw Separater Fußweg ohne Straße außerorts Reinigungspflicht der Verpflichteten nach §§ 2, 4 (1) und Winterdienst durch Stadt
 
A beidseitiger Gehweg innerorts Reinigungspflicht der Verpflichteten nach §§ 2 und 4
AmE beidseitiger Gehweg innerorts mit Einschränkungen Reinigungspflicht der Verpflichteten nach §§ 2 und 4, aber § 2 (2 b) entfällt
 
B einseitiger Gehweg innerorts  Reinigungspflicht der Verpflichteten nach §§ 2 und 4
BmE einseitiger Gehweg innerorts mit Einschränkungen Reinigungspflicht der Verpflichteten nach §§ 2 und 4, aber § 2 (2 b) entfällt
 
C ohne Gehweg innerorts  Reinigungspflicht der Verpflichteten nach §§ 2 und 4, § 2 (2 d) entfällt
CmE ohne Gehweg innerorts mit Einschränkungen Reinigungspflicht der Verpflichteten nach §§ 2 und 4, aber § 2 (2 a, b, d, e, f) entfallen
Ca ohne Gehweg außerorts  Reinigungspflicht der Verpflichteten nach §§ 2 und 4, § 2 (2 d) entfällt
CamE ohne Gehweg außerorts mit Einschränkungen Reinigungspflicht der Verpflichteten nach §§ 2 und 4, aber § 2 (2 a, b, d, e, f) entfallen
 
Straßenreinigungsverzeichnis - Teil 1, OT Hilmersdorf    
         
Laufende Straßen-nummer Straße Abschnitt von Abschnitt bis Reinigungsklasse
100        
101 Am Hofteich  Naherholungsstraße  Straße des Friedens  Sw, C
102 Äußerer Hofring  Hoflindenstraße  Plattenstraße Sw, B
103 B 101 Ortseingang Hilmersdorf-Heinzebank Kreuzung B 174 AmE, BmE, CmE
104 B 101 - Fuß- und Radweg Kreuzung B 174 Ortseingang Hilmersdorf W
105 B 101 Ortseingang Hilmersdorf Kreuzung Straße des Friedens S, CmE
106 B 101 Kreuzung Straße des Friedens Ortsausgang Hilmersdorf (Richtung Gehringswalde) S, Busw, AmE, BmE
107 B 101 - Bushaltestelle und Parkplatz B 101 Oberer Mühlenweg  Busw
108 B 174 Kreuzungsbereich B 101 Kreuzungsbereich B 101 AmE, CmE
109 Drei-Rosen-Weg  B 101 Straße des Friedens  Sw, Ca
110 Hoflindenstraße  B 174 Naherholungsstraße  Sw, B
111 Innerer Hofring  Äußerer Hofring  Äußerer Hofring  Sw, C
112 Lindenweg  Straße des Friedens  Grundstück Reuter Sw, C
113 Mühlenweg  B 101 Straße des Friedens  Sw, C
114 Naherholungsstraße  Hoflindenstraße  Straße des Friedens  Sw, C
115 Oberer Mühlenweg  Straße des Friedens  B 101 Sw, C
116 Plattenstraße  Straße des Friedens  B 101 Sw, C
117 Rad- und Gehweg Siedlungsweg  Straße des Friedens  Fw
118 Siedlungsweg  B 101 B 101 Sw, C
119 Straße des Friedens  Hoflindenstraße  Flurgrenze zu Gehringswalde Sw, Busw, C
120 Weg bis Straße des Friedens  Straße des Friedens 56 Straße des Friedens 50 Sw, C
         
Straßenreinigungsverzeichnis - Teil 2, OT Gehringswalde    
         
Laufende Straßen-nummer Straße Abschnitt von Abschnitt bis Reinigungsklasse
200        
201 An der Gärtnerei Zufahrt Knappschaft K 8150 Sw, B
202 An der Gärtnerei 74 - 75 c An der Gärtnerei 74 An der Gärtnerei 75 c Sw, C
203 An der Gärtnerei 75 - 79 An der Gärtnerei 75 K 8150 79 Sw, C
204 An der Silbertherme K 8150 K 8150 (Parkdeck) Sw, Busw, A, B
205 Hauptstraße 39 - 41 B 101 (39) (41) Sw, C
206 Hauptstraße 42 - 43 B 101 (42) (43 b) Sw, C
207 Hauptstraße 46 - 48 B 101 (46) (48) Sw, C
208 Hauptstraße 48 c - 49 B 101 (48 c) (49) Sw, C
209 B 101 Ortseingang Gehringswalde Zufahrt Hauptstraße 37 S, CmE
210 B 101 Zufahrt Hauptstraße 37 Kreuzung B 171 S, Busw, BmE
211 B 101 Kreuzung B 171 Ortsausgang S, CmE
212 Hauptstraße 12 - 33 K 8500 B 101 Sw, C
213 Hauptstraße  Hauptstraße (Lfd. Nr. 212) Hauptstraße 20 a Sw, C
214 Hauptstraße  Hauptstraße (Lfd. Nr. 212) Hauptstraße 20 n Sw, C
215 Hauptstraße  Hauptstraße (Lfd. Nr. 212) Hauptstraße 20 e Sw, C
216 Hauptstraße  Hauptstraße (Lfd. Nr. 212) Hauptstraße 20 k Sw, C
217 Hauptstraße  17 b -16 a Hauptstraße (Lfd. Nr. 212) B 101 Sw, C
218 Hauptstraße  17 - 15 a Hauptstraße (Lfd. Nr. 212) B 101 Sw, C
219 Hauptstraße  6 - 9 B 101 K 8150 Sw, C
220 Hauptstraße  1 - 2 b Wolkensteiner Flur B 101 Sw, C
221 Fußweg B 101 (Hauptstraße 6) B 101 (Hauptstraße 2 b) F (kein Winterdienst)
222 Himmelreichstraße  B 171 Haus 61 a Sw, Ca
223 Huthweg B 171 K 8150 Sw, Ca
224 Hüttenmühlenstraße K 8150 An der Silbertherme Sw, C
225 Hüttenmühlenstraße An der Silbertherme B 101 Sw, Ca
226 K 8150 B 101 Kreuzung Hauptstraße S, BmE
227 K 8150 Kreuzung Hauptstraße Ortausgang Gehringswalde S, Fw, CmE
228 K 8150 Ortausgang Gehringswalde Ortseingang Warmbad Fw
229 K 8150 Ortseingang Warmbad Verbindungsstraße Hilmersdorf S, Fw, CmE
230 Straße OT Scheidebach K 8150 Zufahrt 65 Sw, Ca
231 Trockenwerkstraße  Trockenwerkstraße 2 B 101 Sw, C
232 Verbindungsstraße Hilmersdorf K 8150 Gemarkungsgrenze Hilmersdorf Sw, Fw
         
Straßenreinigungsverzeichnis - Teil 3, OT Wolkenstein    
         
Laufende Straßen-nummer Straße Abschnitt von Abschnitt bis Reinigungsklasse
300        
301 Am Pfaffenberg Marienberger Straße  Schindergasse Sw, C
302 Am Pfaffenberg Turnerstraße Schindergasse F (kein Winterdienst)
303 Amtsmühle  K 8151 Kläranlage Sw, C
304 Annaberger Straße Freiberger Straße B 101 S, Busw, BmE, CmE
305 B 101 Flurgrenze Gehringswalde Flurgrenze Großolbersdorf CamE
306 Badstraße  Freiberger Straße Weg zur Hüttenmühle Sw, B
307 Badstraße  Weg zur Hüttenmühle Krankeberg Sw, C
308 Bahnhofstraße  Markt Annaberger Straße  Sw, C
309 Berggasse  Markt Turnerstraße  Sw, B
310 Brücke Haltepunkt Warmbad  Floßplatzer Weg B 101 Sw
311 Butterleithe Badstraße Butterleithe 10 Sw, B
312 Floßplatzer Weg  Heidelbachstraße (Zschopau-Brücke) Floßplatzer Weg 14 (Brücke B 101) Sw, C
313 Freiberger Straße Annaberger Straße  Ortsausgang Richtung Gehringswalde S, Busw, BmE, CmE
314 Freiberger Straße Ortsausgang Richtung Gehringswalde B 171 Ca 
315 Friedhofsgässchen Freiberger Straße Marienberger Straße Sw, C
316 Große Kirchgasse  Schlossplatz Markt  Sw, A
317 Großrückerswalder Straße - K 8150 Marienberger Straße  Ortsausgang Richtung Großrückerswalde S, B, C
318 Großrückerswalder Straße - K 8150 Großrückerswalder Straße 5 Großrückerswalder Straße 8 Sw, C
319 Heidelbachstraße  Annaberger Straße  Floßplatzer Weg (Zschopau-Brücke) Sw, C
320 Hinter der Kirche  Große Kirchgasse  Schlossplatz Sw, C
321 Kleine Kirchgasse  Schlossplatz Markt  Sw, B
322 Krokusweg  Marienberger Straße  Rosenweg Sw, C
323 Lohngasse  Marktstraße  Berggasse Sw, B
324 Marienberger Straße  Annaberger Straße  B 171 Sw, B
325 Markt Marktstraße  Große Kirchgasse Sw, B
326 Marktstraße  Marienberger Straße  Markt  Sw, A
327 Niedergraben Annaberger Straße  Bahnhofstraße Sw, C
328 Niedergraben  Bahnhofstraße  Stadtberg F (kein Winterdienst)
329 Pförtchen Markt 'Hof' Pförtchen 2/3 Sw, C
330 Pförtchen 'Hof' Pförtchen 2/3 Berggasse  F (kein Winterdienst)
331 Rosenweg  Marienberger Straße Freiberger Straße  Sw, B, C
332 Schindergasse  Marienberger Straße  Am Pfaffenberg Sw, C
333 Schlossplatz  Große Kirchgasse Kleine Kirchgasse Sw, B
334 Schulstraße  Marienberger Straße  Turnerstraße Sw, C
335 Siedlungsweg   Großrückerswalder Straße Wegende F
336 Sportplatzweg  Marienberger Straße  B 171 F
337 Stadtberg  Niedergraben Annaberger Straße  F (kein Winterdienst)
338 Tulpenweg  Rosenweg Tulpenweg 25/Tulpenweggasse Sw, B, C
339 Tulpenweggasse Freiberger Straße Tulpenweg  Sw, C
340 Turnerplatz  Turnerstraße Turnhalle Sw, C
341 Turnerstraße  Annaberger Straße  Turnerstraße 15 Sw, B, C
342 Weg OT Kohlau K 8150 K 8150 S, Ca
343 Zufahrt Waldhaus  B 101 Fabrik Böhme Sw, Ca
         
Straßenreinigungsverzeichnis - Teil 4, OT Schönbrunn    
         
Laufende Straßen-nummer Straße Abschnitt von Abschnitt bis Reinigungsklasse
400        
401 B 101 Brücke - Abzweig Wolkenstein Buswendeschleife S, Busw, BmE
402 B 101 Buswendeschleife Ortsausgang Richtung Falkenbach S, Busw, CmE
403 Buswendeschleife Dorfstraße Dorfstraße Sw, Busw, C
404 Dorfstraße  B 101 Dorfstraße 25 Sw, B, C
405 Erbgerichtsweg Buswendeschleife Ende Oberlaube Sw, C
406 Häuslergasse  B 101 Dorfstraße  Sw, C
407 Kirchstraße - Betonstraße  Dorfstraße Betonstraße  Sw, C
408 Kirchstraße - Betonstraße  Betonstraße Ortseingang Falkenbach  Sw, Ca
409 Oberauer Weg  S 220 Höhe Hausnummer 63 Sw, Ca 
410 Oberauer Weg  Höhe Hausnummer 63 Gemarkungsgrenze S, Ca (kein Winterdienst)
410 Parkplatz  Dorfstraße Wohngebäude Nr. 42 (Imker Shop)  Sw, C
411 S 220 B 101 Ortsausgang Richtung Streckewalde S, Bus, CmE
412 Scheibe  S 220 Schlossblick Sw, C
413 Schlossblick Scheibe Straßenende mit Wendehammer Sw, C
414 Seitenweg Hoppenz  Dorfstraße Wohngebäude Nr. 42 (Imker-Shop)  Sw, C
415 Siedlerweg  Dorfstraße B 101  Sw, C
416 Weg im OT Niederau  S 220 Wegende Sw, C
         
Straßenreinigungsverzeichnis - Teil 5, OT Falkenbach    
         
Laufende Straßen-nummer Straße Abschnitt von Abschnitt bis Reinigungsklasse
500        
501 Bungalowweg  S 222 Bungalowweg 16 e Sw, C
502 Oberer Viehweg S 222 Oberer Viehweg 15 c Sw, C
503 S 222 Hauptstraße 43b Hauptstraße 16 S, BmE
504 S 222 Hauptstraße 16 Hauptstraße 16 b S, CmE, CamE
505 Schönbrunner Straße  S 222 Ortsausgang Richtung Schönbrunn Sw, C
506 Siedlungsstraße Schönbrunner Straße (Siedlungsstraße 30) Schönbrunner Straße (Siedlungsstraße Turnhalle) Sw, C
507 Siedlungsstraße 1 - 14 Schönbrunner Straße (Siedlungsstraße 1) Siedlungsstraße 14 Sw, C
508 Straße nach Wiesenbad  S 222 Hauptstraße 42 d Sw, C
509 Umkehrschleife am Erbgericht  S 222 S 222 Sw, Busw, C
         
         
         
         
         
         
         
Wolkenstein, 7. Februar 2012      
         
         
         
Petzold        
Bürgermeister Siegel    

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