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Satzungen

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Satzung zur Schaffung und Nutzung öffentlicher Einrichtungen der Stadt Wolkenstein

 

Der Stadtrat der Stadt Wolkenstein hat in seiner Sitzung am 7. August 2017 auf Grund der §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 2 Satz 1 und 10 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Neufassung der Bekanntgabe vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), zuletzt geändert durch  Artikel 2 des Gesetzes vom 13.Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652) die nachfolgende Satzung erlassen:

 

§ 1   Begriffsbestimmung und Geltungsbereich

(1) Die Stadt Wolkenstein schafft für das soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohner öffentliche Einrichtungen.

(2) Zu den öffentlichen Einrichtungen mit den näher bestimmten Räumlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 gehören:

1.    Schloss Wolkenstein, Schlossplatz 1, 09429 Wolkenstein

1.1. Fürstensaal

1.2. Fürstenstube

1.3. Hofstube

2.    Haus des Gastes, Markt 13, 09429 Wolkenstein

2.1. Saal

3.    Erzgebirgshof, Hauptstraße 14, 09429 Wolkenstein

3.1. Saal

4.    Sportzentrum, Siedlung 13, 09429 Wolkenstein, OT Falkenbach

4.1. Versammlungsraum mit Küche

5.    Mehrzweckhaus, Straße des Friedens 75, 09429 Wolkenstein, OT Hilmersdorf

5.1. Versammlungsraum mit Küche (gültig bis 31.12.2017)

          

§ 2   Benutzungsanspruch

(1) Die Stadt Wolkenstein stellt ihren Einwohnern die öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts und des sich hieraus für sie ergebenden freien Gestaltungsspielraumes zur Verfügung. Sofern freie Kapazitäten bestehen, können diese öffentlichen Einrichtungen auch von ortsfremden Personen, Personenvereinigungen, Vereinen u.ä. genutzt werden.

(2) Eine Nutzung der Einrichtungen für Veranstaltungen, die vermuten lassen, dass verfassungswidrige Ziele verfolgt werden, ist untersagt.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 besteht grundsätzlich nicht.

 

§ 3   Rechtliche Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses, Nutzungsentgelt

(1) Die Ausgestaltung der Nutzung der öffentlichen Einrichtungen nach dieser Satzung und die Erhebung von Entgelten dafür erfolgt privatrechtlich durch Abschluss eines Nutzungsvertrages. Vertragsschließende Parteien sind der Nutzer einerseits und die Stadtverwaltung Wolkenstein, vertreten durch den Bürgermeister, andererseits. Der Bürgermeister ist befugt, andere Personen mit der Geschäftsbesorgung zu beauftragen.

(2) Die Überlassung der genutzten Sache durch den Nutzer an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung der Stadtverwaltung Wolkenstein nicht zulässig.

(3) Die entsprechende Hausordnung für die jeweilige öffentliche Einrichtung (§ 1 Abs. 2) ist Bestandteil des Nutzungsvertrages.

 

§ 4   In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Die Satzung zur Schaffung und Nutzung öffentlicher Einrichtungen der Stadt Wolkenstein tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung zur Schaffung und Nutzung öffentlicher Einrichtungen der Stadt Wolkenstein vom 19. April 2011 außer Kraft.

 

Wolkenstein, den 8. August 2017

 

 

Liebing                                                                             Siegel

Bürgermeister

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der GemO für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an als gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

  2. die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Stadt

    unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.  Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Die Nutzungsentgelte für die Veranstaltungsräume finden Sie auf unserer Internet-Seite unter: Aktuelles/Service - Bürgerservice - Veranstaltungsräume.

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