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Satzungen

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BEKANNTMACHUNGSSATZUNG
DER STADT WOLKENSTEIN

Aufgrund von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 358), und § 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Form kommunaler Bekanntmachungen (KomBekVO) vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 693) hat der Stadtrat der Stadt Wolkenstein am 6. Juni 2016 folgende Bekanntmachungssatzung beschlossen: 

§ 1   Geltungsbereich

Diese Satzung regelt öffentliche Bekanntmachungen, ortsübliche Bekanntmachungen und  ortsübliche Bekanntgaben der Stadt Wolkenstein, soweit nicht besondere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind.

 

§  2   Öffentliche Bekanntmachung

(1) Öffentliche Bekanntmachungen im Sinne dieser Satzung sind:

1.      die Verkündung von Rechtsverordnungen

2.     die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und

3.     sonstige durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen und öffentliche Bekanntgaben

 

(2) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Wolkenstein erfolgen durch Abdruck in den „Wolkensteiner Nachrichten“, dem Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Wolkenstein. 

(3) Öffentliche Bekanntmachungen haben mit vollem Wortlaut zu erfolgen. Sofern eine Rechtsverordnung oder Satzung genehmigungspflichtig ist oder genehmigungspflichtige Teile enthält, muss auch die Tatsache der Genehmigung unter Angabe der Genehmigungsbehörde und des Datums der Genehmigung bekanntgemacht werden.

 

§ 3   Ortsübliche Bekanntmachung und ortsübliche Bekanntgabe

(1) Soweit durch Rechtsvorschrift die ortsübliche Bekanntmachung oder ortsübliche Bekanntgabe vorgeschrieben ist, wird diese durch Aushang für die Dauer von 7 Tagen in den Schaukästen vorgenommen. Schaukästen der Stadt Wolkenstein befinden sich an den folgenden Standorten:

OT Wolkenstein                    Rathaus der Stadt Wolkenstein, Markt 13, 09429 Wolkenstein,

                                              Marktstraße/Nähe Marktstraße 8, 09429 Wolkenstein, OT Wolkenstein 

                                              Tulpenweg/gegenüber Penny Markt, 09429 Wolkenstein, OT Wolkenstein

OT Falkenbach                     Hauptstraße/Bushaltestelle Erbgericht, 09429 Wolkenstein, OT Falkenbach

OT Floßplatz                         Floßplatzer Weg/Nähe Haus Floßplatzer Weg 8, 09429 Wolkenstein, OT Floßplatz

OT Gehringswalde                 Hauptstraße 10, 09429 Wolkenstein, OT Gehringswalde,

OT Hilmersdorf                     Straße des Friedens 75, 09429 Wolkenstein, OT Hilmersdorf

                                              Annaberger Straße 2, 09429 Wolkenstein, OT Hilmersdorf

OT Schönbrunn                    Dorfstraße 38b, 09429 Wolkenstein, OT Schönbrunn

OT Warmbad                        An der Gärtnerei 73, 09429 Wolkenstein, OT Warmbad

 

(2) Die ortsüblichen Bekanntmachungen nach Baugesetzbuch erfolgen wie öffentliche Bekanntmachungen.

 

§ 4   Ersatzbekanntmachung

(1) Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten, Bestandteile einer Rechtsverordnung oder Satzung, können sie dadurch öffentlich bekanntgemacht werden, dass

1.      ihr wesentlicher Inhalt in der Rechtsverordnung oder Satzung umschrieben wird,

2.      sie – soweit in der öffentlichen Bekanntmachung keine andere Verwaltungsstelle bestimmt ist – im Rathaus,

         Markt 13, 09429 Wolkenstein, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten,

         mindestens aber wöchentlich 20 Stunden, für die Dauer von mindestens zwei Wochen niedergelegt werden und

3.      hierauf bei der Bekanntmachung der Rechtsverordnung oder Satzung hingewiesen wird.

 

(2) Absatz 1 gilt für sonstige öffentliche Bekanntmachungen entsprechend.

 

§ 5   Notbekanntmachung

Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form nicht möglich, kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form zu wiederholen, wenn sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

 

§ 6   Vollzug der Bekanntmachung

(1) Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages des Amtsblattes der Stadt Wolkenstein vollzogen. Sind mehrere Bekanntmachungsformen bestimmt, ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem die letzte Bekanntmachung vollzogen ist. Eine Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf der Niederlegungsfrist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 vollzogen. Eine Notbekanntmachung ist mit ihrer Durchführung nach § 5 vollzogen.

(2) Der Vollzug der Bekanntmachung ist in den Akten nachzuweisen.

 

§ 7   Sonstige Veröffentlichungen

(1) Beschlüsse des Stadtrates der Stadt Wolkenstein, deren öffentliche Bekanntmachung oder öffentliche Bekanntgabe nicht durch besondere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften vorgeschrieben ist, werden im Amtsblatt der Stadt Wolkenstein mit vollem Wortlaut veröffentlicht.

(2) Das Amtsblatt der Stadt Wolkenstein sowie ortsübliche Bekanntmachungen und ortsübliche Bekanntgaben nach § 3 Abs. 1 werden zusätzlich auf der Internetseite der Stadt www.stadt-wolkenstein.de in elektronischer Form dauerhaft zum Abruf bereitgestellt.

 

§ 8   Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachungssatzung der Stadt Wolkenstein vom 7. November 2000 außer Kraft.

 

Wolkenstein, den 7. Juni 2016

 

Wolfram Liebing

Bürgermeister

 

Hinweis:
Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens und Formfehlern zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
 

Dies gilt nicht, wenn

1.     die Ausfertigung dieser Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.     Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.     der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.     vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)     die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat       oder

b)    die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

 Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

 

 

 

    

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