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Satzungen

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Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Der Stadtrat der Stadt Wolkenstein hat am 05. Oktober 2020 aufgrund des § 4 in Verbindung mit § 21 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (Sächs-GVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542), folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1   Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Entschädigung der ehrenamtlichen Tätigkeit der Stadträte und sonstigen für die Stadt ehrenamtlich tätigen Bürger.

 

 § 2 Entschädigung der Stadträte und sonstigen für die Stadt ehrenamtlich tätigen Bürger

(1) Stadträte und sonstige für die Stadt ehrenamtlich tätige Bürger erhalten als Ersatz für ihre Auslagen und ihres Verdienstausfalls im Einzelfall eine Entschädigung nach folgenden Durchschnittssätzen:

 

  1. bis zu 3 Stunden                            25,00 €
  2. von mehr als 3 bis zu 6 Stunden     35,00 €
  3. von mehr als 6 Stunden                  50,00 €

 

(2) Die Entschädigung von Absatz 1 wird neben der Teilnahme an Sitzungen für Tätigkeiten gewährt, die auf Veranlassung des jeweiligen Gremiums, dessen Vorsitzenden, sonst des Bürgermeisters oder wegen dessen Verhinderung geleistet werden.

(3) Die Entschädigung wird nach dem tatsächlichen und notwendigerweise gemachten Zeitaufwand berechnet. Bei Sitzungen wird der Dauer der Tätigkeit je eine halbe Stunde vor Beginn und nach der Beendigung der Tätigkeit hinzugerechnet.

(4) Besichtigungen, die unmittelbar vor oder nach einer Sitzung stattfinden, werden in die Sitzung eingerechnet. Die Entschädigung für mehrmalige Tätigkeiten am selben Tag dürfen zusammen den in Absatz 1 Ziffer 3 bestimmten Betrag nicht übersteigen.

 

§ 3   Pauschale Entschädigungen

(1) Der 1. Stellvertretende Bürgermeister erhält eine pauschale Entschädigung in Höhe von 25,00 € pro Monat, die übrigen Stadträte in Höhe von 20,00 € pro Monat.

(2) Stadträte, die für die Sitzungen erforderliche Unterlagen in digitaler Form beziehen und im Gegenzug vollständig auf die Sitzungsunterlagen in Papierform verzichten, erhalten zusätzlich eine monatliche pauschale Entschädigung in Höhe von 10,00 € zu den in Absatz 1 genannten Beträgen. Die Entschädigung nach Satz 1 ist personengebunden; im Falle der zeitgleichen Ausübung eines Ehrenamtes als Stadtrat erfolgt somit keine Mehrfachgewährung.

(3) Sondergesetzliche Entschädigungsregelungen bleiben unberührt.

 

§ 4   Zahlung der Entschädigung

(1) Die Aufwandsentschädigung nach § 2 und 3 Absätze 1 und 2 wird am Jahresende gezahlt.

(2) Die Aufwandsentschädigung entfällt, wenn der Anspruchsberechtigte sein Amt ununterbrochen länger als drei Monate tatsächlich nicht ausübt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit.

 

§ 5 Entschädigung bei auswärtiger Tätigkeit

Für die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit außerhalb des Stadtgebietes erhalten die ehrenamtlichen Tätigen eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 6   Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2020 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 6. April 2009 außer Kraft.

 

Wolkenstein, 06. Oktober 2020

 

 

Liebing

Bürgermeister                                                                     Siegel

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):

 

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

 

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung dieser Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

                2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

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