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Satzungen

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1. Satzung zur Änderung der Bekanntmachungssatzung der Stadt Wolkenstein vom 7. Juni 2016

Aufgrund von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134), sowie § 4 Sächsisches E-Government-Gesetz – SächsEGovG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 2019, zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S 517) in Verbindung mit § 6 Kommunalbekanntmachungsverordnung – KomBekVO vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 693) hat der Stadtrat der Stadt Wolkenstein am 11. Dezember 2023 folgende Änderungssatzung beschlossen:

§ 1   Änderungsbestimmungen

Die Bekanntmachungssatzung vom 7. Juni 2016, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Wolkenstein Nr. 7 vom 16. Juli 2016, wird wie folgt geändert:

Der § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

Die Bezeichnung „Wolkensteiner Nachrichten“ wird durch die Bezeichnung „Wolkensteiner Anzeiger“ ersetzt.

§ 2   Inkrafttreten

Die Satzung tritt rückwirkend ab 01. Januar 2023 in Kraft.

 

Wolkenstein, den 12. Dezember 2023

 

Wolfram Liebing                                                                 Siegel
Bürgermeister

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegen diese Satzung kann nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, dass

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der Jahresfrist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

 

 

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