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Wolkenstein
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Satzungen

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Satzung über die Erteilung von Erlaubnissen für die Sondernutzung  und über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten in der Stadt Wolkenstein (Sondernutzungs- und Sondernutzungsgebührensatzung)

 

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, berichtigt Sächs.GVBl. S. 445) zuletzt geändert duch Gesetz vom 22. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 281), den §§ 18 und 22 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Juli 1994

 

(SächsGVBl. S. 1261) und des § 8 Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854) hat der Stadtrat der Stadt Wolkenstein mit Zustimmung der für die Ortsdurchfahrten zuständigen höheren Straßenbaubehörde und der Rechtsaufsichtsbehörde in seiner Sitzung am 15. Mai 2000 folgende Satzung beschlossen.

 

§ 1      Geltungsbereich

 

  1. Diese Satzung gilt für Gemeindestraßen einschließlich öffentlicher Wege und Plätze sowie für Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen im Gebiet der Stadt Wolkenstein.
  2. Zu den öffentlichen Straßen gehören der Straßenkörper, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen entsprechend § 2 Abs. 2 SächsStrG und §1 Abs.4 FStrG.

 

§ 2      Besondere Benutzung, Erlaubnispflicht 

  1.  Die Benutzung der im § 1 bezeichneten Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, der Erlaubnis der Stadt. Die Erlaubnis ist erst nach schriftlicher Erteilung und nur im festgelegten Umfang der Erlaubnis zulässig. Darüber hinaus darf die Sondernutzung erst nach Vorliegen anderer erforderlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Bestimmungen ausgeübt werden.
  2.  Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder Änderung der Sondernutzung.
  3. Die Einräumung von Rechten zur Benutzung der Straße richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn die Benutzung den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt(§ 23 Abs. 1 SächsStrG und § 8 Abs. 10 FStrG).

 

 § 3      Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen

 

  1. Erlaubnispflichtige Sondernutzungen sind insbesondere
    1. das Aufstellen von Stühlen und Tischen auf dem Gehweg vor Gaststätten sowie dekoratives oder abgrenzendes Zubehör von Imbissständen, Zelten und ähnlichen Anlagen zum Zwecke des Verkaufs von Waren und Speisen;
    2. in den Straßenraum mehr als nur geringfügig hineinragende Teile baulicher Anlagen, wie insbesondere Sonnenschutzdächer (Markiesen), Vordächer und Verblendmauern;
    3. das Aufstellen von Baubuden, Bauzäunen, Gerüsten, Schuttrutschen, das  Abstellen von Arbeitswagen, Baumaschinen und -geräten , die Lagerung von Baustoffen, von Bauschutt oder sonstigen Gegenständen;                                           
    4. die vorübergehende Herstellung von Gehwegüberfahrten oder anderen Grundstückszufahrten mit mehr als 5 m Breite bei Baumaßnahmen (Baustellenzufahrten);
    5.  das Verteilen von Werbeschriften von Tischen oder Ständen aus sowie die  Werbung durch Personen, die Plakate oder ähnliche Ankündigungsmittel zu Werbezwecken umhertragen.
    6. das Abstellen von Fahrzeugen und Anhängern zum Zweck der Vermietung oder des Verkaufs;
    7. das Aufstellen von Fahrradständern und Einrichtungen von Fahrradabstellanlagen;
    8. das Aufstellen von  Warenauslagen und Warenständern;
    9. das Aufstellen von Gefäßen und Containern zur Aufnahme von Hausmüll oder Wertstoffen
    10.  die gegenständliche Inanspruchnahme  des Luftraumes bis zu einer Höhe von 5 m oberhalb der Fahrbahn und einer Höhe bis zu 4 m oberhalb der übrigen  Verkehrsflächen;
    11. das Halten und Parken von Fahrzeugen zum Zwecke des Verkaufs von in Fahrzeugen mitgeführten Waren (rollende Läden) sowie ambulanter Handel;
    12.  die Werbung für politische Organisationen, Wählervereinigungen, soweit  sie mit Plakaten, Ständen oder ähnlichen sperrigen Anlagen durchgeführt  wird.
  2. Die Anlage neuer und die Änderung bestehender Zufahrten und Zugänge zu  Staats- und Kreisstraßen außerhalb der zur Erschließung bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt sowie zu Gemeindeverbindungsstraßen außerhalb der geschlossenen Ortslage gelten gemäß § 22 Abs.1 SächsStrG als Sondernutzung.

 

§ 4    Erlaubnisantrag

 

  1.  Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist in der  Regel schriftlich innerhalb von 14 Tagen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben von Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Stadt zu stellen. Die Stadt kann Erläuterungen durch Zeichnung, textliche Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise verlangen.
  2. Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder der Gefahren einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung getragen wird.
  3. Anträge über den Erlass verkehrsrechtlicher Anordnungen oder Ausnahmegenehmigungen sind zeitgleich beim Verkehrsamt als der Straßenverkehrsbehörde zu stellen.

 

§ 5   Erlaubniserteilung

 

  1. Die Erteilung der Erlaubnis steht im pflichtgemäßen Ermessen der Stadt. Sie wird auf Zeit oder Widerruf erteilt. Die Erlaubnis kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.
  2. Die Erlaubnis- oder Genehmigungspflicht nach anderen Vorschriften wird durch die Sondernutzungserlaubnis nicht berührt.
  3. Die erteilte Sondernutzungserlaubnis gilt nur für den Erlaubnisnehmer.  Erlaubnisnehmer ist derjenige, welchem die Sondernutzungserlaubnis erteilt wurde. Weder eine Überlassung an Dritte, noch  die Wahrnehmung durch Dritte, die nicht Erlaubnisnehmer sind, ist gestattet.

 

§ 6   Erlaubnisversagung

 

  1. Die Erlaubnis ist in der Regel zu versagen, wenn durch die Sondernutzung oder die Häufung von Sondernutzungen eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Erteilung von Bedingungen und Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann.
  2. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn den Interessen des Gemeingebrauchs,  insbesondere der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder des Schutzes des öffentlichen Verkehrsgrundes oder anderer rechtlich geschützter Interessen der Vorrang gegenüber der Sondernutzung gebührt.  Dies ist insbesondere der Fall, wenn
    1.     der mit der Sondernutzung verfolgte Zweck ebenso durch die Inanspruchnahme privater Grundstücke erreicht werden kann;
    2. die Sondernutzung an anderer Stelle bei geringerer Beeinträchtigung des Gemeingebrauches erfolgen kann;
    3. die Straße oder ihre Ausstattung durch die Art der Sondernutzung und/oder deren Folgen beschädigt werden kann und der Erlaubnisnehmer nicht hinreichend Gewähr bietet, dass die Beschädigung auf seine Kosten unverzüglich wieder behoben wird;
    4. zu befürchten ist, dass durch die Sondernutzung andere Personen gefährdet oder in unzumutbarer Weise belästigt werden können oder eine Beeinträchtigung vorhandener, ortsgebundener gewerblicher Nutzung zu befürchten ist.
  3.  Die Sondernutzungserlaubnis kann auch versagt werden, wenn derjenige, welcher eine Erlaubnis nach § 4 beantragt hat, Gebührenschuldner für zurückliegende und beendete Sondernutzungen ist oder den Nachweis über die erfolgte Einzahlung eines Verwaltungskostenvorschusses nicht innerhalb eines Monates nach Antragstellung vorweist.

 

§ 7   Pflichten des Erlaubnisnehmers

 

  1. Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung, den anerkannten Regeln der  Technik sowie der Verkehrssicherheit genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde.
  2. Der Erlaubnisnehmer hat einen ungehinderten Zugang zu allen in der Straßendecke eingebauten Einrichtungen zu gewährleisten. Wasserablaufrinnen, Kanalschächte, Hydranten, Kabel-, Heizungs- und sonstige Schächte sind freizuhalten. Soweit Arbeiten an der Straße erforderlich sind, sind diese so vorzunehmen, dass nachhaltige Schäden am Straßenkörper und an den Anlagen, insbesondere an den Wasserablaufrinnen und Versorgungs- und Kanalleitungen sowie eine  Änderung ihrer Lage vermieden wird. Die Gemeinde ist spätestens 14 Tage vor Beginn der Arbeiten zu benachrichtigen.                           
  3.  Erlischt die Erlaubnis, so haben die bisherigen Erlaubnisnehmer die Sondernutzung einzustellen, alle von ihnen erstellten Einrichtungen und die zur Sondernutzung verwendeten Gegenstände unverzüglich zu entfernen und den früheren Zustand ordnungsgemäß wieder herzustellen. Abfälle und Wertstoffe sind ordnungsgemäß zu entsorgen, die beanspruchten Flächen sind gegebenenfalls zu reinigen.

 

§ 8   Haftung und Sicherheiten

 

  1.  Die Stadt Wolkenstein kann den Erlaubnisnehmer verpflichten, zur Deckung des Haftpflichtrisikos vor der Inanspruchnahme der Erlaubnis den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen und diese Versicherung für die Dauer der Sondernutzung aufrechtzuerhalten. Die Stadt Wolkenstein kann die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit verlangen. Der Stadt Wolkenstein zusätzlich durch die Sondernutzung entstehende Kosten, hat der Sondernutzer auch zu ersetzen, wenn sie die hinterlegte Sicherheit übersteigen.
  2.  Der Erlaubnisnehmer haftet der Stadt Wolkenstein für Schäden, die durch die Sondernutzung entstehen. Von Ersatzansprüchen Dritter hat der Erlaubnisnehmer die Stadt Wolkenstein freizustellen.
  3. Der Erlaubnisnehmer haftet für die Verkehrssicherheit der angebrachten oder aufgestellten Sondernutzungsanlagen und Gegenstände. Wird durch die Sondernutzung der Straßenkörper beschädigt, so hat der Erlaubnisnehmer die Fläche verkehrssicher zu schließen und der Stadt Wolkenstein die vorläufige Instandsetzung und die endgültige Wiederherstellung mit Angabe des Zeitpunktes, wann die Straße dem öffentlichen Verkehr wieder zur Verfügung steht, anzuzeigen. Über die endgültige Wiederherstellung wird ein Abnahmeprotokoll mit Vertretern der Stadt Wolkenstein gefertigt. Der Erlaubnisnehmer haftet gegenüber der Stadt Wolkenstein hinsichtlich verdeckter Mängel der Wiederherstellung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bis zum Ablauf  einer Gewährleistungsfrist von fünf Jahren.
  4. Bei Widerruf der Erlaubnis oder der Sperrung, Änderung, Umstufung oder Einziehung der Straße besteht kein Ersatzanspruch gegen die Stadt Wolkenstein.
  5. Die Stadt Wolkenstein haftet nicht für Schäden an den Sondernutzungsanlagen oder -einrichtungen, es sei denn, ihr oder ihren Bediensteten fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

 

§ 9   Erlaubnisfreie Sondernutzungen, Ausnahmen

 

  1. Keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfen
    1.  bauaufsichtlich genehmigte Anlagen im Straßenkörper, wie Kellerschächte,  Roste, Einwurfvorrichtungen, Treppenstufen, wenn sie nicht mehr als 0,3 m in einen Gehweg oder 0,5 m in eine Fußgängerzone oder einen verkehrsberuhigten Bereich hineinragen,
    2.  die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten für Feiern, Feste, Umzüge und ähnliche Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums oder für kirchliche Prozessionen;
    3. . die vorübergehende Lagerung von Brennstoffen, Baumaterialien sowie Umzugsgut auf Gehwegen und Parkstreifen am Tage der An- und Abfuhr, sofern die Verkehrsteilnehmer hierdurch nicht gefährdet werden;
    4. das Aufstellen von Hausmüll- und Reststoffbehältern auf Gehwegen und Parkstreifen für den Zeitpunkt der regelmäßigen Entfernung, jedoch nur für einen Tag vor und einen Tag nach der Entleerung.
    5. behördlich genehmigte Straßensammlungen sowie der Verkauf von Losen für behördlich genehmigte Lotterien auf Gehwegen, in Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigten Bereichen.
  2. Sonstige nach öffentlichem Rechte erforderliche Erlaubnisse, Genehmigungen oder Bewilligungen bleiben unberührt.
  3. Erlaubnisfreie Sondernutzungen nach Abs. 1 können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn die Belange des Straßenbaus oder der Sicherheit oder der Ordnung des Verkehrs dies erfordern.

§ 10   Hinweis auf gesetzliche Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig handelt, wer die in § 52 Abs. 1 Nr. 3 bis 9 SächsStrG oder in  § 23 FStrG bezeichneten Tatbestände erfüllt, also inbesonders 
    1. entgegen gesetzlichen Vorschriften eine Straße ohne Erlaubnis über den Gemeingebrauch hinaus benutzt;
    2. einer erteilten vollziehbaren Auflage für die Erlaubnis nicht nachkommt
    3.  eine Anlage nicht vorschriftsmäßig errichtet, erhält oder ändert;
    4. Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis anlegt oder ändert.
  2. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis 1.000 DM, in bestimmten Fällen sogar mit bis zu 10.000 DM geahndet werden.

 

§ 11   Erhebung von Gebühren und Kostenersatz

  1. Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen im Sinne des § 2 werden Gebühren nach Maßgabe des in der Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses erhoben. 
  2. Gebührenfrei sind Sondernutzungen, die  ausschließlich religiösen, gemeinnützigen oder politischen Zwecken dienen und auf aktuelle Ereignisse und  Vorhaben hinweisen.
  3. Sondernutzungsgebühren werden auch dann erhoben, wenn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne Erlaubnis ausgeübt wird.
  4.  Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der Gemeinde die im Rahmen der Sondernutzung errichteten oder unterhaltenen Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

 

§ 12   Gebührenschuldner

  1.  Gebührenschuldner sind
    1. der Antragsteller;
    2. der Erlaubnisnehmer;
    3. derjenige, der die Sondernutzung tatsächlich ausübt oder in dessen Interesse die Sondernutzung ausgeübt wird.
  2. Bei einer Mehrheit von Gebührenschuldnern haftet jeder als Gesamtschuldner. 

 

§ 13   Gebührenberechnung

 

  1. Die Gebühr ist im Einzelfall nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie nach der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie nach den wirtschaftlichen Interessen des Gebührenschuldners an der Sondernutzung zu bemessen. Dies gilt auch, soweit das Gebührenverzeichnis einen Gebührenrahmen vorsieht, innerhalb dessen sich die Gebühr nach den Ermessenskriterien des Gebührenrahmens bestimmt.
  2. Werden Gebühren in Tages-, Wochen-, Monats- oder Jahressätzen festgelegt, dann werden angefangene zeitliche Nutzungsdauern voll berechnet. Ergeben sich bei der Berechnung von Gebühren nach dem Beträge, die geringer als die Mindestgebühr sind, so wird die Mindestgebühr erhoben.
  3. Die Gebühren werden auf halbe oder volle DM-Beträge abgerundet.
  4. Für Sondernutzungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, richtet sich die Gebühr in sinngemäßer Anwendung nach Absatz 1 Satz 1. Sie richtet sich soweit als möglich nach einer im Gebührenverzeichnis enthaltenen vergleichbaren Sondernutzung.

 

§ 14   Gebührenerstattung

 

Wird mit einer Erlaubnis kein Gebrauch gemacht, so werden bereits gezahlte Sondernutzungsgebühren erstattet. Endet die Sondernutzung vor Ablauf des Zeit- raumes, für den die Sondernutzungsgebühren entrichtet wurden, oder wurde die genehmigte Fläche nicht voll in Anspruch genommen, so kann auf Antrag des Gebüh- renschuldners der auf die nicht in Anspruch genommene Fläche entfallene Anteil der Gebühren erstattet werden. Der Erlaubnisnehmer hat die Nichtinanspruchnahme glaubhaft zu machen und gegebenenfalls nachzuweisen. Die Stadt Wolkenstein ist berechtigt, eine angemessene Pauschale zur Deckung ihres Verwaltungsaufwandes einzubehalten.

 

§ 15   Billigkeitsmaßnahmen und sonstige Kosten

  1.  Für die Billigkeitsmaßnahmen Stundung, Niederschlagung, Erlass gelten die §§ 222, 227, 234 Abs. 1 und 2, 238 und 261 der Abgabenordnung entsprechend.
  2.  Kosten, die der Stadt Wolkenstein durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen, hat der Gebührenpflichtige nach § 12 dieser Satzung zu tragen.

 

§ 16   Gebührenschuld und Fälligkeit der Gebühren

 

 

  1. Die Gebührenpflicht entsteht

 

      a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis;

      b) für Sondernutzungen für einen bestimmten Zeitraum bei Erteilung der Erlaubnis für den gesamten Zeitraum; 
           sind für die Sondernutzung wiederkehrende Jahresgebühren zu entrichten, entsteht die Gebührenschuld   
           für das laufende Jahr mit der Erteilung der Erlaubnis, für die folgenden Jahre entsteht die Gebührenschuld 
           mit Beginn des jeweiligen Jahres;

     c) für Sondernutzungen, die bei Inkrafttreten dieser Satzung erlaubt waren, mit dem Inkrafttreten der Satzung;

     d) bei unerlaubter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung.

     2.  Die Gebührenpflicht besteht bis zur schriftlichen Anzeige der Beendigung der Sondernutzung oder bis zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Stadt Wolkenstein von der Beendigung der Sondernutzung.

    3. Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie werden in allen Fällen des § 16 Abs. 1    

      a)  Buchstabe a, c und d mit Bekanntgabe des Bescheides fällig;

      b)  Buchstabe b erstmalig mit Bekanntgabe des Bescheides, ansonsten jeweils zu Beginn der Zeitperiode 
           fällig. Bei Sondernutzungen auf Widerruf jeweils zu Beginn des Folgejahres fällig.

 

    Die fälligen Gebühren können bei Nichteinhaltung der Fälligkeitstermine im  Verwaltungsverfahren beigetrieben 
    werden.

 

§ 17   Übergangsregelung

 

Diese Satzung gilt auch für bereits bestehende Sondernutzungen. Sondernutzungen, für die die Stadt Wolkenstein vor Inkrafttreten dieser Satzung eine Erlaubnis auf Zeit oder Widerruf erteilt hat, bedürfen keiner neuen Erlaubnis nach dieser Satzung.

 

§ 18   Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen und die Satzung über die Erhebung von Sondernutzungsgebühren an öffentlichen Straßen in der Stadt Wolkenstein vom 04. April 1995, der Gemeinde Falkenbach vom 28. Juli 1997 und der Gemeinde Schönbrunn vom 03. März 1997 außer Kraft.                                                                                                                                        

Wolkenstein, den 12. September 2000

gez. Petzold
Bürgermeister

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