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Satzungen

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Nutzungs- und Entgeltordnung für das Stadt- und Vereinsmobil der Stadt Wolkenstein

 

1. Gegenstand, Buchungs- und Nutzungsberechtigung

Die Stadt Wolkenstein stellt ein gesondertes Stadtauto mit bis zu 9 Sitzplätzen für Vereine zur Unterstützung der Vereinsarbeit sowie für gemeinnützige und öffentliche Aufgaben der Stadt Wolkenstein zur Verfügung. Das Fahrzeug dient ausschließlich der Personenbeförderung.

Ausleihberechtigt sind alle Vereine der Stadt Wolkenstein zur Unterstützung von Vereinen und gemeinnütziger Arbeit.

 

2. Buchung

Die Buchungsanfrage zur Nutzung des Fahrzeuges erfolgt unter Angabe des Vereins bzw. der Institution, Ansprechpartner mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse, Zweck und Termin der Nutzung schriftlich, per Internet oder direkt in der Stadtverwaltung Wolkenstein.

Die Buchungsbestätigung mit Vereinbarungsschreiben und Nutzungsbedingungen erfolgt frühestens 4 Wochen vor Nutzungsbeginn und in der Regel per E-Mail, alternativ per Post.

Bei mehreren Buchungen gilt die Reihenfolge der Anmeldung. Bei drei aufeinander folgenden bzw. sechs Buchungen im laufenden Jahr hat die Buchungsanfrage des nächsten in der zeitlichen Reihenfolge Vorrang.

Auslandsfahrten sind im Voraus anzuzeigen und nur nach erfolgter Genehmigung durchzuführen.

Dem Nutzer ist untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zur gewerblichen Personenbeförderung sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen.

Die Stadt behält sich vor, den jeweiligen Nutzer bei Vertragsverletzungen und unsachgemäßem Verhalten von weiteren Buchungen auszuschließen.

 

3. Nutzungskonditionen

Das Fahrzeug kann tageweise gebucht werden.

Tageweise von Montag bis Freitag heißt Übernahme des Fahrzeuges vom Vormittag (08:00 Uhr bis 11:00 Uhr) bis zum Vormittag des nächsten Tages (08:00 Uhr bis 11:00 Uhr).

Bei einer Wochenendbuchung wird das Fahrzeug am Freitag übergeben und am Montag wieder abgegeben, jeweils vormittags von 08:00 Uhr bis 11:00 Uhr. Bei angrenzenden Feiertagen verlängert sich das Wochenende um jeweils einen Tag.

 

Die Gebühren betragen:

- für Vereine mit Kinder- und Jugendbeförderung          je gefahrenen Kilometer        0,45 € (Nutzungs- und Kraftstoffanteil)

- für Vereine, allgemein                                             je gefahrenen Kilometer        0,60 € (Nutzungs- und Kraftstoffanteil)

 

4. Stornierungen/Verkürzungen/Verlängerung der Buchung

Grundsätzlich ist seitens des Nutzers eine Stornierung oder Verkürzung der Fahrzeugnutzung bis zum Buchungsbeginn kostenlos möglich. Danach wird eine Kostenpauschale von 10,00 € je angefangener Tag berechnet.

Eine Verlängerung der Nutzung ist grundsätzlich möglich, vorausgesetzt, es besteht in diesem Zeitraum keine weitere Fahrzeugbuchung und seitens der Stadtverwaltung liegt eine Zustimmung vor.

Eine Stornierung der Buchung seitens der Stadtverwaltung ist jederzeit möglich, insbesondere wenn das Fahrzeug aus technischen oder Nutzungsgründen nicht zur Verfügung steht.

Die Stadt haftet nicht für Schäden aus dem Nicht-zur-Verfügung-Stehen des gebuchten Fahrzeuges.

 

5. Empfang der Autoschlüssel, Fahrzeugübergabe, Überprüfung des Autos vor Fahrtbeginn

Mit Beginn der Buchungszeit darf der Fahrtberechtigte des Nutzers nach Übergabe der rechtsverbind-lich unterzeichneten Vereinbarung (mit Benennung des Fahrberechtigten) und Entrichtung der Nutzungsgebühr mit der Kaution den Autoschlüssel mit Fahrzeugpapieren empfangen.

Das Fahrzeug wird von der Stadtverwaltung übergeben und der Nutzer bestätigt schriftlich die Übergabe.

Vor Beginn jeder Fahrt muss der Nutzer das Auto auf erkennbare Schäden hin untersuchen sowie auf Fahrtüchtigkeit und Vollständigkeit des notwendigen Fahrzeuginventars überprüfen. Schäden, die noch nicht in der durch die Stadt geführten Schadenliste des Autos eingetragen sind, sind vor Fahrtantritt der Stadtverwaltung zu melden und in die Schadenliste des Autos einzutragen. Ist der Wagen nicht fahrbereit, so ist die Stadtverwaltung ebenfalls zu benachrichtigen.

Werden die vorgenannten Pflichten nicht eingehalten, so haftet der Nutzer für nach der Nutzung festgestellte Schäden im Rahmen dieser Bedingungen.

 

6. Fahrtberechtigte und Mitführen einer gültigen Fahrerlaubnis

Der Nutzer legt seinen Fahrberechtigten selbst fest. Dabei hat der Nutzer das Handeln des Fahrberechtigten/Fahrers wie sein eigenes zu vertreten. Alle Bestimmungen der Nutzungsordnung für den Nutzer gelten auch für den Fahrberechtigten.

Die Stadt empfiehlt daher, nur verantwortungsvolle und erfahrene Fahrer auszusuchen und eine eigene Insassenversicherung über den Verein abzuschließen.

Jeder Fahrberechtigte ist verpflichtet, bei jeder Fahrt die gültige Fahrerlaubnis mitzuführen. Die Berechtigung ist an den fortdauernden ununterbrochenen Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis und die Einhaltung aller darin enthaltenen Bedingungen und Auflagen gebunden.

Bei Entzug, vorübergehender Sicherstellung und Verlust der Fahrerlaubnis erlischt unmittelbar die Fahrberechtigung.

 

7. Behandlung des Fahrzeugs, inklusive Tanken, Waschen und Innenreinigung

Der Nutzer muss das Auto sorgsam behandeln, immer gegen Diebstahl sichern und bei längeren Fahrten regelmäßig auf Fahrtüchtigkeit, insbesondere die Betriebsflüssigkeiten und den Reifendruck überprüfen. Sollte ein Betanken während der Benutzung notwendig sein, so werden die Kosten gegen Quittung erstattet.

Das Auto ist stets in einem gepflegten Zustand zurückzugeben. Wird es verschmutzt hinterlassen, so wird dem betreffenden Nutzer ein Reinigungsentgelt berechnet.

- Außenreinigung                                  25,00 €

- Innenreinigung                                    50,00 €

 

8. Wartungen und Reparaturen

Sollten während der Nutzung des Autos Reparaturen notwendig sein, sind diese der Stadtverwaltung vor Ausführung anzuzeigen. Ausnahmen sind Reparaturen bis 1.000,00 €, wenn diese auswärtig zur unmittelbaren Weiterfahrt unbedingt notwendig sind und die Stadtverwaltung nicht erreichbar ist. Diese Reparaturen können bei der Stadt abgerechnet werden. Dabei ist jede Arbeit durch die Originalrechnung einer Fachwerkstatt, adressiert an die Stadt Wolkenstein, zu belegen.

 

9. Verhalten bei Unfall und anderen Schäden

Alle Unfälle sind unverzüglich der Stadtverwaltung und der Polizei mitzuteilen. Alle technischen Mängel und Schäden sind nur der Stadtverwaltung mitzuteilen. Der Fahrberechtigte ist verpflichtet, alle zur Begrenzung des Schadens notwendigen Schritte zu ergreifen. Er hat weiterhin alle zur Beweissicherung notwendigen Maßnahmen am Unfallort zu veranlassen und darf keinerlei Schuldanerkenntnis oder sonstige schriftliche Erklärung zur Verantwortlichkeit abgeben.

Bei technischen Problemen sind vor der Beauftragung von Pannen-/Abschleppdiensten die im Garantie- oder Schutzbrief im Auto genannten Servicenummern anzurufen. Versicherungsunterlagen zu Haftpflicht/Vollkasko bzw. Schutzbrief/Garantie befinden sich im Fahrzeug.

 

10. Haftung der Nutzer bei Schäden und Unfällen

Bei Verlust oder Beschädigung des Fahrzeuges durch Unfall oder andere Umstände ist der Nutzer verpflichtet, der Stadt vollen Schadenersatz zu leisten. Haftung durch den Nutzer besteht auch für Sachverständigenkosten, Abschleppkosten bzw. Wertminderungskosten.

Ist der Schaden durch die bestehende Kraftfahrzeugversicherung gedeckt, ist jeweils die  Selbstbeteiligung in der Voll- bzw. Teilkasko in Höhe von 150,00 € für das Fahrzeug zu übernehmen und sofern er die Beschädigung nicht aus grobem Verschulden herbeigeführt oder gegen die Anzeigepflicht Pkt. 9 dieser Bedingungen verstoßen hat.
Der Mieter/Nutzer haftet im vollen Umfang, wenn er den Schaden durch grobes Verschulden herbeigeführt hat, bei Unfallflucht oder der Schaden bei alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit entstanden ist.

 

11. Haftung des Vermieters

Die Stadt als Fahrzeughalter und Vermieter, vertreten durch die Stadtverwaltung und deren Mitarbeiter, haftet nur für grobes Verschulden (d. h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). Darüber hinaus haftet die Stadt nur, soweit die Schäden durch die Kraftfahrzeugversicherung (AKB) abdeckbar sind.

 

12. Fahrtbericht und Rückgabe

Der Nutzer verpflichtet sich, das Fahrtenbuch vollständig auszufüllen, zu unterschreiben und den End-Kilometerstand einzutragen.

Das Auto ist entsprechend der jeweiligen Parkregeln bzw. am Empfangsort (in der Regel auf dem Parkplatz der Stadtverwaltung am Rathaus) wieder abzustellen und abzuschließen.

Das ausgefüllte Fahrtenbuch ist mit Autoschlüssel und Fahrzeugpapieren der Stadtverwaltung bei Fahrzeugrückgabe mit zu übergeben. Die Übergabe wird inklusive Fahrzeugzustand protokolliert.

 

13. Verlängerung, Verspätung

Kann der Nutzer den gebuchten Rückgabetermin nicht einhalten, muss er die Buchungszeit rechtzeitig telefonisch verlängern. Wenn nachfolgende Nutzer deswegen ihre Buchung ändern, stornieren oder auf ein Taxi ausweichen, sind die verspäteten Nutzer zur Zahlung

einer Verspätungspauschale von 20,00 € zuzüglich Nutzungsentgelt verpflichtet.

 

14. Nutzungsgebühr, Abrechnung

Mit der Buchung eines Fahrzeugs verpflichtet sich der Nutzer zur Einhaltung der Nutzungs- und Entgeltordnung für das Stadt- und Vereinsmobil der Stadt Wolkenstein. Dazu gehören die Zahlung von Kaution, Nutzungsgebühr gemäß Preisliste zuzüglich weiterer in den Nutzungsbedingungen aufgeführter Punkte. Aufrechnungen mit nicht gerichtlich festgestellten Forderungen sind unwirksam.

 

15. Verjährung
Für die Ersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterung des gemieteten Fahrzeuges gilt die verkürzte Verjährungsfrist von 6 Monaten vom Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeuges gerechnet gemäß §§ 558, 225 BGB.

 

16. Gerichtsstand

Es gilt der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart.

 

17. Inkrafttreten

Die Nutzungs- und Entgeltordnung für das Stadt- und Vereinsmobil der Stadt Wolkenstein tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Nutzungs- und Entgeltordnung für das Stadt- und Vereinsmobil der Stadt Wolkenstein vom 20. September 2011 außer Kraft.

 

Wolkenstein, 02. Oktober 2018

 

 

Wolfram Liebing

Bürgermeister

 

 

 

 

 

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