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Satzungen

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Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze der Stadt Wolkenstein (Straßenreinigungssatzung)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. S. 159), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl.S. 130, 140) i. V. m. §§ 51 Abs. 5 und 52 Abs. 1 Nr. 12 und Abs. 2 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 134), hat der Stadtrat der Stadt Wolkenstein in seiner Sitzung am 5. November 2012 folgende erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze der Stadt Wolkenstein (Straßenreinigungssatzung) beschlossen:

Artikel 1

Die Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze der Stadt Wolkenstein (Straßenreinigungssatzung) vom 7. Februar 2012, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Wolkenstein Nr. 02 am 15. Februar 2012 wird wie folgt geändert:

  1. Im § 6 Reinigungsfläche Abs. 1 wird das Wort „sie“ durch das Wort „es“ ersetzt.
  2. Der § 8 wird wie folgt neu gefasst:

 § 8 Schneeräumung

  1.  Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht (§§ 5 - 7) haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass die Sicherheit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist und Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können.
  2. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet. Die Durchführung des Winterdienstes für den Gehweg wechselt jährlich. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die verpflichteten Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.B ei keinem vorhandenen gegenüberliegenden Verpflichteten verbleibt unabhängig von der Straßenseite die Schneeräumpflicht vollständig beim vorhandenen Verpflichteten.
  3. Die in Frage kommende Gehwegfläche bestimmt sich nach § 6 Abs. 1 der Satzung, wobei bei den gegenüberliegenden Grundstücken deren Grundstücksbreite auf die Gehwegseite zu projizieren ist.
  4. Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist.
  5. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen.       
  6. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist. Die Verantwortung für diese Haltestellen trägt innerorts die Stadt.
  7. Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls ? soweit möglich und zumutbar – zu lösen und abzulagern.
  8. Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke (Abs. 4) auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird.
  9. Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten werden.
  10. Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten werktags für die Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr sowie sonn- und  feiertags von 8:00 Uhr bis 19:00 Uhr.

3. In der Anlage zur Straßenreinigungssatzung der Stadt Wolkenstein nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 5 vom 6. Februar 2012 wird im Teil 5, OT Falkenbach angefügt:  

Lfd. Nr.:                  510
Straße:                   Erbgerichtsweg
Anschnitt von:        Umkehrschleife am Erbgericht
Abschnitt:               Hauptstraße 31 c (Ende Oberlaube)
Reinigungsklasse: Sw, C

Artikel 2

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Wolkenstein, den 6. November 2012

Guntram Petzold
Bürgermeister                                                                   S i e g e l

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1.  die Ausfertigung dieser Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)     die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat

        oder

b)    die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde, unter Bezeichnung des Sachverhalts, 
        der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht   worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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