1. Aufgrund von § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990(GBL I. S. 255) und der §§ 172 , 246a, des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBL. I S. 2253), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBL. 1990 II S. 885, 1122), beschließt die Stadtverordnungssammlung der Stadt Wolkenstein in ihrer Sitzung am 16.01.1992 folgende Satzung:
§ 1 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst im wesentlichen das Gebiet, das in dem als Anlage beigefügten Plan umrandet ist. Der Plan und die Flurstücksaufstellung sind Bestandteil dieser Satzung und als Anlage beigefügt.
§ 2 Erhaltungsgründe, Genehmigungsbestände
Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt bedarf der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen im Geltungsbereich dieser Satzung der Genehmigung.
§ 3 Zuständigkeit, Verfahren
Die Genehmigung wird durch die Stadt erteilt.
Ist eine baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde (untere Bauaufsichtsbehörde) im Einvernehmen mit der Stadt erteilt.
§ 4 Ausnahmen
Die den in § 26 Nr. 2 BauGB bezeichneten Zwecken dienenden Grundstücke und die in § 26 Nr. 3 BauGB bezeichneten Grundstücke sind von der Genehmigungspflicht nach § 2 dieser Satzung ausgenommen.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Wer eine bauliche Anlage in dem durch die Satzung bezeichneten Gebiet ohne die nach ihr erforderliche Genehmigung abbricht oder ändert, handelt gemäß § 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße bis zu 50 000 DM belegt werden.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Der Bauamtsleiter wird beauftragt, für die Erhaltungssatzung nach § 246 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB die Genehmigung zu beantragen.
(3) Die Erhaltungssatzung ist zusammen mit der Erteilung der Genehmigung ortsüblich bekanntzumachen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl an Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung: 17
Davon anwesend: 16;
Ja-Stimmen: 14;
Nein-Stimmen: keine;
Stimmenenthaltung: keine
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 Abs. 7 der Kommunalverfassung waren 2 Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung von der Beratungen und Abstimmung ausgeschlossen.
Wolkenstein, 24.01.1992 Stadt Wolkenstein
Der Bürgermeister
(Die Anlagen inkl. Karte können in der Stadtverwaltung Wolkenstein eingesehen werden.)
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