Datenschutzeinstellungen
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind technisch notwendig, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern.
Mit dem Klick auf 'Alle akzeptieren' stimmen Sie der Verwendung dieser Cookies zu.
› Datenschutzerklärung
essentiell   ? 
x

Diese Cookies sind essentiell und dienen der Funktionsfähigkeit der Website. Sie können nicht deaktiviert werden.
    Marketing   ? 
x

Unternehmen, das die Daten verarbeitet
Google Ireland Ltd
Gordon House, Barrow Street
Dublin 4
IE
Zweck der Datenverarbeitung
Messung, Marketing
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung
Zustimmung (DSGVO 6.1.a)
   



Bergstadt
Wolkenstein
Staatlich anerkannter Erholungsort
Stadt Wolkenstein
Sie sind hier: Rathaus & Bürgerservice » Satzungen

Satzungen

Zurück zur Übersicht

Erhaltungssatzung der Bergstadt Wolkenstein

1.     Aufgrund von § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990(GBL I. S. 255) und der §§ 172 , 246a, des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBL. I S. 2253), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBL. 1990 II S. 885, 1122), beschließt die Stadtverordnungssammlung der Stadt Wolkenstein in ihrer Sitzung am 16.01.1992 folgende Satzung:

 

 

§ 1   Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst im wesentlichen das Gebiet, das in dem als Anlage beigefügten Plan umrandet ist. Der Plan und die Flurstücksaufstellung sind Bestandteil dieser Satzung und als Anlage beigefügt.

 

§ 2   Erhaltungsgründe, Genehmigungsbestände

Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt bedarf der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen im Geltungsbereich dieser Satzung der Genehmigung.

 

§ 3   Zuständigkeit, Verfahren

Die Genehmigung wird durch die Stadt erteilt.

Ist eine baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde (untere Bauaufsichtsbehörde) im Einvernehmen mit der Stadt erteilt.

 

§ 4   Ausnahmen

Die den in § 26 Nr. 2 BauGB bezeichneten Zwecken dienenden Grundstücke und die in § 26 Nr. 3 BauGB bezeichneten Grundstücke sind von der Genehmigungspflicht nach § 2 dieser Satzung ausgenommen.

 

§ 5   Ordnungswidrigkeiten

Wer eine bauliche Anlage in dem durch die Satzung bezeichneten Gebiet ohne die nach ihr erforderliche Genehmigung abbricht oder ändert, handelt gemäß § 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße bis zu 50 000 DM belegt werden.

 

§ 6   Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Der Bauamtsleiter wird beauftragt, für die Erhaltungssatzung nach § 246 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB die Genehmigung zu beantragen.

(3) Die Erhaltungssatzung ist zusammen mit der Erteilung der Genehmigung ortsüblich bekanntzumachen.

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl an Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung: 17

Davon anwesend: 16;

Ja-Stimmen: 14;

Nein-Stimmen: keine;

Stimmenenthaltung: keine

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 Abs. 7 der Kommunalverfassung waren 2 Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung von der Beratungen und Abstimmung ausgeschlossen.

 

Wolkenstein, 24.01.1992                                                    Stadt Wolkenstein

                                                                                       Der Bürgermeister

 

(Die Anlagen inkl. Karte können in der Stadtverwaltung Wolkenstein eingesehen werden.)

Impressum Datenschutz

© 2004-2024 Stadt Wolkenstein
64 | 1446 | 38488